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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-08-17
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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189, 17. August 1914. Redaktioneller Teil. zu besonderem Danke verpflichtet sein. Etwaige gütige Gaben wolle inan senden an die Volksbibliothek zu Frankfurt a. M., Senckenbergstraße 16, oder an die Adresse des Unter zeichneten. Frankfurt a. M., den 14. August 1914. Lafrenz, Bibliothekar an der Stadtbibliothek. Mahnschreiben an die Kundschaft zur Bezahlung der Rechnungen. Fn dankenswerter Weise stellt der Buchhändler-Verein Stuttgart seinen Sortimenter-Mitgliedern gedruckte Mahnschreiben an die Kundschaft zur Begleichung der Rechnungen znm Selbstkosten preise zur Verfügung, und es wäre wünschenswert, wenn auch andere Vereine seinem Beispiel folgen und in derselben Weise Vorgehen wür den. Es muß dem Publikum klar gemacht werden, das; cs in dieser kritischen Zeit Pflicht ist, seine Rechnungen zu begleichen und so der Geschäftswelt die Möglichkeit zu geben, ihren Verpflichtungen nach zukommen. Rur auf diese Weise wird sich ein allgemeiner Notstand vermeiden lassen. Möge daher auch der Buchhandel die oft allzuweit getriebene Rücksicht und Ängstlichkeit beiseite lassen und im eigenen Interesse wie in dem der Allgemeinheit für das Eingehen von Geldern besorgt sein. Das Zirkular des Buchhändlervereins Stuttgart hat nachstehenden Wortlaut: Stuttgart, August 1914- Ew. Hochwohlgeboren! Angesichts der gegenwärtigen Kriegswirren erlaube ich mir, Ihnen über den Betrag meines Guthabens einen Rechnungsauszug zu übersenden mit der ergebenen Bitte, denselben gefl. baldigst zu begleichen und evcntl. ge statten zu wollen, ihn gegen Quittung oder Nachnahme zu erheben. Diese Bitte erfolgt im allgemeinen Inter esse von sämtlichen hiesigen Buchhandlungen ans Grund eines Beschlusses des Stuttgarter Buchhändler-Vereins. »Wir haben alle die Pflicht, die militärische Mobilmachung durch Aufrechterhaltung des Verkehrs zu unterstützen, unseren An gestellten über diese schweren Zeiten hinwegzuhelfen und unseren eigenen Verbindlichkeiten in gleicher Weise nachzukommcn, zumal da ein Moratorium nicht erwartet wird und wenn irgend möglich vermieden werden soll. Wir können dies aber nur erreichen, wenn das Publikum durch schnelle Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns dabei hilft. Nur ans diese Weise kann auch eine wirtschaftliche Mobilmachung der mi litärischen würdig an die Seite gestellt werden.« In der angenehmen Hoffnung, das; Sie unserer im allgemeinen Interesse gestellten Bitte Nachkommen, empfehle ich mich mit vorzüglicher Hochachtung Der 4. Deutsche Kongreß für Jugendbildung und Jugendkunde, der vom 1. bis 3. Oktober 1914 in Köln stattfinden sollte, muß des Krieges halber verschoben werden. Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens. Vom 8. August 1914. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Er mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. August 1914 (Neichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1- Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, kann bei dem für die Eröffnung des Konkursverfahrens zuständigen Gerichte die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfah rens beantragen. § 2. Der Schuldner hat mit dem Antrag ein Verzeichnis der Gläubiger unter Angabe ihrer Adressen, eine Übersicht des Vermögensstandes in Form einer Gegenüberstellung der einzeln aufzuführenden Aktiven und Passiven und, sofern er Kaufmann ist, auch die letzte Bilanz einzu reichen. § 3. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Behebung der Zahlungs unfähigkeit nach Beendigung des Krieges in Aussicht genommen wer den kann. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. 8 4. Wird dem Antrag stattgegeben, so bestellt das Gericht eine oder mehrere Personen zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Schuldners und teilt den Gläubigern die Anordnung der Gcschäfts- aufsicht und die Aufsichtspersonen mit. 8 72, 8 <3, Abs. 1, 2 und 8 75 der Konkursordnung gelten ent sprechend. Öffentliche Bekanntmachungen finden nicht statt. 8 5. Während der Tauer der Geschäftsaufsicht darf das Konkursver fahren über das Vermögen des Schuldners nicht eröffnet werden. Ar reste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners fin den nur zugunsten der Gläubiger statt, die vom Verfahren nicht be troffen werden (8 9). 8 6. Die Aufsichtspersonen haben die Geschäftsführung des Schuldners zu unterstützen und zu überwachen. Zu diesem Zweck können sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die Geschäftsführung ganz oder teilweise einer anderen Person übertragen. Widerspricht der Schuldner, so hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen. Für die Aufsichtspersonen gelten die 88 81 Abs. 2, 82, 83, 84 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Konkursordnung entsprechend. Die Aufsichtspersonen haben gegen den Schuldner Anspruch auf Er stattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Geschäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt durch das Gericht. 8 7. Ter Schuldner ist verpflichtet, jeder Aufsichtsperson Einsicht in seine Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft über den Stand seines Vermögens und über seine Geschäfte zu geben. Der Schuldner soll ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen weder unentgeltliche Verfügungen oder Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken vornehmen, noch Ansprüche befriedigen oder sicherstellen, noch auch andere als solche Verbindlichkeiten eingehen, die zur Fortführung des Geschäfts oder zu einer bescheidenen Lebensfüh rung des Schuldners und seiner Familie erforderlich sind. 8 8. Die vorhandenen Mittel sind, soweit sie nicht zur Fortführung des Geschäfts und zu einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Familie erforderlich sind, zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden; Umfang und Reihenfolge der Befriedigung bestimmen die Aufsichtspersonen nach billigem Ermessen. In Streitfällen ent scheidet das Gericht. 8 9. Von dem Verfahren werden nicht betroffen: 1. die Gläubiger, deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des Schuld ners beruhen, die dieser nach der Anordnung der Geschäftsanfsicht mit Zustimmung der Aufsichtspersonen vorgenommen hat oder ohne solche Zustimmung vornehmen durfte; 2. die Gläubiger, denen nach 8 43 der Konknrsordnung im Falle des Konkurses ein Anspruch auf Aussonderung zustcht; 3. die Gläubiger, soweit sie im Falle des Konkurses abgesonderte Be friedigung beanspruchen können; 4. die im 8 61 Ziffer 1 und 2 der Konknrsordnung bczeichneten Gläubiger wegen der dort angegebenen Forderungen, auch soweit sie nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht fällig werden. 8 1V. Handelt der Schuldner seinen Verpflichtungen zuwider oder liegen sonstige wichtige Gründe vor, so kann das Gericht das Verfahren anf- heben. 8 11- Die Entscheidungen des Gerichts sind unanfechtbar. 8 12. Das Verfahren ist gebührenfrei; auf die Auslagen finden die Vor schriften des fünften und sechsten Abschnitts des Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. Pauschsätze werden nicht erhoben. 8 13. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. August 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Die Handelsverträge mit unseren Gegnern. Die Handelsver träge mit den Staaten, die mit uns Krieg führen, haben natürlich ihre Gültigkeit verloren. Im »Neichsanzeiger« wird aber noch aus drücklich amtlich bckanutgegeben, das; das H a n d e l s p r o v i s o r i u m in i t Großbritannien, das im Dezember v. I. vom 31. De zember 1913 ab auf zwei Jahre bis znm 31. Dezember 1915 ver längert wurde, aufgehoben worden ist. Diese Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers, Delbrück, vom 1l>. August lautet: 1267
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