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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1915
- Strukturtyp
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- 1915-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1915
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^ 159, 13. Juli 1915. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Nutzung der Ausstattung eines anderen, mithin ist auch Erforder nis des Unterlasfungsanspruchs, daß die Benutzung zu dem er wähnten Zwecke geschehen ist. An diesem Erfordernis ist im Ein klänge mit der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts scst- zuhalten, gegenüber.den in der Literatur hervorgetretenen ab weichenden Ansichten .... Aus dem Bewußtsein des Beklagten von der Möglichkeit, daß die von ihm gewählte Ausstattung den Irrtum Hervorrufe, seine Ware rühre von der Klägerin her, ergibt sich noch nicht seine Absicht, diesen Irrtum Hervorrufen zu wollen, und eine bloße Billigung des ev. eintretenden Erfolges ist zur Annahme der Täuschungsabsicht nicht ausreichend«. Dies ist also die einzige Frage, die noch Bedenken cinslötzt, denn der Nachweis der mala kicles des anderen ist immer schwer zu führen. Hier ist es Sache des Richters, den Fall in freier Auslegung zu würdigen. Seligsohn (a. a. O. S. 212) sagt darüber: »In der Regel wird sich für den Richter die Täufchungsabsicht aus der mehr oder weniger genauen Wiedergabe der fremden Kennzeichnung ergeben. Hierbei ist ein möglichst freier Standpunkt etnzuneh- men. Die Bestimmungen des 8 15 haben die Sicherung der Ge werbetreibende» gegen die mißbräuchliche Benutzung des Ver trauens zum Zweck, das sie sich durch die Güte ihrer Ware er worben haben. Wenn die Nachahmung der Ausstattung auch nur teilweise erfolgt, so rechnet regelrecht der Nachahmer darauf, daß die Kundschaft zum Teil wegen der noch vorhandenen Ähnlichkeit der Ausstattung seine Ware für die des Berechtigten hält, und nützt tatsächlich das Vertrauen aus, das sich der letztere erworben hat. In diesem Verhalten kann eine bezweckte Täuschung der Kundschaft gefunden werden. (RG. in Unlauterer Wettbewerb 1904 S. 5.)« Gerade die Einführung einer Ausstattung ist also hier mit Recht als ein wichtiger Gesichtspunkt betont. Der Gewerbe treibende, der durch langjährige Arbeit einer von ihm gewählten Ausstattung Beachtung erworben und durch die Güte seiner Ware Vertrauen für die unter dieser Flagge segelnden Bücher gesät hat, soll der Früchte dieser Wirksamkeit nicht beraubt werden. Je größer also die Verbreitung der so ausgestatteten Ware ist, um so stärker ist der Ausstattungsschutz heranzuziehen und vom Richter zu würdigen. Denn mit dem Quadrat der Verbreitung wächst die Lust der Nachahmung — nur gute und eingeführte Kenn zeichen ahmt derjenige nach, der in geometrischer Progression vorfchreiten will, weil ihm die rechtmäßige arithmetische zu lang sam geht. Damit kommen wir zum Schluß noch auf das Hilfsmittel des Schutzes aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, der auch noch herangezogen zu werden verdient. In dem oben angeführten Reichsgerichtsurteil (Zivilsachen Bd. 77 S. 431) heißt es: »Der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß es nicht gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstoße, wenn die Beklagte bewußt die Dosen der Klägerin*) als Vorbild für die ihrige genommen hätte, kann nicht gebilligt werden. Die ses Bewußtsein der Nachahmung ergibt den un mittelbaren Vorsatz der Täuschung, denn die Nach bildung erfolgte unbestritten zum Zwecke des Wettbewerbs. Sie war dazu bestimmt, dem kaufenden Publikum vorgelegt zu werden, das erfüllt aber den Tatbestand des 8 1 des Unlauteren Wettbe werb-Gesetzes und auch des 8 826 BGB. Die Erlangung eines gewerblichen Vorteils auf Kosten des Konkurrenten durch Täu schung der Abnehmer verstößt gegen die guten Sitten«. Man kann in dieser Äußerung des Reichsgerichts in gewissem Sinne einen Widerspruch gegenüber der oben erwähnten Entscheidung finden, bei der gesagt worden ist, daß aus dem Bewußtsein des Be klagten von der Möglichkeit des Irrtums noch keine Täu schungsabsicht sich ergibt (Bd. 73, S. 53). Immerhin muß man dieser neueren Entscheidung in Band 77 größeres Gewicht beilegen! Der 8 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett bewerb ist ja als Generalklausel dazu da, überall da die guten Sitten in Handel und Gewerbe zu stützen, wo eine beson dere Vorschrift dieses oder jenes anderen Gesetzes nicht aus« reicht, und noch mehr ist dazu der K 826 BGB. geschaffen