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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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147. 27. Juni 1908. Amtlicher Teil. «örs-ndl-u >. d. Dychn. «nchh-ndo. 7068 Gesetz-Entwurf behufs Ergänzung und Fest legung der Bestimmungen über das Urheber recht, im Senate der Vereinigten Staaten von Amerika, am 18. Dezember 1907, ein gebracht von Mr. Kittredge. Inhalts-Aber sicht, Sektion 1—4. Wesen des Urheberrechts. „ 5—7. Was das Urheberrecht schützt. .. 8. Wer das Urheberrecht erlangen kann. .. S. Wie ist das Urheberrecht zu erwerben? „ 12—14. Hinterlegung der Pflichtexemplare. „ 13—17. Bedingungen betreffs der Herstellung. „ 18—21. Der Copyrightvermerk. „ 22—23. .40 interim Schutz. „ 24—26. Dauer des Schutzes. „ 32—35. Einfuhr ungeschützter Artikel. „ 36—42. Rechtsstreitigkeiten. „ 43—49. Zession des Urheberrechts. „ 50—55. Vom Copyrightamt. „ 56—63. Eintragung. „ 64. Gebühren des Copyrightamts. „ 65—67. Verschiedenes. Der Senat und das Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten von Amerika mögen beschließen: Sektion 1. Daß das kraft nachfolgenden Gesetzes erlangte »Oop/rigstt« (Urheberrecht) die alleinige und ausschließliche Be rechtigung umfassen soll: a> zum Druck, Neudruck, Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verkauf des geschützten Werkes; i>) Zur Übersetzung des geschützten Werkes in andere Sprachen und Dialekte oder zur Abänderung desselben, wenn es ein lite rarisches Werk ist, zur Dramatisierung, wenn es ein Prosawerk ist, zur Abänderung in einen Roman oder ein anderes nicht drama tisches Werk, wenn es ein Drama ist, zur Neubearbeitung oder Umsetzung, wenn es ein Musikstück ist*), zur Vervollständigung, Ausführung oder Vollendung, wenn es ein Modell oder eine Skizze zu einem Kunstwerk ist, zur Veränderung oder Umarbeitung, wenn es ein Kunstwerk selbst ist; o> zum Vortrag oder zur Vortragserlaubnis des geschützten Werkes vor der Öffentlichkeit gegen Entgelt, wenn es eine Rede, Predigt, Ansprache oder ähnliches Produkt ist; ck> zur Aufführung und öffentlichen Darstellung des ge schützten Werkes, wenn es ein Drama ist; e> zur öffentlichen Aufführung des geschützten Werkes gegen Entgelt, wenn es eine musikalische Komposition ist, an der das Recht der öffentlichen Aufführung gegen Entgelt reserviert wurde, wie in Sektion 20 dieses Gesetzes vorgesehen ist; und zu dem Zwecke der öffentlichen Aufführung gegen Entgelt und zu dem Zwecke, der in obigem Abschnitt a) ausgeführt ist, nämlich irgend eines *) Die Bill Smoot und die Bill Currier "machen hier noch folgenden Zusatz: Vorausgesetzt, daß die Worte »Zur Neu bearbeitung oder Umsetzung, wenn es 'ein Musikstück ist« bei der Auslegung dieses Gesetzes nicht gedeutet werden dürfen, als wenn damit das ausschließliche Recht — zur Herstellung perforierter Rollen für Musikinstrumente, oder von Platten zur Herstellung von Schallwellen, oder der Matrizen, Vorrichtungen usw. vermittels deren solche Rollen und Platten hergestellt werden könnten — gemeint wäre. Arrangements insoweit es Komposition, Melodie, Notensystem oder irgend eine Form der Wiedergabe betrisst, in der der Ge danke eines Autors sich dartut und aus welcher er abgelesen oder reproduziert werden könnte. Sektion 2. Daß in diesem Gesetz nichts so ausgelegtffverden soll, daß