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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1931-10-29
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1931
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- Deutsch
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MMMMmDeMlM VMulM Nr. 2S2 (R. 128). Leipzig. Donnerstag den 29. Oktober 1931. 98. Jahrgang. ÄLÄMwmller Teil. Bekanntmachung der Geschäftsstelle. Das Warenhaus zum Globus in Zürich n c b st Fistialen oerkaust laut Mitteilung des Schweizerischen Buch- händlcrvcreius dculschc Bücher unter den vorgeschricbencn Laden preisen. Wir weisen die Mitglieder unter Bezugnahme aus 8 5 Ziffer 5 der Satzung auf dieses ordnungswidrige Verhalten des Warenhauses hin. Leipzig, den 27. Oltober 1931. vr. H e ß. Das Photokopierverfahren. Bon Justizrat vr. M a r >v i tz, Berlin. »»Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zu lässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus den, Werke eine Ein nahme zu erzielen.« Diese Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes <8 15 Abs. 2) ist der Ausgangspunkt sür den Streit um das Photokopierversahren. Sie ist anerkanntermaßen eine Aus nahmevorschrift; denn nach dem Gesetz 15 Ws. 1) ist eine Vervielfältigung eines Werkes ohne Einwilligung des Berech tigten auch dann unzulässig, wenn sie nur in eine m Exem- splar erfolgt. Nach zwei Richtungen hat die Bestimmung immer Zweifel erregt. Die eine Frage ging dahin, ob, wenn die Ver vielfältigung von A sür B vorgenommen wird, dies grundsätz lich unzulässig sei, weil es nur darauf ankomme, ob die Ver vielfältigung von dem Vervielfältiger selbst Persönlich gebraucht werde. Und dann wurde die Frage aufgeworfen, ob derjenige, der ein Werk vervielfältigt, also etwa der Kopist, seine Ein nahme aus dem Werke oder aus seiner Tätigkeit erziele. Diese Fragen fristeten in Lehrbüchern und Kommentaren ein unbe achtetes Dasein; denn mochten auch Fälle Vorkommen, in denen sie hätten zur Entscheidung gebracht werden können, in der Regel handelte es sich um Kleinigkeiten, die des Streites nicht ivert waren. Durch die Nutzbarmachung des Photokopierver- sahrens durch die Photocopie G. m. b. H. haben die Fragen nunmehr wesentliche Bedeutung erhalten. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Ich habe keinen Zwei fel daran, daß die Praxis der Photocopie G. m. b. H. von den Gerichten nicht als unter die Ausnahme des 8 15 Abs. 2 fallend angesehen werden wird, trotz der Gutachten des Herrn Gehcim- rats vr. Pfeiffer und des Herrn Rechtsanwalts Idr. Kurt Alex ander; denn der von Hillig hervorgehobene Gesichtspunkt: «es dürfe nie aus dem Auge gelassen werden, daß der Hauptzweck des Gesetzes darauf gerichtet ist, den Urheber gegen jede wesent liche Beeinträchtigung seines Rechtes wirksam zu schützen«, wird sür unsere heutige Rechtsprechung richtunggebend sein. Das Photokopierverfahren kann zu einer starken Aushöhlung des Urheber- und des Verlagsrechts führen; dies wird nicht auf Grund einer Bestimmung zugelassen werden, die es «Mitgliedern von Theater- und Gesangvereinen« ermöglichen wollte, »Ab schriften und Abzüge von Noten oder den Rollen eines Bühnen werks herzustellen, um sic für Ausführungen zu benutzen, zu denen die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden.