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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1915
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- 1915-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1915
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Redaktioneller Teil. 159, 13. Juli 1915. nur ein im engsten Sinne geplantes Konkurrenzwerk verstanden, nicht etwa schon ein Werk, das nur sei es die lexikalische An ordnung gemein hat, sei es das Wissensgebiet in großen Um rissen berührt. Zu 3. Es muß sich um eine Kennzeichnung von Waren inner halb beteiligter Verkehrskreise handeln; als beteiligte Verkehrskreise gelten (vgl. Seligsohn, Warenzeichcnrccht S. 206) Zwischenhändler, Kleinhändler und Verbraucher der betreffenden Ware, aber nicht die Konkurrenten des Ausstattenden, also hier des Verlegers. Das bedeutet, daß es sich nicht um technische Ausstattungsgleichheiten handeln soll, wie sie bei der Herstellung der Bücher dem Verleger gang und gäbe sind, sondern um ein drucksvolle Kennzeichen, die auf den Abnehmer kreis wirken. Nicht also etwa schon die Tatsache, daß ein Lehr buch eines Verlages in derselben Antiquaschrift und einem ganz ähnlichen Halbfranzband erscheint wie das Lehrbuch eines anderen Verlages, ist hier ausschlaggebend, sondern daß die Ab nehmerkreise daran gewöhnt worden sind, in der ge wählten Ausstattung ein Kennzeichen der Ware des be treffenden Verlegers zu erblicken. Dies hat natürlich seine be sondere Bedeutung erst seit der Zeit gewonnen, da zu Unterschei dungszwecken solche Ausstattungseigenheiten bevorzugt worden sind. Je mehr nun die beteiligten Verkchrskreise eben durch solche Gepflogenheiten dazu erzogen werden, auf gewisse Eigenheiten der Ausstattung als einer Kennzeichnung zu achten, um so mehr gewinnen solche Aufmachungen den Charakter kennzeichnender Eigenheiten: es ist auch hier wie überall: erst die allgemeine Mei nung, die Verkehrsanschauung schafft die Einrichtung wie das Recht; ihrerseits beruht sie naturgemäß auf dem Willen dessen, der sich der Ausstattung bewußt als einer Kennzeichnung bedient. Das führt uns auf den folgenden Punkt. Zu 2. Es muß sich um eine Ausstattung handeln, die als Kennzeichen der betreffenden Ware gilt. Also nicht jed wede Ausstattung kommt hierfür in Betracht, denn irgendwie ausgestattet mutz jede Handelssache sein, und eine gewisse Ähnlichkeit müssen, dürfen und können Waren derselben Gattung auch in der Ausstattung aufweisen. Sinn dieses Schutzes ist es nicht, jeden Wettbewerb dadurch zu unterbinden, daß man zu strenge Sätze des Ausstattungsschutzes aufstellt, sein Zweck ist viel mehr der, die unsauberen und schlechten Mittel zu verhindern, mit denen außerhalb des qualitativen Wettbe werbs der Konkurrent zu siegen wünscht. Dahin kann nun nicht an sich schon gehören, daß irgendein Buch in derselben Farbe des Umschlages oder Einbandes wie ein anderes Werk oder eine andere Serie erscheint und — bei der immerhin beschränkten Auswahl von Auszeichnungsschriften — sich derselben gleichen Schriftgattung bedient. Immerhin kann und muß, wenn mehrere dieser Punkte in auffälliger Weise zusammenwirken, und namentlich wenn es sich um Konkurrenzwerke oder Konkurrenz- scrien handelt, die Frage eines Verstoßes gegen das Gesetz ge geben sein. Es ist dabei nicht einmal unbedingt ausschlaggebend, ob die Idee dieser Ausstattung eine eigenartige ist oder nicht, Wohl aber gewinnt eine eigenartige leichter diesen Schutz einer Kenn zeichnung, und die Täuschnngsabsicht, von der wir gleich noch reden werden, liegt bet der Nachahmung einer eigenartigen Idee jedenfalls sehr viel näher. Das Reichsgericht sagt in einer Entscheidung (RG. Entsch. Ziv.S. Bd. 77 S. 431): »Ob die nach geahmte Ausstattung alz Kennzeichen der Ware gilt, ist lediglich Tatfrage: entscheidend hierfür ist ausschließlich die Auffassung des Publikums. Wodurch dieses dazu geführt wird, in der Aus stattung einer Ware das Kennzeichen für ihre Herkunft zu er blicken, ist belanglos. Hierzu können die verschiedensten Umstände beitragen. Insbesondere ist dies nicht davon abhängig, daß die Ausstattung mehr oder minder eigenartig ist, wennschon die grö ßere Eigenartigkeit die Erlangung der Kennzeichnungskraft zu beschleunigen vermag. Ein wichtiger Umstand ist zweifellos die längere Zeit hindurch geübte Verwendung einer bestimmten Aus stattung, sodaß sich das Publikum an sie gewöhnt und sie