Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19350404
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193504044
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19350404
- Bemerkung
- Seiten 1631-1642 fehlen im Original
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
- Monat1935-04
- Tag1935-04-04
- Monat1935-04
- Jahr1935
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 80, 4. April 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. 3. In der Invaliden- und Angestelltenversiche rung bestehen keine Meldepflichten, sondern nur eine Auskunfts pflicht wie in der Krankenversicherung. 4. In der Arbeitslosenversicherung ist im allge meinen keine besondere Meldung erforderlich. Sie gilt vielmehr als mit der Meldung zur Krankenversicherung erfolgt. Krankenversiche rungsfreie aber arbeitsloscnvcrsicherungspflichtige Arbeitnehmer, die nicht bei einer Orts-, Land- oder Jnnungskrankenkasfe oder einer Ersatzkasse Mitglied sind, hat der Arbeitgeber bei der zuständigen Ortskrankenkasse zur Arbeitslosenversicherung anzumelden. b) Die Folgen eines Verstoßes gegen die Melde pflichten sind mehrfache: 1. Der Arbeitgeber kann vom Versicherungsamt (in der Unfall versicherung auch vom Vorstand der Berufsgenossenschaft) wegen Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten mit Ordnungsstrafe von 1—1000 RM bestraft werden. Der Arbei:geber kann nicht Un kenntnis dessen, welche Kasse zuständig ist, Vorschüßen; er muß sich in solchem Falle beim Versichcrungsamt erkundigen. Von einem Arbeit nehmer, der Mitglied einer Erfatzkasse ist, muß der Arbeitgeber die Vorlegung einer Bescheinigung der Ersatzkasse verlangen. Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe kann der Arbeitgeber binnen vier Wochen Beschwerde an das Oberversicherungsamt einlegen, das end gültig entscheidet. 2. Die Nichterfüllung der Pflichten zur Abmeldung des aus dem Dienst geschiedenen Arbeitnehmers hat in der Krankenversicherung weiterhin zur Folge: Die Kassen- und Arbeitslosenversicherungsbei träge sind bis zum Eingang der vorschriftsmäßigen Abmeldung, d. h. also über das Ende der Beschäftigung hinaus bis zum Tage des Eingangs der Abmeldung bei der Kasse fortzuzahlen. II. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers ist zweiseitig: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, so wohl seinen eigenen Beitragsanteil wie auch den des Arbeitnehmers abzuführen*). s) Der Inhalt der Beitragspflicht. 1. In der Krankenversicherung muß der Arbeitgeber die Beiträge an den von der Satzung der Krankenkasse festgesetzten Tagen einzahlen, und zwar sowohl den Anteil des Arbeitnehmers (zwei Drittel) wie den eigenen Anteil (ein Drittel). Der Arbeitgeber darf den Anteil des Arbeitnehmers von letzterem nur so wieder ein ziehen, daß er ihn bei der Lohnzahlung abzieht. Diese Abzüge sind gleichmäßig auf die Lohnzeiten zu verteilen, auf die sie fallen. Wenn Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben sind, so dürfen sie nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, wenn nicht die Beiträge ohne Verschulden der Arbeitgeber verspätet entrichtet worden sind. Die Beiträge zur Ersatzkasse muß der Arbeitnehmer selbst einzahlen. Der Arbeitgeber hat in diesem Falle dem Arbeit nehmer den vollen Beitragsantcil bei der Lohn- oder Gehaltszahlung zu erstatten, den er sonst an die Ortskrankenkasse zu zahlen hätte. 2. In der Arbeitslosenversicherung werden die Beiträge als Zuschläge zu den Krankcnkassenbeilrägen entrichtet. Der Arbeitgeber hat den vollen Beitrag abzuführen, kann aber dem Arbeitnehmer die Hälfte vom Lohn abziehen. 3. J°n der Unfallversicherung hat der Arbeitgeber die vollen Bei träge allein zu tragen. Sie werden umgclegt; auch Vorschüsse können erhoben werden. *) Bis auf weiteres gelten die oben wiedergegebenen Vorschrif ten. Das Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 577) sieht vor, daß die Beiträge zur Sozialversicherung in Zukunft »von den Versicherten und ihren Unter nehmern gemeinsam zu gleichen Teilen« aufgebracht werden, die Bei träge zur Unfallversicherung allein von dem Unternehmer. Zu dieser Vorschrift hat die amtliche Begründung ausgefllhrt: »Die Durchfüh rung dieses Grundsatzes würde in der Krankenversicherung im Augen blick eine Verschiebung der Beitragslast zu Lasten der Unternehmer um nicht ganz 1 v. H. des Grundlohnes, also gegen 200 Millionen Reichsmark bedeuten. Eine Mehrbelastung der Unternehmer in dieser Höhe dürfte aber im Augenblick aus wirtschaftlichen Gründen kaum tragbar sein. Das Inkrafttreten dieser Vorschrift wird deshalb im Einvernehmen mit den Wirtschaflsressorts so lange hinauszuschieben sein, bis eine solche Belastung infolge der Besserung der wirtschaft lichen Lage erträglich erscheint, oder durch Maßnahmen auf dem Ge biete der Lohnpolitik oder infolge Verminderung anderer Lasten, z. B. aus der Arbeitslosenversicherung, im wesentlichen ausgeglichen ist«. 