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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1936
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- 1936-11-24
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- 24.11.1936
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Nummer 273, 24. November 1036 Götzendämmerung im französischen Urheberrecht Der Gesetzentwurf Jean Zay Von Rechtsanwalt Dr. Willy Äoffmann in Leipzig Die französische Regierung hat im August 1936 der Deputierten- Kammer den vom Unterrichtsminister Jean Zay ausgearbeiteten Entwurf eines französischen Urheberrechtsgesetzes vorlegen lassen, der geradezu eine Revolution gegenüber den bisher in Frankreich herr schenden urheberrechtlichen Anschauungen darstellt, und der — soweit ich aus der französischen Presse entnehmen kann — eigenartigerweise bisher weniger dieses seines Charakters wegen angegriffen worden ist, als wegen seiner Einzelbestimmungen über den Berlagsvertrag, durch die der französische Verlag sich in seiner rechtlichen Grund lage bedroht fühlt. Es kann nicht die Ausgabe dieses Aussatzes sein, zu den Bestim mungen des Entwurfes (der 56 Artikel umfaßt und im kommenden Heft des Archives für Urheber-, Film- und Theaterrecht abgedruckt werden wird) im einzelnen Stellung zu nehmen. Es muß genügen, das Wesen dieses Entwurfs in seiner Gesamthaltung durch Kenn zeichnung der Hauptgrundsätzs zu betrachten und daraus den Gegen satz zu der bisherigen französischen Gesetzgebung und Rechtsprechung zu entnehmen und im Anschluß daran die Sonderbestimmungen über den Verlagsvertrag, der mit 17 Artikeln eine eingehende Regelung (die bisher im französischen Recht fehlte) erhalten hat, zu erörtern. I. Es dürste bekannt sein, daß dem französischen Recht ein organi sches Urheberrechtsgesetz fehlt, daß die französische Urheberrechts gesetzgebung aus einer Fülle von Gesetzen und Verordnungen besteht, deren Zusammenhänge erst durch Schrifttum und Rechtsprechung er hellt worden sind, sodaß ohne Kenntnis insbesondere der Recht sprechung man sich kein rechtes Bild vom französischen Urheberrecht machen kann. Es ist ferner bekannt, daß der französische Gesetzgeber sich ganz einseitig, »einäugig« auf den Standpunkt des Urhebers ge stellt, daß er es als seine Aufgabe erblickt hat und — bis in den Sommer 1936 hinein — noch erblickt, das Recht des Urhebers zu erweitern und zu vertiefen. Das ist in den Anfängen der französischen Urheberrechtsgesetzgebung — die bekanntlich bis zur französischen Revolution zurückreichen — bestimmt richtig gewesen, aber man hat in Frankreich an dieser Erkenntnis auch dann noch festgehalten, als die schützenswerten Interessen der Urheber befriedigt waren, und hat darüber vergessen, der Interessen der Allgemeinheit am geschützten Werk des Volksgenossen zu gedenken. Das hat sich besonders bei den Verhandlungen der Revisionskonferenzen der Berner Übereinkunft gezeigt: überall, wo es galt, dem Urheber neue Rechte zu begründen, war die französische Delegation am Platz und überall, wo Inter essen der Allgemeinheit eine Begrenzung solcher Rechte forderten, lehnte sich die französische Auffassung dagegen auf. Und zu dem kam noch etwas, was sich im Laufe der Zeit als noch viel gefähr licher erwiesen hat: man hat es von französischer publizistischer Seite her verstanden, die Ausfassung zu verbreiten und auch in anderen Ländern großzuziehen, daß, wer die Interessen der Autoren ver ficht, der Sache der Kultur (oder Zivilisation) diene. Gerade dieses Vorurteil hat auch im Deutschen Reich lange die wirkliche Er kenntnis vom Urheberrecht und seinem Wesen gehemmt. II. Statur und Inhalt des Urheberrechts 1. Das Urheberrecht wird im Artikel 1 ausdrücklich als ein Recht eigenen Charakters (sui xeneris) bezeichnet, und in der Be gründung des Entwurfs wird auf diese Lehre großes Gewicht gelegt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß man damit die Lehre vom geistigen Eigentum verlasse, die bis jetzt in Frankreich noch stark vertreten ist, daß man ausdrücklich ablehnc, den Urheber als Eigentümer zu betrachten, der vielmehr geistiger Arbeiter sei. Und in diesem Zusammenhang wird vom Entwurf darauf hingewiesen, daß das Urheberrecht nicht dazu