« <So die Be gründung des Gesetzentwurfes.) Es ist schwer denkbar, daß mit demselben Rechte ein gewerbliches Unternehmen Gelehrten und Liebhabern beliebige Photographien aus Büchern und Zeit schriften gegen Bezahlung soll zur Verfügung stellen können; beschafft sich das Unternehmen eine eigene Bibliothek, so liegt auf der Hand, in welchem noch kaum abzusehenden Umfange da durch der Absatz von Büchern und Zeitschriften eingeschränkt werden kann, und dies würde insbesondere die schwerwifscn- schaftliche Literatur treffen, deren Absatzmöglichkeit an sich schon beschränkt ist. Wird aber das Risiko, daS mit dein Verlegen dieser Literatur verbunden ist, noch weiter vergrößert, so ent steht eine schwere Gefahr für die wissenschaftliche Produktion. Aber mit der Entscheidung allein ist es nicht getan. Auch der Kopist, der etwa im Aufträge eines Gelehrten aus einer schwer erreichbaren Zeitschrift einen Aufsatz abfchreibt, stellt das Vervielfältigungsexemplar nicht zu seinem eigenen Gebrauch her und besorgt die Vervielfältigung nicht entgeltlich. Gold baum hat bereits 1921 den Mut der Konfeguenz gehabt; er hält den Tatbestand des 8 l-5 Abs. 2 nur dann für gegeben, wenn der Vervielfältiger und der Gebraucher dieselbe Person sind und wenn auch für die Kopie nichts gezahlt wird. Mit dieser seiner Auffassung ist Goldbaum ziemlich allein geblieben; es erscheint unmöglich, in einer Zeit der Rationalisierung der Lebensfüh rung 'den Gelehrten darauf zu verweisen, daß er eigenhändig die sür ihn erforderlichen Abschriften machen müsse; er würde den Text dem bezahlten Schreiber nicht einmal in die Schreib maschine diktieren dürfen. Aber es ist nicht zu verkennen, daß der Wortlaut unseres Gesetzes uns im Stich läßt. Schon 1917 hat de Boor die Tätigkeit des Schreibers gegen Entgelt für zulässig erklärt »ent gegen dem Wortlaut des 8 15 Abs. 2«. Mit anzuerkennender Kühnheit hat de Boor hier über den Wortlaut des Gesetzes hinaus das Problem angepackt. Überall dort, wo der Verviel- fältigende lediglich als mechanischer Gehilfe des Gebrauchers tätig wird, ist er für di« Entscheidung, ob der Tatbestand des 8 15 Abs. 2 vorliegt, auszuschalten; die Tat ist in ihrem ganzen Umfange dem Gebraucher zuzurcchnen; nur aus ihn kommt es an, nur darauf, ob c r die Vervielfältigung Persönlich gebraucht, nur darauf, ob e r aus dem Werke eine Einnahme erzielen will. Ist aber der Kopist nicht lediglich fein Werkzeug, sondern steht er ihm als ein selbständiger Unternehmer gegenüber, so kann inan nicht mehr von einer Einheit des Bervielsältigens und des Ge brauchens sprechen; in diesem Falle kommt es auf den Gebrauch des Vervielfältigenden an. Zu demselben Ergebnis kommt Elster in einem kürzlich erschienenen Aussätze. Dies Ergebnis stellt keine Singularität im Rechtsleben dar. Die Arbeiter der Fabrik, die Angestellten im Büro usw. gelten nur als Teile des Geschäftsinhabers; auch mag aus das aller dings weit abliegende Gebiet der Umsatzsteuer verwiesen wer den, auf dem es gleichfalls auf die wirtschaftliche Selbständig keit der Hilfspcrsonen und Hilssuntcruehmungen antommt. Die Photocopie G. m. b. H. rät aber auch den Verlegern von Zeitschriften, alle Ausgaben von Zeitschriften, die wichtige Aufsätze enthalten, auf Filme kopieren zu lassen und die Filme zu archivalisiercn. Den Buchverlegcrn wird ein ähnlicher Rat nicht erteilt, wohl, weil diese Art des Vorgehens den Bestim mungen des Berlagsgesetzes über die Art der Vervielfältigung und insbesondere über die Auflage widersprechen würde. Der Verleger von Zeitschriften ist nach 8 13 VG. in der Zahl der Abzüge nicht beschränkt; auch besteht keine Vorschrift, daß alle Abzüge in einem Drucke Herzustellen find. Wohl aber darf nach 8 4 BG. 'der Verleger nicht Teil« eines Sammelwerks für eine Sonderausgabe verwerten; liefert er also eine Photokopie eines Aufsatzes aus einer Zeitschrift, so handelt er gesetzwidrig. Uber anch die Photokopie des ganzen Heftes oder Satzganges
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