274 4. In der Invaliden- und Angestelltenvcrsiche- rung muß der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung für die Dauer der Beschäftigung Marken nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers in die vom Arbeitnehmer zu beschaffende und bei der Einstellung dem Arbeitgeber auszuhändigcnde Quittungskarte kleben und am letzten Tage des Zeitraums, für welchen die Marke gilt, entwerten. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bei der Lohnzahlung die Hälfte der Beiträge und, sofern der Arbeitnehmer über die gesetzliche Lohn klasse hinaus versichert ist, ohne die höhere Versicherung mit dem Arbeitgeber vereinbart zu haben, auch den Mehrbetrag vom Barlohn abziehen, wobei die Abzüge auf die Lohnzeiten gleichmäßig zu ver teilen sind. Für den Fall, daß die Abzüge bei einer Lohnzahlung unterblieben sind, gilt Gleiches wie in der Krankenversicherung. b) Die Folgen einer Verletzung der Beitrags pflicht sind zum Teil schwerer als diejenigen einer Verletzung der Meldepflicht. Es sind im wesentlichen zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Der Arbeitgeber unterläßt die Beitragsab führung fahrlässig. Wenn der Arbeitgeber die Beitragsab- fllhrung fahrlässig unterläßt, z. B. weil er den Arbeitnehmer nicht ge meldet hat, so kann ihm neben der Ordnungsstrafe wegen Verletzung der Meldepflicht vom Versicherungsträger als Nebenstrafe die Zah lung eines Mehrfachen der rückständigen Beiträge, und zwar in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung das Ein- bis Fünffache, in der Invaliden- und Angestelltenverficherung das Ein- bis Zweifache, auf erlegt werden. Daneben sind die rückständigen Beiträge abzuführen. Gegen die Verhängung der Nebenstrafe kann der Arbeitgeber binnen vier Wochen Beschwerde an das Versicherungsamt, gegen dessen Ent scheidung binnen vier Wochen weitere Beschwerde an das Oberver sicherungsamt einlegen. 2. Vom Arbeitgeber werden Beitragsteile, die er vom Arbeitnehmer einbehalten oder erhalten hat, vorsätzlich dem Versicherungsträger vorent halten. Wenn der Arbeitgeber Beitragsteile, die er von dem Beschäf tigten einbehalten oder vvn ihm erhalten hat, dem Versicherungsträger vorsätzlich vorenthält, so wird er mit Gefängnis von 1 Tag bis zu5Jah- ren, daneben evtl, mit Geldstrafe und Verlust der bürgerlichen Ehren rechte, bei mildernden Umständen evtl, ausschließlich mit Geldstrafe be straft*). Da sehr häufig Bestrafungen auf Grund dieser Vorschriften erfolgen — der Arbeitgeber kann ja leicht in die Lage kommen, daß er nur den Lohn, nicht aber auch noch die Versicherungsbeiträge zahlen kann —, seien die Hauptgesichtspunkte, welche die Recht sprechung aufgestellt hat, angegeben. Voraussetzungen der.Strafbarkeit sind zunächst, daß überhaupt Lohn gezahlt wird, daß ein um den Beitrag zur Versicherung ge kürzter Lohn gezahlt wird, und daß der soweit einbehaltene Beitrags teil des Arbeitnehmers nicht an den Versicherungsträger abgeführt wird. Wenn der Arbeitgeber, was ja nicht selten ist, auch die Anteile des Arbeitnehmers auf eigene Rechnung übernommen hat, so bleiben sie doch rechtlich Lohnanteil. Voraussetzung der Strafbarkeit ist weiter, daß der Arbeitgeber den einbehaltenen Beitragsteil des Arbeitnehmers dem Versicherungs träger »vorsätzlich« vorenthält. Nach der Rechtsprechung trifft das schon zu, wenn die Beiträge fällig geworden sind und trotzdem keine Zah lung erfolgt ist. Die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvor- teil zu verschaffen oder die Versicherungsträger zu schädigen, ist nicht erforderlich, Bestrafung erfolgt schon, wenn der Arbeitgeber sich be wußt war, daß er den Anteil nicht würde abführen können. Ein Irr tum über die Arbeitgeberpflichten schließt die Strafbarkeit nicht aus. Zusammenfassend läßt sich folgendes sagen: Ein Arbeitgeber, der die Löhne abzüglich der den Arbeitnehmer betreffenden Versicherungs beiträge auszahlt, an den Vcrsicherungsträger aber keine Bei rüge abliefert^ macht sich strafbar, wenn er beim Mangel eigener Bar mittel nur den Lohnbetrag, nicht auch die Versicherungsbeiträge leisten konnte. Der Arbeitgeber darf in diesem Falle von seinen Barnutteln nur soviel auszahlen, daß er die Versicherungsbeiträge behält. *) In hartnäckigen Fällen dieser sogenannten BeitragAhinter- ziehung kann auch noch mit schärferen Maßnahmen gegen den Täter vorgegangen werden: die sozialen Ehrengerichte bzw. die Ehren gerichte bei den Handwerkskammern bestrafen ihn wegen Verstoßes gegen die soziale Ehre (in schweren Fällen z. B. auch mit Aberkennung der Fähigkeit, Führer des Betriebes zu sein); die Polizeibehörde untersagt den weiteren Betrieb des Gewerbes wegen Unzuverlässig keit; das Gericht untersagt die weitere Berufs- oder Gewerbeaus- llbung bis zur Dauer von fünf Jahren.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder