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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1935-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1935
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- Deutsch
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X- 72, 26. März 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. Die wichtigsten Neuerungen des Vergleichsverfahrens Von Dr. Werner Spohr, Kiel (Nachdruck verboten!) Tie Neufassung der Bergleichsordnung vom 28. Februar 1835 (RGBl. I S. 321) hat wichtige Neuerungen des konkursabwendenden Vergleichsverfahrens gebracht, durch die vordringlichen Forde rungen der Wirtschaft Rechnung getragen worden ist. Die haupt sächlichsten dieser Neuerungen sollen nachstehend dargestellt werden. Aus Gründen der Raumbeschränkung muß auf eine Behandlung der Erleichterungen für die Vollstreckbarkeit des Vergleichs und der Maß nahmen zur Überwachung der Erfüllung des Vergleichs, welche die neue Vergleichsordnung geschaffen hat, verzichtet werden. 1. Der Gläubigcrfchutz im Vorverfahren. Die bisherige Regelung, daß das Vergleichsverfahren nur er öffnet werden durfte, wenn der Schuldner die Zustimmung einer Kopf- und Stimmenmehrheit der Gläubiger nachwies, zwang den Schuldner, seine Notlage schon vor Eröffnung des Vergleichsverfah rens seinem Gläubiger darzulegen. Rücksichtslose Gläubiger hatten dadurch die Möglichkeit, noch schnell Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, wodurch der Schuldner und die anderen Gläubiger schwer geschädigt werden konnten. Nach der neuen Vergleichsordnung hat das Gericht sofort nach dem Eingang des Antrages einen vorläufigen Verwalter zu bestellen und den Eingang des Antrages sowie den Namen des vorläufigen Verwalters sim Reichsanzeiger und ln dem für die amtlichen Be kanntmachungen des betreffenden Gerichts bestimmten Blatt) be kanntzumachen. Dadurch wird der Schuldner sofort unter Über wachung gestellt. Außerdem hat das Gericht alle Maßnahmen (ins besondere Bcrfügungsbeschränkungcn gegen den Schuldner) zu treffen, die erforderlich erscheinen, um eine den Gläubigern nachteilige Ver änderung in der Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Antrag zu verhüten (Schutz der Gläubiger vor unlauteren Machenschaften des Schuldners). Sodann kann das Gericht aus An trag des vorläufigen Verwalters anordncn, daß eine Zwangsvoll streckung, die gegen den Schuldner bei Eingang des Erössnungs- antrages anhängig ist oder später anhängig wird, bis zur Entschei dung über den Eröfsnungantrag, längstens jedoch auf die Dauer von sechs Wochen, eingestellt wirb (Schutz des Schuldners und der anderen Gläubiger vor besonderen Maßnahmen einzelner Gläubiger). Wenn der Schuldner ohne ausreichenden Grund dem Verwalter Auskunft oder Einsicht in Bücher und Geschästspapiere verweigert ober einer berechtigten Anordnung des Verwalters oder des Gerichts zuwiderhandelt, so hat das die Ablehnung des Vergleichsverfahrens und die Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens zur Folge. II. Besondere Maßnahmen gegen unwürdige Schuldner. a) Gründe der Ablehnung. — Bon der Einführung einer Generalklausel hat das Gesetz abgesehen. Es gibt vielmehr die einzelnen Gründe an, aus Lenen die Eröffnung eines beantragten Vergleichsverfahrens abgelehnt wird mit der praktischen Folge, daß das Konkursverfahren «rössnet werben muh. Die Eröffnung ist abzulehnen: 1. wenn den Erfordernissen des Eröffnungsantrages nicht genügt ist und der Mangel auch nicht inner halb einer vom Gericht gesetzten Nachholungsfrist beseitigt wird; 2. wenn der Schuldner flüchtig ist oder sich verborgen hält oder auf eine an ihn ergehende Ladung des Gerichts ohne genügende Ent schuldigung ausbleibt; 3. wenn gegen den Schuldner wegen betrüge rischen Bankrotts eine gerichtliche Untersuchung oder ein wiederaus genommenes Versahren anhängig oder der Schuldner wegen betrüge rischen Bankrotts rechtskräftig verurteilt ist; 4. wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tage des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens im Inland ein Koukursversahrcn oder ein Ver gleichsverfahren Uber das Vermögen des Schuldners rechtskräftig eröffnet oder mangels Masse rechtskräftig abgelehnt worden ist; S. wenn der Schuldner innerhalb derselben Frist im Inland In einem Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung den Offenbarungscid geleistet oder ohne Grund verweigert hat; 8. wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die voraussichtlich entstehenden gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der einem Verwalter zu gewährenden Vergütung zu decken; die Ableh nung unterbleibt, wenn ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Geldbetrag bei Stellung des Antrages