Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1914
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- 1914-08-17
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1914
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- Deutsch
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
- Monat1914-08
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Redaktioneller Teil. ^ 169, 17. August 1914. Ter Bundcsrat hat beschlossen, den ans Grund des Gesetzes, betressend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche, vorn 13. De zember 1913 gefaßten Beschlns; anfznheben. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft. Jedoch soll die Nichtigkeit der Handelsverträge mit unseren Geg nern »bis auf weiteres« ohne Einfluß sein ans die Zollbehandlung von Waren, die ans mcistbcgiinstigten Ländern stammen oder auf deutsche Rechnung in Zollagern sich befinden. Die amtliche Bekanntmachung des Reichskanzlers im »Reichsanzeiger« lautet: Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Er mächtigung des BnndesratS zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. August 19t4 beschlossen, daß die infolge des Krieges einge- tretenc Aufhebung der Handelsverträge mit den gegen das Deutsche Reich Krieg führenden Staaten bis auf weiteres auf die Zollbe handlung von Ware», die aus meistbegünstigten Ländern stammen oder die ans deutsche Rechnung sich in deutschen Zollansschluß- gebicten, Freibezirk.cn oder Zollagern befinden, ohne Einfluß sein soll. Berlin, den 19. August 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kühn. Neue Bnndcsratsbeschlüsse. — Durch Verordnung vom 7. August 1914 hatte der Bundcsrat die Fälligkeit von Wechseln, die im Ausland vor dem 31. Juli 1914 ansgestellt waren und im Inland zahlbar sind, um 3 Monate hinausgeschoben, sofern die Wechsel nicht schon am 31. Juli verfallen waren. In den beteiligten Kreisen sind Zweifel darüber anfgetancht, wie es mit der Verzinsung solcher Wechsel zu halten sei. Zur Beseitigung dieser Zweifel hat der Bundesrat nun mehr ausdrücklich bestimmt, daß sich bei diesen Wechseln die Wechsel- summc um 6"/g jährliche Zinsen für drei Monate erhöht, mit anderen Worten, daß der Wechsel von dem ursprünglichen Fälligkeitstage an zu verzinsen ist. Die Vorschrift gilt sowohl gegenüber Akzeptanten als auch gegenüber dem Regreßpflichtigen. Zur Verlängerung der Wcchselfristen. — Wie wir in Nr. 183 mit teilten, hat der Bundcsrat auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 die Anordnung getroffen, daß die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechsel- rechtes oder des Regreßrechtes ans dem Scheck bedarf, bis auf wei teres, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, um 30 Tage verlängert werden. Zur Erläuterung bemerken wir, daß es lediglich von dem Ermessen des Wcchselgläubigers abhängt, ob er von den durch diese Anordnung zugelasscnen Erleichterungen Gebrauch machen will oder nicht. Demgemäß werden auch die, Rcichsbankan- stalten hinsichtlich der bei ihnen diskontierten Wechsel es von der Lage des einzelnen Falles abhängig machen, ob der Protest und die sonst in Betracht kommenden Handlungen sofort vor-'«nehmen oder hinaus- zuschicbcn sind. Selbstverständlich wird indessen bei der zu treffenden Entscheidung auf die durch den Zwang der gegenwärtigen Verhältnisse geschaffene Notlage der soliden Wechselschuldner in tunlichst weitem Umfange Rücksicht genommen werden. Eine Fristbewillignng für Schecks wird bei der Reichsbank nicht stattfindcn. Der Reichsverband der Deutschen Presse richtet an alle deutschen Zeitungsredaktionen die dringende Bitte, mit der peinlichsten Sorgfalt und Genauigkeit die Vorschriften zu befolgen, die der Presse in dem vom Reichskanzler erlassenen Verbot von Veröffentlichungen über Truppen bewegungen und Verteidigungsmittel sowie in dem der gesamten Presse zugänglich gemachten Merkblatt fiir die Presse gegeben worden sind. In Friedenszeiten ist die Organisation der Redakteure und Journa listen erfolgreich für die Freiheit der Presse eingetretcn, aber auch in Kriegszeiten hat sie, wie die Vertretcrversammlungen in Düsseldorf und Leipzig beweisen, keinen Zweifel darüber gelassen, daß die Presse für die Sicherheit der Landesverteidigung Opfer zu bringen ver pflichtet sei. In den ernsten und großen Tagen aber, die wir jetzt er leben, weiß sich der Vorstand des Rcichsverbandes der Deutschen Presse mit jedem einzelnen seiner Mitglieder in der Empfindung eins, daß jedes journalistische Interesse sich den Pflichten nnterznordnen hat, die die Rücksicht auf die Verteidigung des Vaterlandes der Presse auf erlegen. Die Gcncraldircktio» der Dresdner Hofthcatcr hat die geplanten Herbstfestspicle in der König!. Oper und im Schanspielhause abgesagt, weil zahlreiche hervorragende Mitglieder beider Bühnen zu den Fah nen einberufen worden sind. Wann das Opernhaus und das Schau spielhaus mit ihren Vorstellungen wieder beginnen, ist zurzeit noch nicht Sprechsaal. Freiwillige Kriegsieistungen. <Vgl. Nr. 184, 18S, 188 u. 188.