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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1931-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1931
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- Deutsch
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MMMMmDelMm VMKaM Nr. 288 (R. 141). Leipzig, Dienstag den 15, Dezember 1931, 98. Jahrgang. ÄrDMwmUer TA Bekanntmachungen der Geschäftsstelle. Betr, Zeitschriften. Die Reichspost teilt mit, das Reichspostministerium habe in folge der ergangenen Notverordnung gestattet, daß die Verleger die Ermäßigung von Jnlandszeitungspreisen für Januar oder I Vierteljahr 1932 noch biszuml 8, Dezember 1931 an melden. Es besteht, worauf wir in diesem Zusammenhänge hinzu weisen nicht unterlassen möchten, die Absicht, mit dem Reichswirt schaftsministerium darüber zu verhandeln, Zeitschriften von der Preissenkung auszunehmen, Betr. Plakat zur Weihnachtswerbung. Zwischen den Seiten 7366/67 der vorliegenden Nummer des Börsenblattes befindet sich ein Schriftplakat zur Weih- nachtswerbung, das wir dem Sortiment im Hinblick auf die Bekanntmachung des Gesamtvorstandes des Börsenvereins vom II, Dezember (s, Börsenblatt Nr, 288) zur Verwendung dringend empfehlen. Das Plakat eignet sich zur Anheftung an die Schau fensterscheibe und, auf Pappe gespannt, zum Aushängen im In neren des Ladens, Weitere Exemplare können zum Preise von 5 Pfennig für das Stück zuzüglich Porto vom Verlag des Börsen vereins bezogen werden, Leipzig, den 14, Dezember 1931. vr, Heß, Literarische Benutzung von Namen und Schicksalen lebender Personen. Von vr, jur, Alexander E l st e r (Berlin), Daß der Dichter und Schriftsteller aus dem Leben greifen müsse, wird ihm niemand verwehren; daß er die Augen offen hal ten, Stoffe aus der Wirklichkeit gestalten und Anlehnung an Ge schehenes suchen darf, steht ohne Zweifel fest. Nur hat dies eine Grenze dort, wo es in die persönliche Sphäre, in den Frieden eines Anderen eingreift und Dinge ans Licht zerrt, die jedenfalls nicht so für die Öffentlichkeit bestimmt sind, wie es hier und da mit allzugroßer Deutlichkeit geschieht. In dieser Hinsicht ist an scheinend die Rücksicht auf den Nächsten etwas geschwunden; und wenn der Takt nicht ausreicht, hier Entgleisungen zu verhüten, so muß das Recht nachhelfen. Dabei fragt es sich in erster Linie, wo die Grenze zwischen erlaubter Benutzung und unerlaubtem Eindringen und Ver breiten verläuft. Mehrere Prozesse aus neuerer Zeit haben sich mit solchen Fragen beschäftigen müssen, und aus ihnen geht, wenn man die Fälle unterscheidet und die Ergebnisse zusammen hält, mit ziemlicher Deutlichkeit diese eben erwähnte Grenz ziehung hervor. Sie zu kennen, ist wichtig, wenn Recht und Kultur vor einer häßlichen Entgleisung geschützt werden sollen,' Es ist nun freilich ein Unterschied, ob nur Schicksale be stimmter Personen literarisch verwendet werden und der Name kaschiert wird oder ob gerade auch der Eigenname mit verwendet wird, (1.) Der eigentliche »Schlüssel»-Roman (oder das entsprechende Theaterstück) liegt insofern in der Mitte zwischen beiden Verwendungsarten, als dort auch ohne Ver wendung des Naimens die Darstellung der Geschehnisse so deut lich auf eine bestimmte Person hinweist, daß sie für den einiger maßen Kündigen leicht zu erraten ist, (2.) Das aber hängt wiederum mit dem Begriff der »Person der Zeitge schichte» zusammen, deren Recht sowohl am eigenen Bilde wie an ähnlichen Eigenheiten etwas anders geartet ist als das der nichtzeitgeschichtlichen Person, (3.) Schließlich