in der Erinnerung behält«. Mit dieser Entscheidung steht durchaus nicht im Widerspruch eine andere Entscheidung des Reichsgerichts (RG. Entsch. in Zivilsachen Bd. 7l S. 384), in der eine Ausstat- 1002 tung als der Kennzeichnungseigenschaft entbehrend bezeichnet wurde. Die Ansicht des Reichsgerichts geht ganz klar dahin, daß eine gewisse Eigenart unerläßlich dafür ist, Kennzeichen einer Ware zu werden, daß aber die Eigenart allein noch nicht genügt. Es ist klar, daß bei der Frage nach der Kennzeichnungseigen schaft und der Eigenart einer Ausstattung es nicht so sehr auf Filigrandinge ankommt, sondern auf den Gesamteindruck. Bei spielsweise kann ein Nachahmer die Ausstattung in jedem einzel nen Posten abändern — das Format verändern, die Schristgat- tung anders wählen, der Farbe eine andere Nuance geben — und dennoch den Eindruck der Nachahmung hervorgerufen haben. Oder gerade deshalb! Wie sich auch ein Plagiator bemüht, jeden Satz seines Originals, von dem er abschreibt, zu verändern, und doch der Abschreiber bleibt. Man muß das Ganze dabei überschauen, und der Nachahmer darf sich nicht auf die Einzel heiten berufen, die er abgeändert hat. Gerade dadurch macht er sich verdächtig — und die menschlichen Erinnerungsbilder sind oft mals nicht so genau, daß sie aus dem Gedächtnis kleine Unter schiede behalten, wo das große Ganze ihnen ähnlich schien. Bei solchen Rechtsfragen muß in ganz besonderem Matze Psychologie getrieben werden, Beobachtuugsgrundsätze und Jrr- tumsmöglichkeit berücksichtigt werden. Man erinnere sich an die Tatsache, daß einem Fremden, der zwei Geschwister zum erstenmal sieht, die Ähnlichkeit oft so sehr ins Gesicht fällt, daß er die beiden nicht zu unterscheiden vermag — ein Unvermögen, das ihm spä ter bei genauerer Kenntnis fast unmöglich erscheint. Auf solche Jrrtllmer des ersten Blicks hat der Nachahmer der Ausstattung es ebenfalls abgesehen, der gern so hart am Gesetz vorbeigeht, daß er den größtmöglichen Wettbewerbserfolg ohne Risiko zu erringen meint. Zu 1. Nach Freund und Magnus, Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen (Guttentagsche Sammlung Nr. 87) gilt aber von allen Ausstattungsarten, daß sie äußere Zutat zu den notwendigen Bestandteilen der Ware sein müssen. Nicht geschützt wird daher die Ausstattung, die »funktioneller Natur« ist, d. h. bei der die Gestaltung dem Arbeits- oder Gebrauchszwecke dient, die also aus technischen Gründen so gewählt ist. (S. 201 a. a. O., Wo auch eine Reihe von Gerichtsentscheidungen ange führt werden.) Diese rechtfertigen die Ausstattungsgleichheiten in Schrift und Einband, die funktioneller, also notwendiger Natur sind. Beispielsweise ist irgendein Leinenband von bestimmter Farbe, wie man annehmen muß, gegen Nachahmung nicht ge schützt, da hier die Gleichheit sich nicht auf äußere Zutat, sondern auf einen notwendigen Bestandteil der Bü cher bezieht und nebenher wohl auch die Eigenart ver missen läßt. Bei jeder äußeren Zutat — bildliche Verzierung, besonderer Schutzumschlag, künstlerisch entworfener Titel und dgl. — tritt sofort die Frage des Ausstattungsschutzes auf und wirft bei Nach, ahmungen dieser Dinge den Schatten der unerlaubten Hand lung auf den Konkurrenten. Um so näher kommt dieser Schatten, wenn die Ausstattung in dieser Hinsicht ziemlich deutlich von An fang an zum Kennzeichen der Ware des ersten Benutzers gemacht war. Die beteiligten Verkehrskreise sind dann auf die eigenartige Kennzeichnung aufmerksam gemacht worden und müssen da rin ein Kennzeichen erblicken. Im Gegensatz zum Warenzeichenrecht, das erst mit der Ein tragung wirksam wird, genießt eine Ausstattung unter den bisher besprochenen Voraussetzungen den Schutz ohne Eintragung. Beide dürfen aber nicht etwa durch allgemeinen Gebrauch die Be deutung eines Unterscheidungsmerkmals verloren haben. III. Zu dem allen kommt noch hinzu als wichtiges Stück diesub - jektive Voraussetzung, daß eine Täuschungsab sicht des Täters vorliegt. (Vgl. RG. Entsch. in Zivilsachen Bd. 79 S. 292.) Neben dieser Entscheidung spricht eine andere (RG. Entsch. Zivilsachen Bd. 73 S. 253) davon, daß der Aus- stattungsschutz nur dann vorli'egt, wenn die Ausstattung zum Zw ecke der Täuschung in Handel und Verkehr nachgeahmt wird. Wörtlich sagt das Reichsgericht: »Verboten ist nur die zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr erfolgende Be-
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