bestiinmt sei, lediglich das Interesse des Urhebers zu schützen, sondern daß es auch die »intöröts spirituols 1024 äe In ovlleotivito« zu wahren habe. Man bedenke, daß ein derartiger Gedanke in einem französischen Regierungsentwurs steht, während man noch vor wenigen Jahren uns Verfechtern der Lehre vom sozialgebundenen Charakter des Urhebers verständnislos, wenn nicht gar feindselig gegenüberstand. Das Urheberrecht ist nach dem Entwurf höchstpersönlich (attaekö L In porsonno cke I'auteur). Es ist unübertragbar, woraus also folgt, daß es (was im Art. 20 noch ausdrücklich für das Ur heberpersönlichkeitsrecht sestgestellt wird) lediglich der Ausübung nach übertragbar ist. Demgemäß erhält auch der Verleger nach diesem Entwurf (Artikel 30) nicht das Recht (die Befugnis) der Ver vielfältigung und Verbreitung des Werkes vom Urheber übertragen, sondern lediglich die Verwertung des Werkes durch Herstellung und Äerkaus einer bestimmten Anzahl von Vervielfältigungsstücken. (Es darf auch hier erneut betont werden, daß es mehr eine Frage der Rechtssystematik als der Rechtspraxis ist, ob das Urheberrecht der Substanz oder nur der Ausübung nach übertragbar normiert ist.) 2. Das Urheberrecht umfaßt genau wie nach deutscher Rechts auffassung zwei Rechtskomplcxe, das Urheberpersönlichkeitsrecht (bei uns vielfach »Urheberehre« genannt) als die persönlichkeitsrechtlichen Elemente und das Urhebervermögensrecht (auch »Werknutzungsrecht« genannt) als die vermögensrechtlichen Elemente des Urheberrechts. Die Beziehungen dieser beiden Elemente zueinander werden mit Recht vom Gesetzgeber nicht geklärt, vielmehr bleibt dies dem Schrift tum und der Rechtsprechung überlassen. Der Entwurf gibt in Art. 25 lediglich den auch im deutschen Recht bestehenden Hinweis, daß die Autorisation zur Ausübung irgendeines Werknutzungsrechts in keiner Weise die uneingeschränkte Ausübung des Urheberpersönlich keitsrechts durch den Urheber berührt. Das bisher im französischen Recht nicht normierte Urheber- persönlichkcitsrccht — welches mit Recht vor dem Wcrk- nutzungsrecht angeführt wird, weil dieses Urheberpersönlichkeitsrecht das Wesen des Urheberrechts bestimmt — wird dahin bestimmt (Art. 1 Abs. 3), daß es das Recht bedeutet, die Urheberschaft am Werke geltend zu machen, ferner das Recht, jeden Eingriff in das Werk durch dessen Zerstörung, Formverändcrnng, Verletzung oder Abänderung oder durch irgendeine Verwertung des Werkes, die ge eignet ist, die »intöröts inoraux« des Urhebers zu beeinträchtigen, zu verbieten. Es ist nun nicht geschickt, die gesetzliche Definition des Be griffs äroit moral im wesentlichen auf die intöröts moraux zu gründen, also ein Wort durch das gleiche Wort zu erläutern. Wenn man aber für diesen Begriff das Wort »Urhcberehrc« setzt, dürfte man Wohl einen festen Untergrund gefunden haben, ans dem die Auslegung fußen kann. Neu ist, daß die Art der Verwertung des Werkes möglicherweise, dagegen die Zerstörung des Werkes einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht darstellt. Dieses Recht ist bisher in den europäischen Urheberrechtsgcsetzgcbungcn nicht an erkannt. Es wird im tschechoslowakischen Urheberrechtsgesetz K 19 (das insoweit der Lehre von Herman-Otawsky sin Fest schrift für Klein S. 416j folgt) ausdrücklich abgelchnt, desgleichen von der französischen (Droit ck'Lntonr 1935, 30) und italienischen Rechtsprechung (Droit ä'Luteur 1929, 46), dagegen vom italieni schen Schrifttum (Piola Caselli S. 537, Stolfi S. 414) und von Michaelides-Nouoros S. 235 gefordert. Das Urhebervermögensrecht besteht nach dem Ent wurf in dem Recht des Urhebers, zu seinen Lebzeiten das Entgelt für seine Arbeit durch die Verwertung seines Werkes zu erlangen, gleichviel auf welche Weise diese Verwertung geschieht. Diese Be griffsbestimmung ist eigenartig, sie steht in Widerspruch zu deni, was nach deutschem Recht unter Werknutzungsrecht verstanden wird und wie es auch das neue österreichische Urheberrechtsgesetz (von 1936) geförmelt hat: dem Recht, das Werk auf die dem Urheber durch die gesetzlichen Vorschriften vorbehaltcnen Arten zu verwerten. Der französische Entwurf verlegt den Schwerpunkt in den Anspruch auf
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