worden. *) Es handelte sich um Metalldoscn mit abgestumpften Ecken als Parftimerlegläscr mit besonderen bunten Bildern. Immerhin liegt es in der Natur der Sache, daß gerade diese allgemeinen Paragraphen ein etwas unsiche res Hilfsmittel sind, da über den Begriff der guten Sitte doch naturgemäß die Meinungen verschieden sein können. Jeden falls wird auch hier wieder der Gesichtspunkt maßgebend, daß ei» Wettbewerber sich den Konkurrenzkampf nicht dadurch erleichtern darf, daß er den durch Arbeit erzielten Vorteil eines anderen mühelos für sich verwendet. Der Geschädigte hat also einen weit' gehenden Rechtsschutz, und man darf im allgemeinen Interesse nur wünschen, daß dieser Rechtsschutz auch benutzt wird, wo solche Rechte verletzt werden. Dies schon deshalb, weil er leicht durch Nichtgebrauch im einzelnen Fall verloren gehen kann. In der schon angeführten Reichsgerichtsentscheidung Bd. 79, S. 282, bei der es sich um die Nachahmung der Ausstattung der Danziger vierkantigen Likörflaschen handelt, kam das Reichsge richt zu der Ansicht, daß, »wie die Entstehung so auch die Dauer des Ausstattungsschutzes durch Fortdauer der tatsächlichen Gel tung der Ausstattung als eines besonderen Kennzeichens der Ware bedingt ist. Um den Zustand tatsächlicher Geltung aufrecht zuerhalten, wird der Besitzer der Ausstattung sie fortgesetzt ver wenden müssen, sie nicht in Vergessenheit geraten lassen dürfen .... Da die Ausstattung lediglich auf Grund ihrer tatsächlichen Geltung Schutz genießt, so ist sie der Gefahr des Unterganges durch die Mitbenutzung anderer in höherem Maße ausgesetzt als das Warenzeichen, das auf der Eintragung beruht. Will der Besitzer der Ausstattung dieser Gefahr Vorbeugen, so muß er sich ihre Verteidigung angelegen sein lassen und ihrem Mißbrauch mit Nachdruck entgegentreten. Tut er das nicht, läßt er vielmehr lange Zeit hindurch eine große Anzahl von Konkurrenten die Ausstattung ungehindert benutzen, sodatz diese ihre Eigenschaft als besonderes Kennzeichen einbüßt, so hat er den Verlust des Ausstattungsschutzes seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben.« Deutlicher als hier kann eigentlich nicht zum Ausdruck ge bracht werden, daß für den, der sich auf einen Ausstattungsschutz beruft, eine gewisse Pflicht vorliegt, jeder Nachahmung beizeiten mit Nachdruck entgegenzutreten. Wolfgang Gtvärlich. Ein Wiener Bibliophile des 15. Jahrh. von vr. I g n a z S ch w a r z. Gr. 8". IIS. m. 3 Abb. u. 1 Faksim. Upsala 1915, Almquist L Wik- sells Boktrhckeri A.-G. (Nicht im Handel erschienen. In teressenten können einen im Monatsblatt des Altertums- Vereins zu Wien XI. Bd. 32. Jahrg. 1915 Nr. 3, März, erschienenen Abdruck durch den Verfasser erhalten.) In der vorliegenden Schrift eines unserer Berufsgenofsen — Herr vr. Schwarz ist Mitinhaber der Firma Gilhofer L Ranschburg in Wien — wird ein wertvoller Beitrag zur Exlibris-Forschung geliefert, der zugleich einen Einblick in die Verhältnisse eines Wiener privaten Bücherliebhabers des 15. Jahrhunderts und seines Geschlechtes gestat tet, in dem das Biichersammeln traditionell gewesen zu sein scheint. Das Blicherzeichen Wolfgang Gwärlichs war bisher in der Exlibris- Literatur nicht unbekannt und bereits Gegenstand einer Abhandlung in der Berliner Exlibris-Zeitschrift, bei welcher Gelegenheit auch eine Abbildung des von vr. I. Collijn, damals tu Upsala, in der dortigen Universitätsbibliothek nachgewiescncu Exlibris veröffentlicht wurde. Taxiert wurde das Blatt aus die Zeit von etwa 1880. Die Spuren der Herkunft wiesen nach den heraldischen Kennzeichen auf Österreich hin. vr. Schwarz ist es nunmehr gelungen, durch eingehende Forschun gen die Persönlichkeit Wolfgang Gwärlichs als Bürgers der Stadt Wien einwandfrei nachzuweisen und als Enistehungsort des Bllcherzeichcns ebenfalls Wien festzustelleu. Es handelt sich aber nicht um ein Bücher- zcichcn des 16., sondern des 18. Jahrhunderts. Neben diesem Ergebnis erhalten wir wertvolle Einblicke in die privaten Verhältnisse eines Bllchersammlcrs des 18. Jahrhunderts, ja dem Verfasser ist es ge lungen, inIohannes Gwärlich, einem nahen Verwandten Wolfgang Gwärlichs, vielleicht einem älteren Bruder von dessen Vater, einen Wiener Bibliophile» nachzuweisen, dessen Sammlcrtätigkcit noch um eine Generation zurückreicht. Jnsosern ist die kleine Schrift nicht nur slir die Exlibrisforscher und -Sammler und andere Bibliophilen, sondern auch für die Freunde der Geschichte der Stadt Wien von Interesse. 1003
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