VMmbMMwDelltsckmVMunM Nr. 18 (N. 8). Leipzig, Sonnabend den 19. Januar 193S. 102. Jahrgang. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Bekanntmachungen Das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels als Auslieferungsliste Ziel der endgültigen Gestaltung des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels ist sein Charakter als Auslieferungsliste. Verlag und Zwischenhandel dürfen nach Erreichung dieses Zustandes nur noch diejenigen Firmen mit Buchhändler-Rabatt beliefern, die im Adreßbuch aufgeführt sind. Es muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß das Adreßbuch in seiner jetzt vorliegenden Gestalt diese Vollkommenheit noch nicht hat. Es war nicht möglich, bis zum Beginn der Drucklegung die große Zahl der vorliegenden Gesuche durchzuarbeiten und zu entscheiden, und es mußte von vornherein mit der Herausgabe von Nachträgen gerechnet werden. Diese Nachträge werden im Laufe der nächsten Zeit erscheinen. Es wird besonders bekanntgegeben werden, wann die zufolge der noch vorliegenden Aufnahmeanträge notwendigen Nachträge abgeschlossen sind und damit das Adreßbuch seine endgültige Gestalt gewonnen hat. Leipzig, den 18. Januar 1935 * Baur, Vorsteher Freigabe des Verkaufs von Kalendern unter dem Ladenpreis Die Bestimmung des Zeitpunktes, von dem ab bestimmte Gruppen von Kalendern verbilligt abgegeben werden dürfen, war bisher den einzelnen Kreis- und Ortsvereine» überlassen. Der Wunsch, diesen Zeitpunkt auf einen früheren Tag, wie er bisher im allgemeinen festgesetzt war, zu verlegen, ist berechtigt. Erfahrungsgemäß gibt es für Kalender auch zu sehr verbilligten Preisen vom Februar ab kaum noch Absatz. Mit sofortiger Wirkung ordne ich deshalb an, daß Kalender bereits vom 20. Januar ab zu verbilligten Preisen verkauft werden dürfen. Ausgenommen hiervon bleiben Fach- und wissenschaftliche Kalender, solange der Verleger ihren Verkaufspreis nicht ausdrücklich freigegeben hat. Leipzig, den 19. Januar 193S Baur, Vorsteher Bund reichsdeutscher Buchhändler Bekanntmachung (Wiederholt aus Nr. 1 vom 2. Januar 1835.) Betr. Mitgliedsbeiträge 1. Der Beitrag für den Bund reichsdeutscher Buchhändler ist gleichzeitig der Beitrag zur Reichsschrifttumskammer und von dieser festgesetzt. Der Bund ist nur Einzugsstelle. 2. Von der Bundes-Geschäftsstelle wird der Beitrag nur von denjenigen Mitgliedern erhoben, die zu den Fachschaften Verlag, Zwischenhandel und Handel gehören. Die Angehörigen der Fachschaften Leihbücherei, Angestellte und Buchvertretcr erhalten Mitteilung über ihre Bettragsleistung zum Bund und zur Reichsschrifttumskammer von ihren Fachschaften und zahlen auch bis auf weiteres an diese. 3. Die von den Angehörigen der Fachschaften Verlag, Zwischenhandel und Handel erhobenen Beiträge zerfallen in ») den persönlichen Beitrag, den jedes Mitglied zu entrichten hat, b) den Firmenbeitrag, der nach Maßgabe der Höhe des Umsatzes von jeder Firma zu entrichten ist, die von einem Mitglied im Bund reichsdeutscher Buchhändler vertreten wird. 4. Da das Geschäftsjahr des Bundes in Anpassung an das Geschäftsjahr der Reichsschrifttumskammer ans April bis März verlegt wird (die Satzungsänderung erfolgt demnächst), muß der Beitrag für die Zeit von Januar 1935 bis März 1936 festgesetzt und erhoben werden. Der persönliche Beitrag beträgt vierteljährlich RM 13.50. Der Firmenbeitrag ist nach Maßgabe des Umsatzes der Firmen gestaffelt. Er beträgt bei buchhändlerischen Be trieben mit einem Jahresumsatz а) von 20— 50 000.— RM vierteljährlich RM 5.— d) von 50—100 000- RM „ RM 10.— ->) von 100—200 000.— RM „ RM 17.50 б) von über 200 000.— RM „ RM 25.— 49