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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970428
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
- Monat1897-04
- Tag1897-04-28
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«tlhrlm «napp in Halle a/S. 3186 dLbrbueb tür LboteZraxbie und lleproduettoustsebeilc t. d. d. 1897. 11. debrx. 8 «aesar Schmidt in Zürich. 3134. 3135 Lederner, dis 6e,slrüvbe. Lroseb. 80 c). «aesar Schmidt in Zürich ferner: ülsutbsropvlos, ds.s kveüt des Ltürbsreii. 4 1V/I, LpueiorZäu^s iu Hsspsl. 2. üvü. 4 xsb. 5 koedixer, der V/ertk dsr 2is^s. 40 Vetter, 8onn- und Lesttexo dsr 2ukuntb. 20 IV^I, uus VieiLus Vs-xsa. 4 50 xsb. 5 ^ 70 H. Nichtamtlicher Teil. Verband der Kreis- und Orksvereine inr Deutschen Buchhandel. Dresden, den 20. April 1897. An die verehelichen Vorstände der Kreis- und Ortsvereine sowie an die Herren Abgeordneten. Geehrte Herren Kollegen! Wir beehren uns Ihnen mitzuteilen, daß die neun zehnte ordentliche Abgeordneten-Versammlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine Sonnabend den 15. Mai dieses Jahres, nachmittags 3 Uhr (pünktlich) im Nebensaale des Buchhändlerhauses zu Leipzig ab gehalten werden wird. Die Tagesordnung umfaßt: 1. Jahresbericht des Verbandsvorstandes. 2. Rechnungsablage des Vorstandes für das abgelaufene Jahr. 3. Festsetzung des Jahresbeitrages auf den Kopf der Mitglieder der Verbände und Voranschlag für 1896/97. 4. Antrag des Schweizerischen Buchhändlervereins: »Nur Mitgliedern des Börsenvereins und solchen Nichtmit gliedern, die sich zur Jnnehaltung der Satzungen verpflichtet haben, darf mit Buchhändlerrabalt geliefert werden und auch diesen, einschließlich der Kommissionäre, nur dann, wenn sie sich durch Unterschrift (Ehrenwort? Konventionalstrafe?) ver pflichten: a) nur Mitgliedern des Börsenvereins und solchen 9 ichtmit- gliedern, die sichgzur Jnnehaltung der Satzungen verpflichtet haben, mit Buchhändlerrabatt zu liefern und diesen nur dann, wenn sie sich den Kundenrabatt-Bestimmungen der Orts- und Kreisvereine unterwerfen; b) an Private nur mit dem an deren Wohnort durch die be treffenden Orts- und Kreisvereine festgesetzten Rabatt zu liefern. Konsumvereine jeder Art dürfen weder von Sortimentern noch von Verlegern als Wiederverkäufer angesehen werden, sondern nur den ortsüblichen Kundenrabatt erhalten. Der Börsenvereinsvorstand ist zu ersuchen, durch eine authen tische Interpretation der Satzungen zu bestimmen, daß der in den Satzungen gebrauchte Begriff des Wortes -Wiederver käufer- Konsumvereine und ähnliche Institute anSschließt.- 5. Neuwahl des Verbandsvorstandes. 6. Antrag des Buchhändlervereins -Kreis Norden-: -Die Abgeordneten-Versammlung wolle in Erwägung ziehen, welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines gleichmäßigen Ladenpreises und gegen die in letzter Zeit zu beklagen ge wesenen Verleger-Schleudereienzu treffen sind.» 7. Antrag des Sächsisch-Thüringischen Buchhändler-VerbandeS: -Der Verband der Kreis- und Ortsvereine wolle an die Verleger von Zeitschriften, denen umfangreiche Jnseraten- beilagen beiliegen, das Ersuchen richten, den vermittelnden Sortimentsbuchhandlungen für die hierdurch ihnen namentlich zur Weihnachtszeit erwachsenden bedeutenden Spesen ent sprechende Vergütung zu leisten.- 8. Tagesordnung der Hauptversammlung des Börsenvereins. 