> Die Firma Egon Fleische! K Co. in Berlin hat dem König!. Preußischen Kriegsministerium einen größeren Posten Unter- haltungslektüre fiir die Kricgslazarette zur Verfügung gestellt.*) Unter den in den Kasernen versammelten Mannschaften der Ham burger Regimenter ließ die Buchhandlung des Deutsch- nationalen H a » d l u n g s g e h i l f e n - V e r b a n d e s mehrere Tausend ihrer Künstlerpostkarten »Deutsche Art«, mit kernigen Versen und Sprüchen deutscher Dichter und Denker und Darstellungen von den Malern Kutzer und Volkmann, überreichen. Zurückziehung von Aufträgen. Verschiedene Sortimentskollegcn glauben ihre erteilten festen Be stellungen durch Einschreibebrief als ungültig erklären zu müssen. Sie befinden sich augenscheinlich in Unkenntnis darüber, daß ohne Vorbe halt erteilte Aufträge nicht einseitig zurückgezogen werden können, sondern trotz des Einschreibebriefes ihre Giiltigkeit behalten. Wir bitten unsere Geschäftsfreunde, von folgendem Vormerkung zu nehmen: 1. Es ist verfrüht, im August schon das Weihnachtsgeschäft anfzu- geben. Zweckmäßig ist es, die Ereignisse ruhig abzuwarten und weitere Entschließungen später zu treffen, sobald die Dinge ein Urteil zulassen. Insbesondere aber ist es verkehrt, Aufträge auf solche Artikel zurückzuziehen, die auch in Kriegszeiten gang bar bleiben (z. B. Jugcndkalendcr, patriotische Jugendbücher nsw.), da gerade mit diesen Artikeln noch ein ansehnlicher Um satz aufrechterhalten werden kann. 2. Wir streichen deshalb vorderhand keine Aufträge, sondern stellen sie vorläufig zurück. Sobald die Verhältnisse einen Ausblick zu lassen, werden wir uns mit den Bestellern über die ganze oder teilweise Ausführung unter Berücksichtigung des dann bestehenden Bedarfs durchaus entgegen- k o m m end verständigen. Darum: keine Abbestellungen, insbesondere keine eingeschriebenen! Das Porto kann gespart werden. Stuttgart. Union Deutsche V e r l a g s g c s e l l s ch a f t. Fachzeitschriften während des Krieges. <Vgl. Nr. 180, 18g, 184, 187 188.) Den Ausführungen des Kollegen Degener stimme ich vollinhaltlich zu und muß auch meinerseits dem Verband der Fachpresse Deutschlands, (dem ich übrigens nicht als Mitglied angchöre), die Berechtigung be streiten, über die Maßnahmen seiner Mitglieder zu »beschließen«. Der Zeitschriftcn-Vcrleger ist in einer schlimmen Lage. Ich beant worte deshalb für meine Firma alle Anzeigcn-Abbcstellnngen in der Form, daß ich »unter den obwaltenden Umständen mich mit einem einst weiligen Ruhen des Anzeigenauftrages einverstanden erkläre«. Ich knüpfe an dieses rechtlich nicht notwcndige^Entgegcnkommen jedoch fol gende beiden Bedingungen als »selbstverständliche Gegenleistung«: 1. Der Gcsamtauftrag muß innerhalb der bei Auftragserteilung vor gesehenen Zeit (hier folgen die näheren Angaben: z. B. noch 20 Aufnahmen zu je 10 Mark bis September 1915 usw.) möglich st seine Erledigung finden, sei es, daß nach Eintritt ruhigerer Zeiten die Ausnahme in vergrößerter Form oder in kürzeren Abständen, also häufiger, erfolgt. 2. Die bisher erschienenen Aufnahmen, über die Rechnung beiliegt, müssen sofort bezahlt werden. Mit ganz vereinzelten Ausnahmen solcher Firmen, die schon durch ihre zahlreichen Sondervorschriften nicht gerade zu den angenehmsten ! Auftraggebern zählen, ist ein Widerspruch gegen diese Bedingungen nicht erhoben worden. Hannove r. Earl Mierzinsky (Helwingsche Verlagsbuchhandlung). *) Da es oft schwierig ist, solche Spenden in die richtigen Hände ge langen zu lassen, macht Herr Or. Bogdan Krieger, Königlicher Haus- bibliothekar in Berlin, darauf aufmerksam, daß das Oberhofmarschall- amt S. M. des Kaisers den Plan der Bücherverteilnng an die Lazarette wirksam unterstützt und geeignete Räumlichkeiten für eine Sammel- stelle zur Verfügung gestellt hat. Es ist dies das Königliche Gebäude in der Behrcnstr. 21 in Berlin (Eingang von dem Palais Kaiser Wil helms I.. Unter den Linden aus). Es wird gebeten, alle Bücherpaketc an diese Sammelstelle zu schicken. Die Annahme beginnt am 17. August. >i der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Deutsches BuchhAndlerhau», Hospitulstrasie. Redaktion und Expedition: Leipzig. Gerichtsweg 26 sBuchhändlerbauSs. 1268
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