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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1931
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- 1931-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1931
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280, 1b. Dezember 1831. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschu Buchhandel. lerzüge Hinweggelasien und andere, z. T. lächerliche, hinzuge fügt hat, so bleibt dennoch soviel Zutreffendes, daß die Persön lichkeit deutlich erkennbar ist . . . und seine Person in einer Weise dargestcllt ist, die das Urbild erkennen läßt. Hierin ist eine Verletzung des Namcnsrechtes zu erblicken; daß der Vorname verschieden ist, ist unerheblich . . . Deshalb braucht es sich nie mand gesallen zu lassen, daß einer z. T. lächerlichen Figur in einem Roman sein Name mit erkennbar persönlicher Bezug nahme beigelegt wird.- »Dagegen wäre 8 12 BGB. unanwend bar, wenn lediglich nur eine typische Figur mit einer entspre chenden typischen Bezeichnung versehen wird.« »Entsprechend dieser hier vertretenen Meinung gewährt, das Kammergericht in seiner Entscheidung vom3.Aug.1921 (Jur. Wochenschr. 1921,1551) den Schutz des 8 12 BGB. auch in den Fällen, wo jemand den Namen eines Anderen nicht sich selbst, sondern Gestalten seiner Einbildungskraft beilegt, und zwar auch bei verbreiteten Namen, wenn die Gestalt in dem Roman, die den Namen führt, durch Beifügung von Nebcnumständen in eine, wenn auch nur für einen beschränkten Kreis von Lesern erkennbare Beziehung zu einem tatsächlich vorhandenen Träger dieses Namens gebracht wird.« — Dies könnte also auch bei so alltäglichen Namen wie Fritz Schulz, Hermann Müller, Lotte Lehmann der Fall sein. Um wieviel mehr in einein Fall wie dem vom OLG. Nürnberg entschiedenen, wo es sich um einen sehr seltenen Namen handelt. Ganz ähnlich lag es in dem vom OLG. Kiel am 29. Juli 1929 (Arch. s. Urh.R. Bd. 2 S. 559 ff.) abgcurtcilten Fall, der viel Staub aufgewirbelt hat. Es handelte sich um ein Theater stück, in welchem die Ermordung des Ehegatten unter Mithilfe des Geliebten durch die Ehefrau dargestellt und auch die Eigen namen getreulich übernommen waren. Das juristisch sehr sorg fältig begründete Urteil kombiniert den Namensschutz des 8 12 BGB., den Bildnisschutz der 88 22 ff. des KunsturhG. und den Schutz aus 8 823 BGB., um daraus einen abgerundeten Schutz des Persönlichkeitsrechts festzustellen, und fährt dort fort: »Trotz der Ablehnung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das Reichsgericht kann sich eine den Lebensnotwendigkeiten angepaßte Rechtsprechung der Fortbildung des in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen immer wieder zum Ausdruck kommen den allgemeinen Rechtsgedanlens eines umfassenden Schutzes des Gesamtkreises einer Person in der Allgemeinheit ihrer rein persönlichen Beziehungen nicht auf die Dauer verschließen.« Zu mal es sich nun in dem Stück um die Hervorzerrung intimer Vorgänge in einer Familie handelt und um Vorgänge nicht nur von Tragik, sondern auch von besonderer Häßlichkeit, so erscheint es um so wichtiger, wenn das Urteil sagt: -Dem berechtigten Interesse der Kinder daran, daß die traurigen Begebenheiten aus ihrem Elternhaus nicht erneut an das Licht gezogen wer den, steht demnach auch keineswegs ein auch nur annähernd gleich starkes Interesse des Schriftstellers an einer literarischen Be handlung dieses Stoffes gegenüber. Wenn es ihm darauf ange kommen wäre, einen ihn interessierenden Lebensvorgang, wie er sich im Hause abgespielt hat, künstlerisch zu verarbeiten, so wäre es nicht nötig gewesen, die Namen der beteiligten Personen zu nennen und hierdurch die Beziehungen des Stückes zu dem Falle 1k. erkennbar zu machen.« 2. Handelt es sich nun uni die besondere Art des Schlüs selromans koder Stückes) ohne echte Name nsncn- nung, so wird das Problem interessanter, die Klärung schwie riger. Denn da fällt der Namensschutz weg und es muß der Schutz auf dem Umwege über den Bildnisschutz durch Analogie schluß oder dergl. gesucht werden, worüber begreiflicherweise sehr verschiedene Ansichten möglich sind. Hier handelt es sich dann um noch sorgfältigere Abgrenzung zwischen dichterischer Themen freiheit einerseits und unfairer Wiedergabe von Privatverhält nissen andererseits. In dieser Hinsicht sind die Ausführungen in einem Kammergerichtsurteil vom 10. November 1930 (Arch. s. Urh.R. Bd. 4 S. 319 ff.) von aufschlußgebender Wichtigkeit. Diese sind im Börsenblatt Nummer 222 (in meinem letzten Entschei