e) die angeschlosscncn verbände: NL-Te»tscher Ärztcbund > '.-.»-r ?sS D. ^ Vit NL-Lehrcrbund JkL-Kriegsopscrversorgung Rcichsbund Deutscher Beamten NL-B»»d Deutscher Technik w Deutsche Arbeitssront zernschl, NS-Gemeinschast „Kraft durch Freude") NL-Bolkswohlsahrt. Aus Grund eigener Vereinbarung untersollen: äs Deutscher Lustsportvcrband e) Lustschutzbund I) Arbcitsdank 8> Ter Rcichssportführcr, die ihm unterstellten Organisationen, das Organisation;- lomitce der XI, Olympiade und das Organisationskomitee sür die IV, Olympischen Winterspiele l>) Reichsbund Deutscher Lcegeltung. Das Wintcrhilfswcrk fällt nicht unter das „Lammelverbot zugunsten der Adolf-Hitler- Spende der deutsche» Wirtschaft". 3. Das Verbot ersaht Veld- und Sachspenden und gcldwertc Leistungen, gleich in welcher Form sie erbobe» werde» (Patenschaften, Vertrieb von Gegenständen, insbesondere Bücher, Broschüren und Kalender »sw„ fördernde Mitgliedschaften u. ä->. Ordentliche Mitgli dsbciträgc fallen nicht unter das „Lammelverbot zugunsten der Adols- Hitlcr-Lpcnde der deutschen Wirtschaft" mit Ausnahme derjenigen Mitglicdsbciträgc, die über den Normalbcitrag für Einzclmitglicvcr hinausgchcn, gleich ob es dem Betriebssichrer überlassen ist, diesen Beitrag selbst zu bestimmen oder ob Beitragssätze nach Betriebsgröße, Arbeitcrzahl, Lobnsumme, Ertrag usw, seslgcsctzt sind. Der Betriebssichrer ist in diesen Fälle» berechtigt, sowohl bei bereits lausenden, als auch bei neu zu erwerbenden Mitgliedschaften seinen Beitrag aus den Mindestbeitrag zu beschränken. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn bei bereits laufenden Ver pflichtungen die Zahlung des Mitgliedsbertcages unter Berufung auf die „Adols-tzitler-Lpende der deutschen Wirtschaft" ganz eingestellt wird. 4. Nicht unter das „Lammelverbot zugunsten der Ädolf-Hitlcr-Lpende der deutschen Wirtschaft" fallen alle Beiträge und Leistungen, die sich für Mitglieder der NSDAP und Angehörige ihrer Gliederungen aus Anordnungen des Neichsschahmcistcrs ergeben. 3. Das „Lammelverbot zugunsten der Adols-Hitlcr-Lpendc der deutschen Wirtschaft" kennt keine Ausnabmen. Aus das Verbot können sich die a» der „Adolf-Hitler-Lpende der deutschen Wirt schaft" beteiligten Unternehmungen auch dann berufen, wenn den unter 2a) l>) genannte» Stelle» und Organisationen aus Grund des Sammlungsgesetzcs vom 5. November 1834 vom Reichs und Preußischen Minister des Fnnern oder vom Reichsschatzmeistcr der NSDAP eine Lammlungs gcnchmigung erteilt worden ist. 6. Alle Einzclabmachr >gc» der unter 2 genannten Stellen und Organisationen mit den für eine Beteiligung an der „Adolf-L>itler-Lpendc der deutschen Wirtschaft" in Betracht kommende» Unter- nehmunge» und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind ungültig. Neue Äbinachunge», die die Unternehmungen von der Beteiligung an der Spende abbalte» könnten, sind verboten; desgleichen Abmachungen mit den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, die die letzteren in der Mitarbeit an der „Adols-lftitler Spende der deutschen Wirtschaft" behindern könnten oder in Widerspruch zu de» sür diese Spende geli-nde» Bestimmungen siebe». Diese Bestimmungen