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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-08-06
- Erscheinungsdatum
- 06.08.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Zudem wird es hier ganz auf die Besonderheit der Fälle ankommcn, darauf, wie der Einzelne von den Ereignissen berührt wird und in der Lage ist, sich mit ihnen abzufinden. Grundsätzlich wird man daran festhalten müssen, daß das wirtschaftliche Rechtsleben mit dem Eintreten des Krieges keiner lei Wandlung erfährt. Abgeschlossene Vertrüge sind demnach auch unter den durch den Krieg veränderten Verhältnissen als rechtsverbindlich zu betrachten und werden dadurch weder ausge hoben noch suspendiert; jeder der Vertragschließenden ist viel mehr zu der Leistung verpflichtet, die er vor Eintritt des Krieges eingegangen ist, es sei denn, daß ihm deren Erfüllung zur Um Möglichkeit geworden ist. Eine solche Unmöglichkeit liegt beson ders bei den Geschäften nach dem Auslände vor, da die vertrags mäßige Erfüllung hier auf derartige Schwierigkeiten stoßen wird, daß sie den Parteien nicht zugemutet werden kann. Ob und inwieweit ein Rücktrittsrecht oder ein Recht auf Minderung bzw. Wandlung bei Verträgen im Inlands als vorliegend angenom men werden darf, wird wesentlich von der Frage abhängen, ob es sich hier um vis major, höhere Gewalt, handelt und inwieweit dadurch die eine oder die andere Partei an der vertraglichen Erfüllung ihrer Verpflichtungen verhindert wird. An sich gibt der Krieg ein Recht auf Auflösung eines Vertrags nicht. So sind z. B. Mietverträge nicht deswegen als gelöst zu betrachten, weil vielleicht der Mieter nicht oder nicht in genügen der Weise in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommcn, sei es, daß er zu den Waffen einberufen worden tst oder daß wirtschaftliche Mißstände ihn an der Erfüllung seiner Zahlungs pflicht hindern. Die Beschreitung des Rechtsweges wird dem Vermieter in den meisten Fällen schon deswegen nicht möglich sein, weil die Durchführung einer Exmissionsklage in Kriegszeitcn auf Schwierigkeiten stoßen dürfte. Auch die Auflösung des Dienstverhältnisses wird durch den Krieg nicht herbeigeführt; sie kann vielmehr erst durch ordnungs mäßige Kündigung bewirkt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß eine Verpflichtung zur Gehaltszahlung an die zu den Fahnen einbcrufenen Angestellten nur bis zum Tage des Eintritts in das Heer besteht. Zu den Fragen, die für einen weiteren Kreis des Buchhandels ein großes aktuelles Interesse beanspruchen dürfen, gehört auch die im Sprechsaal dieser Nummer aufgeworfene Frage über die Fortführung der Fachzeitschriften. So verschieden auch die Ge biete ihrer Betätigung, Alter, Ansehen und Verbreitung dieser Blätter sein mögen, so werden sic doch alle mehr oder minder von den Verhältnissen berührt oder in sie hineingezogen. Es würde sich daher empfehlen, wenn zu der Anfrage recht zahlreich« Interessenten Stellung nehmen würden, da das, was für den einen gilt, auch für den anderen, in sinngemäßer Anwendung auf seine Verhältnisse, in Frage kommt. Was könnte jetzt Wohl auch im Börsenblatt mit mehr Aussicht auf Beachtung behandelt werden als Themen, die mit den eingetretenen und bevorstehen den Verhältnissen im Zusammenhang stehen und dazu beitragen können, uns in den durch den Krieg hervorgerufenen veränderten Verhältnissen besser zurcchtzufinden? Auch hier gilt es gemein sames Handeln und Zusammenstehen, um unnütze Geldausgaben zu vermeiden und sich vor Schaden zu bewahren. Wohl wird jeder das tun müssen, was der Besonderheit seiner Verhältnisse entspricht, aber es wäre, namentlich mit Rücksicht auf die Kon kurrenz, außerordentlich erwünscht, wenik die einzelnen Gruppen unserer Fachzeitschriftenverleger — sofern eine gemeinsame Ak tion des gesamten Zeitschriftenverlags im Hinblick auf die Ver schiedenheit und Größenverhältnisse der in Betracht kommenden Interessentenkreise und Zeitschriften sich als untunlich erweisen sollte — zu einer grundsätzlichen Verständigung über die Weiter führung ihrer Blätter und die zum Schutze ihrer Interessen ein zuleitenden Maßnahmen gelangen würden. Im allgemeinen wird man auch hier davon ausgehen müssen, daß die mit den Abonnenten und Inserenten abgeschlossenen Verträge solange anzuerkennen sind, als dem einen oder dem an deren Teile die Leistung nicht direkt zur Unmöglichkeit gemacht wird. Subjektive Unmöglichkeit werden die Parteien auch dann zu vertreten haben, wenn sie kein Verschulden trifft, es sei denn, daß die Schwierigkeiten einen Umfang annehmen, der einer objektiven Unmöglichkeit gleichkommt. Denn wenn auch Krieg als »höhere Gewalt» anzusehen ist, so wird es sich doch immer darum handeln, inwieweit der Einzelne dadurch verhindert wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen, mit anderen Worten also, ob und in welchem Umfange er dadurch in die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung versetzt wird. In einer Zeit postalischer Be schränkungen und Schwierigkeiten mit dem eigenen Personal oder dem fremder Druckereien kann dem Zeitschriftenverleger die recht zeitige Fertigstellung der Nummern nicht zugemutet werden. Es kann auch weiter nicht von ihm gefordert werden, sofortigen Ersatz für Mitarbeiter, die ihrer Militärpflicht zu genügen haben oder sonst verhindert sind, zu leisten, da es sich in allen diesen Fällen um unvorhergesehene Hindernisse handelt, die er nicht zu vertreten hat. Kommt jedoch eine dauernde Unmöglichkeit der Leistung in Betracht, so ist damit allerdings Abonnenten und Inserenten ein Rücktrittsrecht vom Vertrage gegeben, so daß sich der Fachzeit schristenverleger schon aus diesem Grunde reiflich überlegen müßte, ob er auf die zeitweilige Fortführung seines Unterneh mens verzichten oder nur eine den Verhältnissen angemessene Einschränkung eintrctcn lassen will. Was die Zurückziehung von Jnserataufträgcn anbetrifft, so wird hier die Entscheidung von Fall zu Fall vorgenommen werden müssen. Denn obwohl auch hier grundsätzlich daran fest zuhallen ist, daß Jnserataufträge nicht schon deswegen zurück gezogen werden können, weil Krieg im Lande ist, so wird doch, von der Rücksicht auf die Erhaltung der Kundschaft abgesehen, auch mit Fällen gerechnet werden miissen, in denen das Weiter- erscheincn der Anzeigen dem Inserenten billigerweise nicht zu gemutet werden kann. i229
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