modifiziert sich die Frage auch noch dadurch, daß vielleicht der Betroffene selbst dem Schriftsteller sein Schicksal erzählt hat und somit vielleicht ein besonderer Bertrauensbruch oder auch ein Mitur heberrecht in Betracht kommen kann, (4,) 1, Was zunächst die Verwendung existierender Eigennamen in literarischen Werken anlangt, so ist diese keinesfalls als schlechthin verboten anzusehen. Es sei auf die zu treffenden Ausführungen in dem einen hierhergehörigen Fall betreffenden Urteil des Landgerichts 1 Berlin vom 6, März 1828 verwiesen (Jur, Wochenschrift 1829 S, 451), wo es u, a, heißt: »In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Ansicht vertreten, daß ein unbefugter Namensgebrauch vorliege, wenn der Name einer in einem Roman, Theaterstück »der Bildwerk dargestellten, aus den berechtigten Namensträger hinweisenden Figur beigelegt wirb , , , , Diese weite Auslegung des K 12 steht jedenfalls mit der Ent stehungsgeschichte des Gesetzes in Widerspruch, da nach dem Protokoll der Kommission slir die zweite Lesung des BGB. sBd. VI, 11S> durch die im RTAusschutz angenommene Fassung der Vorschriften klargelegt werde» sollte, daß auch die Fälle unter Namenschutz stän den, in welchen jemand einen fremden Namen nicht zur Kennzeichnung seiner Person, sondern zu Reklamezwecken, zur Bezeichnung von Waren, auf Schildern usw, mißbraucht. Auch in der Denkschrift zu dein Entwurf <S, 4) wird ausgesührt, es werde jedes durch den unbefugten Gebrauch des Namens verletzte Interesse des Berechtigten geschützt; das berechtigte Interesse könnte darin bestehen, daß dem Berechtigten nicht infolge des Mißbrauchs seines Namens und einer dadurch herbeigeftihrten Verwechslung seiner Person das Verhalten, die Handlungen und Leistungen eines Anderen zugercchnet würde». Aus Grund dieser Entstehungsgeschichte wird von einer gleichfalls In Schrifttum und Rechtsprechung weitverbreiteten Meinung die Aus dehnung des Schutzes des Namensträgers auf Verwendung seines Namens in Romanen abgelehnt, wobei auch mit Recht darauf hin- gewtcsen wird, baß das künstlerische Schassen in unerträglicher Weise eingeengt würde, wenn der Künstler aus die Wahl reiner Phantasie namen beschränkt iväre , , . , Fehlt es aber an einer positiven Vorschrift, aus der die Frage zu beantworten ist, inwieweit sich eine lebende Person die Darstel-' lung in einem Schriftwerk gefallen lassen muß, so ist daraus doch nicht zu schließen, daß die Darstellung unbeschränkt zulässig ist, sofern sie nicht in «in geschütztes Rechtsgut des Dargestellten eingreift. Man kann aber aus den gesetzlich besonders geregelten Persönlichkeits rechten, insbesondere aus dem Naniensrecht und dem Recht am eigenen Bilde folgern, daß die Darstellung einer Persönlichkeit in einem Schriftwerk stets dann unzulässig ist, wenn die Persönlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, daß die Darstellung unterbleibt. So wird z, B, die Darstellung intimster Vorgänge aus dem Leben von Persönlichkeiten, selbst wenn sie der Zeitgeschichte angehören, unter bleiben müssen.« Dieser Anschauung entspricht auch das Urteil des OLG. Nürnberg (3. Jan, 1930, Arch, s, Urh.R. Bd, 3 S. 207 ff,), das zwar keine Person der Zeitgeschichte, doch sehr deutlich eine be stimmte und somit wenigstens in deren eigenem und weiterem Bekanntenkreis leicht erkennbare Person betraf. In diesem Ur teil wird daher u, a, folgendes ausgeführt: »Wenn der Beklagte auch bei der Schilderung verschiedene Eigenschaften und Charak- 1069
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