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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1932
- Sprache
- Deutsch
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X 194, 20. August 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. ö.Dtschn Buchhandel. Devisenverordnungen. Mit der letzten Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai <s. Börsenblatt vom 7. Juli) scheint die deutsche De visengesetzgebung zunächst abgeschlossen. Abgesehen von den Aus- und Durchführungsbestimmungen prinzipieller oder praktischer Art, die nach den Wünschen der Betroffenen oder zur Verhütung von Mißbrauch weiter notwendig sein werden, ist Neues dazu aus der Gesetzgebung der anderen Länder und aus Verträgen des Deutschen Reichs mit diesen zu erwarten. Die »Frankfurter Zeitung« berichtet am 11. August über eine Erklärung des Reichswirtschastsministers, welche den Spitzenver bänden Änderungen und Vereinfachungen des derzeitigen Systems der Devisenbewirtschaftung in Aussicht stellt; besonders die zahlreich vorgeschriebenen Meldungen an Devisenstellen und au die Reichs bank werden geprüft. In der Korrespondenz »Industrie und Handel« ist kürzlich (Nr. 187 vom 13. August) ein zusammenfassender Bericht erschienen, der alle von der Devisengesetzgebuug berührten Probleme, wie Tausch geschäfte ohne Devisenhemmungen, Clearing-Erfahrungen, gesperrte Exportguthaben und das Problem der Kontrolle als Notbehelfe des Außenhandels, behandelt. Auf Wunsch stellen wir unseren Mit gliedern Abzüge des Artikels gern zur Verfügung. Darauf hinzu- welscn erscheint durchaus berechtigt, weil die Frage Autarkie und Freihandel immer wieder diskutiert wird, und man den Wert von Austausch-Organisationen, nach denen wir oft gefragt werden, eben durch die theoretische Beschäftigung ungebührlich steigert. — F. F. schreibt im August-Heft der »Tat« im Abschnitt »Die Romantik des Freihandels«: » Obwohl Handelskammer-Syndizi, aufrechte harm lose Professoren, sozialdemokratische Funktionäre und österreichische Schriftsteller sich wirklich eifrig bemühen, die Unmöglichkeit und den Wahnwitz der ,Autarkie' zu beweisen und die ,Autarksten' durchweg als ,Romantiker' hinzustellen (wenn nicht noch Schlim meres!) — richtet sich die Wirtschaft selbst in der Praxis durchaus auf diese Romantik ein und macht sie damit zur Wirklichkeit, in dem sie nicht nur sporadisch jene berühmten Tauschgeschäfte ab schließt wie z. B. jetzt erst den (schon sagenhaften) Tausch von Nuhrkohle gegen brasilianischen Kaffee — sondern auch durch syste matischen Aufbau und Ausbau des ,internationalen Waren clearings'. Gerade die Handelskammern, und zwar die an den Vesten des Freihandels, Bremen, Hamburg und Lübeck sind in der Organisierung dieses Warentausches wegeweisend vorange gangen— während die verkalkte Spitzenorganisation' der deut schen Handelskammern weitab vom Schuß in der Neuen Wilhelm straße in Berlin sitzt und sich selbst in die Freihandelsromantik des vergangenen Jahrhunderts einspinnt.« Ein sehr schönes Thema für Freizeiten und Tagungen, damit die Beteiligten sich über die Grundbegriffe der Wirtschaft und des Buchhandels klar werden, wobei man nicht außer acht lassen soll, was das Ausland zu verfügen für notwendig erachtet hat. Aus den einzelnen Ländern ist zu berichten: Tschechoslowakei: Ab 12. August ist das Devisenbewilligungsverfahren auch auf Bücher und Musikalien ausgedehnt worden. Zeitschriften unterliegen der Devisenbewilligung nicht. Bei allen Sendungen mit Büchern und Musikalien muß der Empfänger die Devisen- bewilliguug vorzeigen, sonst werden ihm die Sendungen nicht aus gehändigt. Die Frage, ob auch der K r e u z b a n d versank in das Bewilligungsverfahren eingeschlossen ist, ist noch nicht geklärt. Lettland: Uber die Neuordnung des Zahlungsverkehrs zwischen Deutsch land und Lettland schreibt uns Herr Tag von der Landcsgruppc Lettland des Vereins der baltischen Buchhändler zu Riga: »Die im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel mehrfach erörterte Devisengesetzgebung in Lettland hat mit der am 10. d. M. ratifizierten Annahme des Devisenclearing-Abkommens zwischen der Deutschen Reichsbank und der Bank von Lettland ihre endgültige Siegelung erfahren. Diese Vereinbarung sieht die Schaffung dreier Konti der einen bei der anderen Bank vor. Auf dem ersten Konto der Deutschen Reichsbank bei der Bank von Lettland werden die Summen geführt, die vor dem 8. Oktober 1931 auf den Namen deutscher Empfänger eingezahlt worden waren, deren Überweisung jedoch bislang unterblieben war. Auf dem zweiten Konto werde» die Summen geführt, die Empfängern in Deutschland für nach dem 8. Oktober betätigte Lieferungen zustande», jedoch