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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1914
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nr. 211. Ober Leipzig oder dur^ Kreuzband, an Mchtmitalieder in mitgliedec^gs Ps-, 32 M., so M., loo M. — Beilagen werden »! n> Falle gegen 5 Mark Suichlag siir jedes Exemplar.Zj nicht ongenoannen.—DeiderjeitigerErsüIlu""^"-'»» ^lAM'üWMöNKerÄM'erIWWW'WffM rErsllllungsort ist Leipzig Leipzig, Freitag den 11. September 1914. 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil Bekanntmachung. Wir haben festgestellt, daß die Firma P. Eckelmann L Co. in Leipzig, Schulstr. 6 wiederholt für die von den Anstalten und Einrichtungen des Börsenvereins ausgeschlossene Bücherramschhalle Karl Schirmer in Leipzig, Burgstr. 22/24 Gegenstände des Buchhandels vermittelt hat. Weiter bringen wir zur Kenntnis, daß bei der ebenfalls von den Anstalten und Einrichtungen des Börsenvereins aus geschlossenen Firma Paul John in Leipzig, Brllderstr. 19 ein neues Werk gekauft worden ist, das die Firma Martin Starke in Leipzig, Bauhofstr. 4 von einem hiesigen Verleger bezogen hat. Leipzig, den 11. September 1914. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig vr. Orth, Syndikus. Das Schicksal der Literarverträge und Literar- unionen im Kriege. Von Professor IN. E r nst R ö 1 h l i s b e r g e r in Bern. I. Über das, was aus den urheberrechtlichen zwischenstaat lichen Abkommen, sowohl denjenigen zwischen zwei Einzelstaaten wie den Kollektivabkommen oder Unionen, während eines Krieges wird, sind bloß zwei Erfahrungstatsachen, die zu Schlüssen füh ren können, bekannt. 1. Im Frankfurter Frieden vom 10. Mai 1871 zwischen Deutschland und Frankreich wurde durch Art. 11 Abs. 4 folgendes vereinbart: »Die Schiffahrtsverträge und die Übereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst sollen wieder in Kraft treten.« Der Art. 17 sah spätere Unterhandlungen zur Regelung der urheberrechtlichen Verhältnisse Elsaß-Lothringens vor. 2. Zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten war durch Notenaustausch vom 6. und 15. Juli 1895 der gegenseitige landesgesetzliche Urheberrechtsschutz abgemacht worden. Im Pa riser Friedensvertrag vom 10. Dezember 1898, der am 11. April 1899 in Kraft trat, wurde im Art. 13 die Fortdauer der von spa nischen Autoren in Cuba, Portorico, auf den Philippinen und in andern abgetretenen Gebieten erworbenen Urheberrechte verein bart. Am 29. Januar 1902 wandte sich nun der bevollmächtigte Minister der Vereinigten Staaten in Madrid an das spanische Staatsministerium und betonte in einer Note die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit, das 1895 entstandene Abkommen zwischen den beiden Ländern wieder herzustellen. In dieser Note stand der Passus: »Obschon die gegenseitige Anerkennung des Rechts auf literarisches Eigentum zwischen den beiden Ländern während einer gewissen dem Pariser Vertrag vorangehenden Zeit (euphe mistische Umschreibung für die Worte »während des spanisch-ameri kanischen Krieges«) suspendiert war, so ist doch die Prokla mation des Präsidenten der Vereinigten Staaten*) weder widerrufen, noch in irgendeiner Weise abgeändert worden«. Ferner wird die Tatsache hervorgehoben, daß gemäß den vom nordamerikanischen Justizminister getroffenen Anordnungen die Titel von Werken spanischer Untertanen seit dem 11. April 1899 wiederum in das von der zuständigen amerikanischen Behörde, nämlich dem Kongreßbibliothekar, geführte Register eingetragen worden sind. Allein erst am 18. November 1902 ließ sich die spanische Regie rung herbei, als Antwort auf diese Note und in Wiederholung ihrer Fassung kund zu tun, daß auf Befehl des Königs von Spanien das genannte gegenseitige Abkommen von 1895 als wiederherge stellt und wieder in volle Wirksamkeit getreten erklärt werde, so fern eine Empfangsbescheinigung der amerikanischen Gesandtschaft die Übereinstimmung der beiden Regierungen dartue. Diese Em pfangsanzeige erfolgte am 26. November 1902; darin wird kon statiert, daß der Inhalt der Note vom 18. November nach Ansicht der Regierung der Vereinigten Staaten das Abkommen wieder herstelle und es vollauf wieder in Wirksamkeit setze. Aus der ersten Tatsache ist geschlossen worden, daß aus dem Wortlaut, wonach der französisch-deutsche Literarvertrag ! »wieder in Kraft treten« solle, folge, er sei durch den Krieg außer Kraft gesetzt worden; das bedeute aber ein Erlöschen des Ver trages, so daß irgendeine neue diplomatische Handlung den ver traglichen Verkehr wiederherstellen müsse. Es wäre also vom Aus bruch des Krieges bis zum 10. Mai 1871 ein durchaus vertrags loser Zustand eingetreten; eine völlige Abwesenheit jeglichen Schutzes hätte platzgegriffen, somit eine Befreiung von jeglicher Pflicht der Anerkennung von Urheberrechten, tabula, rasa oder ein juristisches Nichts. Diese Folgerung ist sicherlich eine zu gewagte, ganz abgesehen davon, daß hier aus einem an sich dehnbaren Aus druck (wieder in Kraft treten) zu viel herausgelesen wird. Wäre da mals angenommen worden, es hätten während beinahe eines Jahres Nachdruck und Nachbildung insbesondere von französischen Werken in Deutschland frei schalten und walten können, so hätte für die so eingetretenen Handlungen nach dem Frieden Amnestie proklamiert, und es hätten die an solchen Vervielfältigungen er worbenen Rechte irgendwie normiert werden müssen. Auch wäre irgendeine rückwirkende Bestimmung hinsichtlich des wieder in Kraft getretenen Vertrages unbedingt notwendig gewesen. Von allem dem finden wir in diesem Falle nichts. Es ist somit der Schluß erlaubt, daß der frühere Vertrag durch den Krieg nicht auf gehoben, sondern bloß in seinen Wirkungen zeitweilig eingestellt war. Diesen Standpunkt nimmt ganz richtig die zweite Verein barung ein, nach der das Abkommen von 1895 während des spa- *) Die Proklamation ist vom 10. Juli 1895 datiert und verfiigt die Auweuduug des amerikanischen Gesetzes von 1891 auf die Werke spani scher Staatsangehöriger. 1377
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