9. Die Einführung einer Lehrlingsprüfung. 10. Etwaige Anträge und Berichte der Abgeordneten aus den Kreis- und OrtSvereinen. Die Namen der Herren Abgeordneten für die neunzehnte Versammlung bitten wir uns so bald als möglich direkt mit Post anzuzeigen. Wir brauchen nicht hervorzuheben, wie wichtig sich im Laufe der Jahre die Versammlungen der Abgeordneten für die Entwickelung des Buchhandels bezeugt haben, und rechnen wir auf einen zahlreichen Besuch der Versammlung. Hochachtungsvoll ergebenst Der Vorstand des Verbandes der Kreis- und Ortsvercine im Deutschen Buchhandel. I)r. E. Ehlermann. N. v. Zahn. Georg Lehmann. Die Herren Kollegen, die schon Freitag den 14. Mai in Leipzig eintreffen, erlauben wir uns zu einer vertraulichen Vorbesprechung für Freitag den 14. Mai, abends 8 Uhr in einem der Nebenzimmer des Gutenbergkellers im Vuchhündlcrhause dringend einzuladen. Die Stellung des Redakteurs nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. (Nachdruck verboten ) Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet bei der Regelung der aus dem Dienst- und Arbeitsvertrag entspringenden Rechtsverhältnisse nicht zwischen den manuellen und geistigen Arbeiten, oxsrss liberales und operae illiberales, wie man früher zu sagen pflegte, sondern behandelt alle nach denselben Normen; die Vorschriften in §§ 611—630 beziehen sich daher auf Dienst- und Arbeitsverträge jeder Art, soweit nicht einzelne Kategorieen derselben durch besondere Reichsgesetze ge ordnet sind; sie finden Anwendung auf die Vertragsverhält nisse der Haus- oder Heimarbeiter in der Konfektionsbranche zu dem Zwischenmeister, wie auf das Verhältnis des Redak teurs zu dem Verleger. Ob cs nicht richtiger gewesen wäre, die den opsras liberales eigentümlichen Verhältnisse und Be ziehungen durch besondere Bestimmungen zu behandeln, kann dahingestellt bleiben. Während der Vorbereitung und Ent stehung des Gesetzes hat es nicht an Vorschlägen gefehlt, die hierauf gerichtet waren; der Gesetzgeber hat es indessen ab gelehnt, sie zu berücksichtigen, so daß, würde die Frage auch in bejahendem Sinne zu beantworten sein, vom Standpunkte des positiven Rechts nur eine einheitliche Ordnung aller Ver träge in Betracht kommt, die die Leistung von Diensten gegen eine bestimmte Vergütung zum Gegenstand haben. Das Verhältnis des Redakteurs zu dem Verleger be urteilt sich hiernach in Ermangelung spezieller vertraglicher Abmachungen nach den Vorschriften des sechsten Titels Buch II Abschnitt VII des Gesetzbuches, und bei der Ordnung der gegen seitigen Rechte und Pflichten zwischen Verleger und Redakteur ist auf den Inhalt dieses insoweit Rücksicht zu nehmen, als er zwingendes, der Abänderung durch die Parteien entzogenes Recht zum Gegenstände hat. Berücksichtigt man nun die Einzelheiten dieser Bestimmungen genauer, so wird sich nicht bestreiten lassen, daß die Stellung des Redakteurs vom In krafttreten des neuen Rechtes ab doch in mehreren Punkten eine von der ihm gegenwärtig zustehenden grundsätzlich und praktisch verschiedene sein wird. Die in dem Dienstrecht ein geführten Neuerungen und Abänderungen verfolgen in erster Linie den Zweck, die Rechte der Dienstverpflichteten zu er weitern und ihre Stellung gegenüber dem Dienstberechtigten zu einer wesentlich besseren und gesicherteren zu machen, als
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