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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1935
- Strukturtyp
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- 1935-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1935
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72, 26. März 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. o) Die Vertagung des Vergleich stermins. — Der Vergleichstermin ist auf Antrag des Schuldners einmalig zu vertagen, wenn bei der ersten Abstimmung nur eine der zur An nahme des Vergleichs erforderlichen Mehrheiten, d. h. nur die Kopf mehrheit oder nur die Summenmehrheit zustande kommt. 6) Gerichtliche Bestätigung. — Ein angenommener Vergleich bedarf der gerichtlichen Bestätigung, wodurch es dem Ge richt ermöglicht wird, schädliche oder mit unberufenen Mitteln zu standegekommene Vergleiche zu verhindern. Wenn das Gericht die Bestätigung versagt, hat es zugleich über die Eröffnung des Konkurs verfahrens zu entscheiden. Wird der Vergleich bestätigt, so ist sein wesentlicher Inhalt den aus dem berichtigten Gläubigerverzeichnis ersichtlichen Vergleichsgläubigern unter Hinweis auf die Bestätigung mitzuteilen. IV. Besserstellung der Gläubiger hinsichtlich der Aufklärung über die Vermögenslage des Schuldners und hinsichtlich ihrer Gleichbe- Handlung. a) Die Pflicht des Verwalters zum Bericht. — Der Vergleichsverwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung des Schuldners und seiner Familie zu überwachen. Im Vergleichstermin hat der Vergleichsverwalter über die Sachlage, insbesondere über die Ursachen des Zusammenbruchs des Schuldners, die Angemessenheit des Vergleichsvorschlags und die Aussichten auf Erfüllung des Vergleichs zu berichten. Das Vergleichsgericht kann anordnen, daß der Bergleichsverwalter aus Grund des Ergebnisses seiner Ermittlungen über die vorbezeichneten Punkte noch vor dem Vergleichstermin schriftlichen Bericht erstatte und daß er Abschriften des Berichts den Vergleichsgläubigern mitteile. d) Der O f f e n b a r u n g s e i d des Schuldners ist in sofern neu geregelt, als der Schuldner zu seiner Leistung nicht mehr auf Verlangen eines jeden Gläubigers verpflichtet ist, sondern nur dann, wenn es das Gericht für erforderlich hält. c) Erweiterung des Grundsatzes der Gleich behandlung. — Der Grundsatz, daß alle Gläubiger im Ver gleichsverfahren gleiche Rechte genießen, ist durch eine Regelung er setzt, über die Ministerialrat Vogels in der Deutschen Wirtschafts- Zeitung 1935 S. 225 ausgeführt hat: Gläubiger aus einem gegen seitigen Vertrag, der bei Verfahrenseröffnung beiderseits noch nicht voll erfüllt ist, sind nicht Vergleichsgläubiger. Dieser schon im bis herigen Recht enthaltene Satz hat in folgenden Fällen zu Ungerechtig keiten geführt: Ein Vertrag über mehrere aufeinanderfolgende Leistungen (sog. Sukzessivlieferungsvertrag) gilt als einheitlicher Vertrag. Hatte nun der Gläubiger bei Verfahrenseröffnung nur einen noch so kleinen Teil seiner Leistung nicht bewirkt oder war ein Eigcntnmsvorbehalt noch nicht ganz erledigt oder war gar die Leistung deshalb nicht als vollständig bewirkt anzusehen, weil sie mangelhaft war, so blieb der Gläubiger mit seiner ganzen Gegenforderung vom Vergleichsverfahren unberührt. Das soll jetzt anders werden. Ist nämlich die vom Gläubiger geschuldete Leistung teilbar, und hat er bei Versahrenseröffnung die Leistung zum Teil bewirkt, so ist er mit dem Gegenanspruch für diese Teilleistung Vergleichsgläubiger. Er kann dies auch nicht dadurch umgehen, daß er nach der Verfahrens eröffnung ein etwa vereinbartes Nücktrittsrecht ausübt; denn, soweit die Teilleistung in Frage kommt, ist ihm die Ausübung des Rück tritts nach Verfahrenseröffnung untersagt. Auch auf eine Mangel haftigkeit der Leistung darf er sich nicht mehr berufen, um sich den Wirkungen des Vergleichs zu entziehen. Durch diese Neuerungen dürfte eine der Ursachen, die unter den übrigen Gläubigern geradezu Erbitterung hervorgerufen hatten, beseitigt sein. Eine weitere Verstärkung hat der Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch erfahren, daß Abreden über einen vorherigen Verzicht des Schuldners ans das ihm zustehende Vertragsablehnungsrecht nach der neuen Vergleichsordnung unwirksam sind. Das buchhändlerische Bedingtgeschäft Es ist hier über zwei in letzter Zeit erschienene Schriften zu der Frage der Bedingtlieferung im Buchhandel zu berichten. Die erste ist eine Dissertation von Wolf S ch i e d e r m a i r *). Sie stellt eine wertvolle Bereicherung der spezielleren buchhändlcrischen Fachlite ratur dar. Der Verfasser hat sich in das Wesen des buchhändlerischen Bedingtgeschäftes mit anerkennenswertem Verständnis eingelebt und die bereits reichlich vorhandene Literatur wie vor allem auch die maßgeblichen Codifizierungen des einschlägigen buchhändlerischen Ge wohnheitsrechts nicht nur Deutschlands, sondern auch