vorgeschossen oder sonst hin reichend sichergestellt wird; 7. wenn der Schuldner dem vorläufigen Verwalter die Einsicht in seine Bücher und GeschLftspapiere oder ohne genügenden Grund eine Auskunft oder eine Aufklärung verweigert; 8. wenn die geschäftlichen Auszeichnungen des Schuldners so mangel haft sind, daß sie einen hinreichenden Überblick über seine Ver mögenslage nicht ermöglichen; 8. wenn der Schuldner einer An ordnung des Gerichts über Sicherungsmaßnahmen (vgl. vorstehend I) zuwiderhandelt und sein Verhalten nicht entschuldbar ist. Die Eröffnung ist ferner abzulshneu, wenn sich aus dem An trag des Schuldners, den ihm beigesügten Urkunden und Erklärungen, den Ermittlungen des Gerichts oder dem Gutachten der amtlichen Bcrufsvertretung ergibt, 1. daß der Schuldner seinen Vermögens- Verfall durch Unredlichkeit, Preisschleuderei oder Leichtsinn herbei- geführt hat, oder 2. daß er den Antrag auf Eröffnung des Ver gleichsverfahrens nach der Auffassung des ordentlichen Geschäftsver kehrs schuldhaft verzögert hat, oder 3. daß der Vergleichsvorschlag der Vermögenslage des Schuldners nicht entspricht, sei es, daß der Schuldner zu wenig oder zu viel bietet, oder 4. Laß im Kalle der Fortführung des Unternehmens seine Erhaltung durch den Ver gleich offenbar nicht zu erwarten ist. Neu sind die Ablehnungsgründe: Mangelhaftigkeit der geschäft lichen Auszeichnungen des Schuldners, Herbeiführung des Vermögens- Verfalls durch Preisschleuderei, schuldhafte Verzögerung des Bcr- gleichsantrages, Aussichtslosigkeit einer von der Fortführung des Unternehmens erwarteten Sanierung. d) Erhöhter Mindestsatz. — Den Vergleichsgläubigern müssen mindestens fünfunddreißig vom Hundert (bislang dreißig vom Hundert) ihrer Forderungen gewährt werden (Mindestsatz). Der Mindestsatz erhöht sich aus vierzig vom Hundert, wenn der Schuldner eine Zahlungsfrist von mehr als einem Jahr von der Bestätigung des Vergleichs ab beansprucht. Eine Zahlungsfrist von mehr als achtzehn Monaten darf der Schuldner nur für den Betrag seines Angebots ln Anspruch nehmen, der vierzig vom Hundert der Forderungen über steigt. Die Mindestsätze müssen bar geboten werden. Ein Vergleichsvorschlag, in dem der Schuldner den Gläubigern sein Vermögen ganz oder teilweise zur Verwertung mit der Abrede überläßt, daß der nicht durch die Verwertung gedeckte Teil der Forde rungen erlassen sein soll (sog. Liquidationsvergleich), ist nach der neuen Vergleichsordnung nur zulässig, wenn die Verwertung des Vermögens den Vergleichsgläubigern voraussichtlich mindestens fiinf- unddreißig vom Hundert ihrer Forderungen gewähren wird, und der Erlaß, falls die Verwertung weniger ergeben sollte, sich nicht auf den an fllnsnndbreißig vom Hundert der Forderungen fehlenden Be trag erstreckt, so daß der Schuldner für den Unterschiedsbetrag haft bar bleibt. c) Gesellschaften. — Bislang mutzten überschuldete ober zahlungsunfähige Gesellschaften (Handelsgesellschaften, Genossen schaften, sonstige juristische Personen) das Konkursverfahren bean tragen. Die neue Vergleichsordnung hat auch für dies« Fäll« das Vergleichsverfahren zugelassen. III. Gewisse Beschränkungen der Gläubigerrechte. Außer der Beseitigung der vorherigen Zustimmung der Gläubiger zur Eröffnung des Vergleichsverfahrens (s. vorstehend I) hat die neue Vergleichsordnung weitere Beschränkungen der Gläubigerrechte gebracht. o) Auswahl des Verglelchsverwalters und des Gläubiger beirates. — Das Gericht hat nach der neuen Ver gleichsordnung zum Vergleichsverwalter eine geschäftskundige, von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person zu bestellen. Es ist durch keinerlei Vorschläge des Schuldners oder der Gläubiger gebunden. Eine juristische Person kommt als Vergleichsverwalter nicht ln Betracht. Das Gericht ist seiner berechtigt (aber nicht mehr verpflichtet), einen Gläubigerbeirat zu bestellen. d> Die Abstimmung im Bergler chstermin. — Nach der neuen Vergleichsordnung ist zur Annahme eines Vcrgleichsvor- schiagcs ersorderlich, daß 1. die Mehrheit der im Termin anwesenden stimmberechtigten Gläubiger unter Einrechnung der schriftlich zu stimmenden dem Vergleichsvorschlag zugestimmt, und 2. die Gesamt summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger mindestens drei Vierteile der Forderungen der stimmberechtigten Gläubiger beträgt. Die Mehrheiten sind nach dem berichtigten Gläubigervcrzcichnis zu berechnen. Bei Feststellung der Kopfmehrhcit werden also nur noch die im Termin anwesenden oder vertretenen Gläubiger sowie die schriftlich zustimmenden Gläubiger berücksichtigt, nicht dagegen Gläu biger, die nicht zum Termin kommen oder sich vertreten lassen, und Gläubiger, die den Vergleich schriftlich ablehnen. 247
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