es das Recht des Urhebers oder BesitzersAines^.nicht- veröffentlichten Werkes vor dem bürgerlichen Gesetz oder dem Gericht aushebt oder beschränkt, damit die Nachbildung, dis Ver öffentlichung oder der Gebrauch eines solchen nichtveröffentlichten Werkes ohne seine Einwilligung verhindert werde oder derselbe Schadenersatz dafür bekommen möge. W Sektion 3. Daß das durch dieses Gesetz vorgesehene Urheber recht sich auf alle überhaupt schützbaren Bestandteile des urheber rechtlich geschützten Werkes erstrecken soll und auf alle Teile des selben, für die ein Copyright bereits besteht, aber ohne daß die Dauer oder die Ausdehnung dieses Rechtes verlängert wird. Das Urheberrecht an Sammelwerken oder Zeitschriften soll dem Besitzer desselben alle Rechte hieran einräumen, die er haben würde, wenn jeder Teil derselben individuell durch dieses Gesetz geschützt wäre. Sektion 1. Daß die Werke, auf die das Urheberrecht unter diesem Gesetze erlangt werden kann, alle Werke eines Verfassers einschließen sollen. Wo immer die Worte «Werke eines Autors« in diesem Gesetze Vorkommen, sollen sie so ausgelegt werden, daß sie die Bedeutung »Schriften «(IVritings) haben. In diesen Ausdruck Schriften sollen eingeschlossen sein alle Formen der Auszeichnung, in denen der Gedanke eines Autors dargetan wird, und aus denen er gelesen oder reproduziert werden kann. Sektion ö. Daß das Gesuch behuss Eintragung genau an- geben soll, zu welcher der folgenden Gattungen das den Copy- right-Schutz suchende Werk gehört: a> Bücher, einschließlich synthetischer und enzyklopädischer Werke, Adreßbücher, geographischer Lexika und anderer Sammel werke ; i>) Zeitschriften, einschließlich Zeitungen; v) Mündliche Vorträge, Predigten, Ansprachen; ck) Dramatische Erzeugnisse; e> Musikstücke; k> Geographische Karten; g) Kunstwerke, Modelle oder Zeichnungen für Kunstwerke; i>) Nachbildungen von Kunstwerken; i) Zeichnungen oder plastische Werke wissenschaftlichen oder technischen Charakters; j> Photographien; Ir) Stiche und Illustrationen; vorausgesetzt ist jedoch, daß die vorstehende Spezifikation nicht den Grundgedanken des Urheberrechts beschränkt, wie er in Sek tion 4 dargestellt ist; ebensowenig soll ein Irrtum in der Klassi fikation den Schutz des durch dieses Gesetz erlangten Urheber rechts ungültig machen oder beeinträchtigen. Sektion 6. Daß Hinzusügungen zu geschützten Werken, Nnde- rungen, Richtigstellungen, Abkürzungen, Dramatisationen, Über- setzungen, Zusammenziehungen, Anordnungen oder andere Über tragungen von Werken, ob sie Urheberrecht besitzen oder dem Publikum gehören, als neue Werke betrachtet werden sollen, die das Urheberrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlangen müssen; aber kein solches Recht soll die Kraft oder Gültigkeit eines den verarbeiteten Stofs oder einen Teil desselben schützenden Urheberrechts beeinträchtigen oder so ausgelegt werden, daß es ein ausschließliches Anrecht auf einen solchen Gebrauch der Ori ginalwerke gewähre. Sektion 7. Daß kein Urheberrecht bestehen soll sa.) auf irgendeine Veröffentlichung der Regierung der Ver einigten Staaten oder aus einen ganzen oder teilweisen Nach druck einer solchen: vorausgesetzt jedoch ,s*) daß die von *> Die Bill Currier enthält den in Klammern eingeschlossenen Passus nicht. 919'
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