Frankreichs und Englands vollständig zusammengetragen und verarbeitet, wobei zugleich die Spezialfragen des Buchhandels in den Nahmen des all gemeinen Rechts gestellt wurden. In der ständigen Gegenüberstellung der deutschen und der ausländischen Verhältnisse liegt der besondere Vorzug der Arbeit. Sie vermittelt so zugleich dem praktischen Buch händler die Kenntnis der französischen und englischen Rechtslage, die für den Verkehr mit dem Buchhandel dieser Länder wertvolle Hilfe sein wird. Bei den deutschen Verhältnissen ist auch der Schweiz und Deutsch-Österreich Rechnung getragen. Nach einer kurzen Einleitung ist zunächst ein Überblick der geschichtlichen Entwicklung gegeben, ferner eine Darstellung der Bestell- und Lieferungsformen sowie der einschlägigen Nechtsqnellen in Deutschland, Frankreich und England. Daran schließen die umfangreichen Abschnitte des eigentlich juristischen Teils der Arbeit an. Zunächst werden der Vertragsschluß, die Liefe rung, die Frage Eigentum und Besitz, die Gefahrtragung, die Summe der Pflichten des Sortimenters, Zwangsvollstreckung, Konkurs und Vergleichsverfahren usw. untersucht. Die Aufzählung allein läßt schon erkennen, wie weit sich die Prüfung erstreckt und wie praktische Probleme dabei berührt werden. Der Schlußabschnitt behandelt end lich die juristische Natur des Konditionsgeschüfts. Der Verfasser be trachtet es als Kaufvertrag einfachster Form im Sinne des BGB., und zwar als »bedingten Kaufvertrag, der dem Kauf auf Probe sehr nahesteht« (S. 88). Vom Standpunkt des Buchhandels ist dagegen kaum etwas einzuwenden. Auch im einzelnen wird man den Aus führungen Schiedermairs im großen ganzen zustimmen können, mag auch hier und da gelegentlich wohl noch andere Auffassung möglich sein. Die fleißige Arbeit verdient die Aufmerksamkeit des Buchhan dels. Sie kann zum Preis von 2.— NM vom Verfasser, München, Ainmillerstraße 24, bezogen werden. *) Wolf Schieber mair: Das buchhändlerische Konditions geschäft (Die Bedingtlieferung im Buchhandel) in rechtsvergleichen der Darstellung unter besonderer Berücksichtigung Frankreichs und Englands. Selbstverlag des Verfassers, München 1934. VII, 91 S. 8° 248 Die zweite der zu besprechenden Schriften stammt von Nein hold Pade*). Der Verfasser kommt ähnlich wie Schiedermaier zü der Feststellung, daß rechtlich das Bedingtgeschäft als aufschiebend bedingter Kauf anzusehen sei. Er beschränkt sich dabei auf die Unter suchung allein der deutschen Verhältnisse. Der rechtliche Teil der Arbeit ist klar und überzeugend. Besondere Beachtung verdient die Herausarbeitung der entscheidenden Bedeutung der Rückgabe. In der Beurteilung der allgemeinen buchhändlerischen Sachverhalte wird man den Verfasser aber nicht immer folgen noch zustimmen können. Was er über das Wesen des Buchhändlerrabatts ausführt (S. 19), mehr noch das, was er über die Beziehungen zwischen Bedingtgeschäft und Ladenpreisinnehaltungspflicht sagt (S. 20 ff.), ist anfechtbar und fordert zum Widerspruch heraus. Es fehlt ihm hier anscheinend an der erforderlichen umfassenderen Gesamtkenntnis der Buchhandelsver hältnisse. Nicht nur an dieser Stelle hätte er zu größerer Vertiefung und richtigerer Einsicht gelangen können, wenn er die Veränderun gen, die das Bedingtgeschäft im Laufe der Entwicklung mitgemacht hat, berücksichtigt und nicht die Zustände Anfang des 19. Jahrhun derts mit den gegenwärtigen ständig in eins gesetzt hätte. Ohne wei teres leuchtet ein, daß sich z. B. die Frage nach der Vertriebspflicht des Sortimenters selbstverständlich für unverlangt zugegangenes Be dingtgut doch wohl etwas anders beantwortet als für ausdrücklich bestelltes. Dasselbe gilt für die Frage nach der Haftpflicht etwa bei zufälliaem Untergang. Ebenso ist die Gesamtlage naturgemäß wesent lich verändert worden durch die Einführung des Ladenpreisschutzes. Wenn die einzelnen Phasen der Entwicklung getrennt untersucht und gegeneinander abgewogen worden wären, hätte manche Unklarheit beseitigt werden können. Dementsprechend hätte auch die aus ver schiedenen Entwicklungsabschnitten stammende Literatur nicht unter schiedslos zu einander in Beziehung gesetzt werden sollen. Unter den Literaturangaben vermissen wir Werke wie die Geschichte des Buch handels von Kapp-Goldfriedrich, die Hilligschen Gutachten u. a. Nichtgeklärt ist die Frage des Eigentumsvorbehalts, die neuerdings hinzugekommen ist und für deren Beurteilung die Ausführungen des Verfassers an manchen Stellen sehr beachtliche Unterlagen geschaffen haben. Das rechtstheoretische Ergebnis der Arbeit wird jedoch durch die hier nötig gewesenen Anmerkungen nicht beeinträchtigt. In dieser Hinsicht wird sie auch der Buchhändler mit Nutzen lesen, wozu sie angelegentlichst empfohlen sei. vr. M e n z. *) Neinhold Pade, Das buchhändlerische Bedingtgeschäft. C. Heymanns Verlag, Berlin 1935. 56 S. 8° 3.— NM.
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