dungsbericht) auszugsweise und in ihren wesentlichen Teilen mitgeteilt und ich darf darauf verweisen. Es sei nur für die Leser, die jene Nummer nicht zur Hand haben, daran erinnert, 1010 daß das Kammergericht bei allem Verständnis für die Notwen digkeit, daß der Lichter und Schriftsteller Begebenheiten aus dem wirklichen Leben zum Vorwurs seines Werkes nehmen darf, es doch sür unzulässig erklärt, Menschen innerlich so abzubitüen (durch Wort also ähnlich wie sonst durch Bild), daß in dem Be kanntenkreis die Person erkennbar ist, sodaß man ihr auch die Zu taten und Ausschmückungen, die der Schriftsteller hinzufügt, aufs Konto setzt und dadurch noch mehr das berechtigte Interesse der dargestellten Person verletzt wird. Einen anderen Fall, in welchem der — ziemlich seltene — Name eines in der betreffenden Branche nicht ganz unbekannten Mannes in einem Film verwendet wurde — und zwar nicht gerade mit liebenswürdigen Eigenschaften und Vorzügen —, hat das Kammergericht (24. Aug. 1931, Gcw.-Rsch. u. UrhR. 1931 S. 1096 sf.) dahin entschieden, daß eine unbefugte Namens benutzung vorliegt, die die Interessen des Namensträgers ver letzt. Vorausgesetzt wird auch hier »eine erkennbare Beziehung« zu der betreffenden lebenden Person. »Hierzu sind besondere, individualisierende Umstände nötig, die unmittelbar auf einen bestimmten Berussangehörigen zielen. Andernfalls wäre der Dichtung eine unerträgliche Schranke bereitet. Denn es gibt kaum dichterische Phantasieperjonen, die nicht den einen oder ande ren Berus ausübten. Soll nun allen Trägern eines Berufes das Recht zustehen, sich gegen die Darstellung eines Angehörigen ihres Berufs in einem Roman usw. zu wehren? Das wäre das Ende jeder literarischen Kunst.« Ein generelles Verbot solcher Art wäre also nicht zu vertreten. Es sei in diesem Zusammenhänge darauf hingewiesen, daß diese Fragen auch in einer neueren kleinen Arbeit (vr. Hanns Wandrey, Schutz der Persönlichkeit sBild, Karikatur, Bühnen darstellung, literarische Darstellung, Name, Handschrift und Briefs, Halle 1931, Sack L Montanus) behandelt werden, wobei der Verfasser (S. 26 ff.) ebenfalls dafür eintritt, daß der gesetzlich festgelegte Bildnisschutz auch auf die bloße schriftstellerische Dar stellung einer Person ausgedehnt werde, da es unmöglich sei, daß man zwar das Bild und die schauspielerische Wiedergabe, dagegen nicht die literarische Darstellung des inneren Bildes der Person schütze, will man nicht ein völlig unzureichendes und lückenhaftes Rechtsergebnis — im Gegensatz zum ausländischen Recht — ernten. 3. Daß das zu 1 und 2 Gesagte modifiziert wird, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt, ist schon oben erwähnt worden. Die Ausnahmen, die 8§ 22 ff. Kunstllrh.- Ges. in dieser Hinsicht sür das Bildnis geben, müssen genau so für die literarische Behandlung, also für das innere Bildnis gelten. Wer als »Person der Zeitgeschichte« anzusehen ist, wird nicht immer ganz einwandfrei zu beantworten sein; es ist nicht etwa nur derjenige, der große geschichtliche Taten getan oder sonstwie an maßgebender Stelle gestanden hat; auch wer sonst von sich roden gemacht hat, sodaß die Öffentlichkeit ihn oder seinen Fall lebhaft erörterte, gehört dazu. Doch würde es hier zu weit füh ren, darüber nähere Ausführungen zu machen, da dies einen besonderen Aussatz erfordern würde. Freilich steht auch der Person der Zeitgeschichte das Verbietungsrecht aus Wahrung be rechtigter Interessen zu, nur ist bei Personen, die in der Öffent lichkeit stehen und zur »Zeitgeschichte« gehören, der Begriff des berechtigten Interesses anders zu umgrenzen, mit größerem Ra dius zu umkreisen, sodaß hier nicht immer schon das bloße Hin eingreifen in die »Privatsphäre«, wohl aber das Hervorzerrcn intimer Vorgänge eine Verletzung berechtigter Interessen be deutet. 4. Was endlich die Frage eines Miturheberrechts dessen betrifft, der seine Erlebnisse einem Schriftsteller erzählt, der sie dann niederschreibt oder zur Grundlage seines Werkes nimmt, 'so war auch dies in dem oben zu 2 genannten Kammergerichtsurtcil Gegenstand der Entscheidung und ist dort für die Klägerin ver neint worden. Das kommt aus den jeweiligen Tatbestand an, insbesondere darauf, ob die behandelte Person an der Formung der Darstellung mittätigen Anteil hat oder nicht. Die bloße Mitteilung der Idee oder des Inhalts der Erlebnisse erfüllt diese Forderung noch nicht. Auch ob ein Bertrauensbruch durch die Benutzung der persönlich erzählten Erlebnisse zu lite-
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