nicht über wiesen werden konnten, oder aber noch von Privatbanken und Fir men für Lieferungen einlaufen werden. Diese Summen, vorläufig etwa 3 Millionen Lats betragend, sollen von der Deutschen Reichs 626 bank nicht abgerufen werden, verbleiben vielmehr auf Sperr konto liegen. Auf das dritte Konto entfallen alle laufenden Zahlun gen, für die die Valutakommission die Genehmigung erteilt hat oder erteilen wird, soweit die Geschäfte nach dem 8. Oktober abgeschlossen worden sind. Von diesem Konto sollen die lettländischen Expor teure befriedigt werden, die in Deutschland keine Bezahlung für ihre Exportware erhalten konnten. Konto II verbleibt als Sperrkonto eine gewisse Zeit auch noch nach Aufhebung der lettländischen Ba- lutaverordnung. Wenn nun auch durch dieses Abkommen gewisse Härten der häufigen Ablehnung von Überweisungsgesuchen vermieden werden dürften, eine wesentlich schnellere Abwicklung des Zahlungsmodus ist nicht gewährleistet. Die Gesuche zur Überweisung bedingen eine Laufzeit von etwa einer Woche, weitere drei Wochen nach erfolgter Einzahlung bei der Imtvijas Lanka aber dürften verstreichen, bevor die Empfänger über die Gelder frei verfügen können, da erst nach vorliegender Verwendungsmöglichkeit lettischer Valuta die Auszah lung erfolgen kann. Der von uns so häufig schon aus technischen Gründen be kämpfte unmögliche Zustand der Monatskonti erfährt durch obiges Abkommen Argumente behördlicher Natur, die überzeugend wirken müßten auch auf die bisher zur Einsicht nicht zu bekehrenden Ver» leger. Das eine, leider sehr stark spürbare Ergebnis -der Neuregelung für uns besteht in einer um etwa 5A erhöhten Spesenlast.« E st l a n d. Uber den Reichsverband des Deutschen Groß- und Überseehan dels erhielten wir folgende Mitteilung der Reichsbank: »Im Zahlungsverkehr zwischen Deutschland und Estland wird in Zukunft die gegenseitige Verrechnung allein in Eestikronen und Reichsmark zu bewirken sein. Die deutschen Importeure können da her ihre Rechnungen in der Weise begleichen, daß sie entweder Eestikronen zahlen lassen oder Einzahlungen in Reichsmark auf das Girokonto der Eesti Bank bei der Reichsbank Berlin vornehmen, andererseits können die estnischen Importeure Zahlungen auf das freie Jnlandskonto des Reichsbank-Direktoriums bei der Eesti Bank, Tallinn, leisten. Uber die entstehenden Guthaben wird nur zur Zah lung in Deutschland bzw. Estland zur Begleichung von Waren bezügen verfügt werden. Von Zeit zu Zeit werden sich die Reichsbank und die Eesti Bank über eine Kompensierung der Salden verstän digen. Damit eine möglichst weitgehende Kompensierungsmöglichkeit besteht, ist es erwünscht, wenn der Zahlungsverkehr nach Möglichkeit bei der Reichsbank und bei der Eesti Bank konzentriert wird.« Bulgarien: Der Devisenbestand der Nationalbank hat sich weiter verringert. Neue Beschränkungen der Kontingentierungen sind geplant. »In dustrie und Handel« Nr. 186 vom 12. August meldet, daß die Na tionalbank beim Finanzministerium beantragt hat, »die Zuweisung von fremden Zahlungsmitteln für die im Auslande studierenden bulgarischen Studenten vollkommen einzustellen. Bisher konnten solche Studenten Devisen erhalten, wenn sie den Nachweis erbrach ten, daß sie einem Spezialstuöium obliegen, das an den bulgarischen Hochschulen nicht vertreten ist. Die Zahl der in Deutschland studie renden Bulgaren bewegt sich um 600.« Griechenland: Die Verordnung der griechischen Regierung vom 29. Juli über die Umwandlung fremder Währung in Drachmenschulden ist häufig falsch verstanden worden. Handelsschulden in jeder Form, also auch die durch Import entstandenen Sperrkonten, fallen nicht unter den Zwang zu Umrechnung in Drachmen. Im übrigen importiert Grie chenland nur mit Austausch. Die Zollbeamten sind verpflichtet, die Einfuhr von Waren aus Deutschland nur auf Vorlegung einer Er laubnis der Bank von Griechenland zu gestatten. Die Bank von Griechenland und die übrigen für den Verkauf und Einkauf ermäch tigten Banken sind verpflichtet, nach Inkrafttreten dieses Beschlusses (Ende Juli) keine Devisen mehr für die Bezahlung von Waren aus Deutschland sreizugeben. Jugoslawien: »Industrie und Handel« Nr. 184 vom 9. August berichtet, daß »die jugoslawische Verordnung, nach der die Bezahlung von Jmport- schulden nur auf vorläufig gebundene Dinarkonten erfolgen darf, wieder auf einen Monat, und zwar bis Ende August, verlängert worden ist. — Nach einer Schätzung der »Frankfurter Zeitung« be finden sich in Jugoslawien ungefähr 30 Millionen NM gesperrte deutsche Guthaben, die für die Bezahlung der Ausfuhr von Dörr pflaumen, Dörrobst, Nüssen usw. sreigegeben werden.
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