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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1935
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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VMMMMmMlMmVüälkaM Nr. 88 (R. 39). Leipzig, Donnerstag den 4. April 1935. 102. Jahrgang. Bund Reichsdeutscher Buchhändler e. V. Lerr Baur Mitglied des Präsidialrats der Reichs schrifttumskammer Der Präsident der Reichskulturkammer, Reichsminister Or. Goebbels, hat den Vorsteher des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler und des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler e. B. Herrn Wilhelm Baur zum Mitglied des Präsidialrats der Reichsschristtumskammcr ernannt. Mitteilung der Geschäftsstelle Sammelbestellungen in Betrieben sind erlaubt Verschiedentlich ist die Anweisung des Hauptamtes der NSBO, dass Sammelbestellungen für die Betriebsgefolgschaft durch die Betriebszellen nicht mehr vorgenommen werden dür fen (u. a. veröffentlicht im Pionier, Mitteilungsblatt für die politischen Leiter PP. der Deutschen Arbeitsfront im Gau Sachsen, Nr. 11 vom 1. 3. 1935, S. 13), dahin ausgelegt worden, daß die NSBO. und die Deutsche Arbeitsfront Sammelbestellungen in Betrieben als unzulässig bezeichnet hätten. Nach einer Notiz im Deutschen Reichsanzeiger (Nr. 72 vom 26. März 1935) entspricht diese Auffassung jedoch nicht den Tat sachen. Die Reichsorganisationsleitung der NSBO. habe ledig lich festgestellt, daß es den Betriebszellenobleuten verboten sei, Sammelbestellungen zu organisieren. Dieses Ver bot erstrecke sich jedoch selbstverständlich nicht auf die Betriebs- gesolgschaften, >»da Sammelbestellungen durch die Gefolgschafts- Mitglieder nicht zu beanstanden und gesetzlich erlaubt sind.« Schon früher hatte der Leiter des Organisalionsamtes der Deutschen Arbeitsfront in Nr. 174 des »Informationsdienstes», Amtliche Korrespondenz der NSBO. und der Deutschen Arbeits front vom 31. Juli 1934 auf Blatt 5 die Erklärung abgegeben, daß unter die bestehenden Verbote des Verkaufs in Betrieben n i ch t der Verkauf von Büchern durch Werber und Buchhandels firmen fällt, die der Reichsschrifttumskammer angehören und sich als deren Angehörige ausweifen können. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, daß nach den allgemein verbindlichen Ordnungen des Buchhandels bei Sam melbestellungen die Gewährung von Rabatt an das Publikum nicht zulässig ist. Fachschaft Leihbücherei Zum kommissarischen Gauobmann (Gau Südbayern) ist im Einvernehmen mit der Partei Pg. Kurt Jversen, Mün chen, Barerstraße 49, ernannt worden. Zum Gauschulungswart für den Gau München, Oberbayern und Bezirksschulungswart für München ist der Gauobmann Pg. Kurt Jversen ernannt worden. Berlin, den 3V. März 1935. Die Fachschastsleitung. Mau. Welche Pflichten hat der Arbeitgeber gegenüber der Sozialversicherung? Ein Merkblatt mit besonderer Berücksichtigung der neuesten Gesetzgebung Von Dr. Werner Spohr, Kiel Der Arbeitgeber*) hat gegenüber den Trägern der Sozialversiche rung Pflichten doppelter Art: die Meldepflicht (wozu auch die Aus kunftspflicht gehört) und die Beitragspflicht. I. Die Meldepflicht. a) Inhalt und Umfang der Meldepflicht sind in den einzelnen Versicherungszweigen verschieden. 1. In der Krankenversicherung muß der Arbeitgeber jeden von ihm Beschäftigten, der zur Mitgliedschaft bei einer Orts-, Land- oder Jnnungskrankenkasse verpflichtet ist, bei der Meldestelle binnen drei Tagen nach Beginn und Ende der Beschäftigung melden. Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses, welche die Versicherungs pflicht berühren, sind gleichfalls binnen drei Tagen zu melden. Jedoch kann die Meldung unterbleiben, wenn die Arbeit für eine kürzere Zeit als eine Woche unterbrochen wird und die Beiträge fortgezahlt werden. Wenn der Arbeitnehmer durch Vorlage der Bescheinigung einer Ersatzkasse nachweist, daß er Mitglied einer Ersatzkasse ist, so hat die Meldung bei der sonst zuständigen Krankenkasse zu unterblei ben. Wenn dem Arbeitgeber in anderer Weise glaubhaft nachgewiesen *) Obwohl die Bezeichnungen »Arbeitgeber« und »Arbeitnehmer« vom nationalsozialistischen Arbeitsrecht überwunden sind, müssen sie in dieser Abhandlung noch gebraucht werden, weil sie in den Gesetzen der Sozialversicherung selbst verwendet sind. (Nachdruck verboten.) wird, daß der Arbeitnehmer Mitglied einer Ersatzkasse ist, so verlän gert sich die Meldefrist auf zwei Wochen. Wird die Bescheinigung bis dahin nicht beigebracht, so muß der Arbeitgeber zur zuständigen Krankenkasse anmelden. Wenn die Bescheinigung erst später im Laufe der Beschäftigung beigebracht wird, so hat der Arbeitgeber den Arbeit nehmer innerhalb drei Tagen bei der Krankenkasse unter Vorlage der Bescheinigung abzumelden, anderenfalls er dem Arbeitnehmer für einen entstehenden Schaden, z. B. doppelte Beitragszahlung, haftet. Der Arbeitgeber hat der Krankenkasse sowie deren Beauftragten auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu geben, die eine Mel dung zu enthalten hat. Er hat alle Geschäftsbücher oder Listen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Die gleiche Pflicht hat der Arbeitgeber gegen über der Ersatzkasse für solche Arbeitnehmer, deren Jahresarbeits verdienst unter 3 600 NM bleibt. 2. In der Unfallversicherung ist von größter Bedeu tung die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unfallanzeige. Ter Ar beitgeber (evtl, der Leiter des Betriebes oder Betriebsteiles) hat jeden Unfall in seinem Betrieb binnen drei Tagen, nachdem er ihn erfahren hat, anzuzeigen, wenn durch den Unfall ein im Betriebe Be schäftigter gelötet oder so verletzt ist, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig wird. Die Anzeige ist schriftlich oder mündlich der Ortspolizeibehörde des ttnfallortes sowie der durch die Satzung der Berufsgenossenschaft bestimmten Stelle zu machen. 273
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