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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1935
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 166, 20. Juli I93S. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. 8 16 Abschnitt ä) erhält folgende Fassung: ä) »Der Vorsteher ernennt seinen Stellvertreter, den Schatzmeister, die Mitglieder des Kleinen Rates, die Mitglieder und Leiter der Ausschüsse und des Vereinsgerichts, die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Geschästsführenden Aus schusses der Deutschen Bücherei und die Mitglieder in den Schulvorständen der Reichsschule des deutschen Buchhandels und der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt." In 8 17 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Worte „Stellvertreter" die Worte: „vertritt den Vorsteher im Behinderungs fall und" eingeschaltet. 8 18 erhält folgende Fassung: „Der Schatzmeister hat die Rechnungsführung und Vermögensverwaltung des Börsenvereins zu überwachen und ist dafür dem Vorsteher verantwortlich. Zu seiner Entlastung kann mit der ständigen Prüfung der Kasse und der Buch haltung eine Treuhandgesellschaft oder ein vereidigter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden. Zur Prüfung des Rechenschaftsberichtes können vom Vorsteher zwei Rechnungsprüfer ernannt werden." § lg Abschnitt a) letzter Satz erhält folgende Fassung: „Es steht dem Vorsteher frei, den Kleinen Rat durch weitere Männer seines Vertrauens zu ergänzen." 8 20 Abschnitt a) erhält folgende Fassung: a) „Den Großen Rat bilden die Leiter der Fachschasten Verlag, Handel, Zwischenhandel und Leihbücherei des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler und ihre Stellvertreter, je ein Vertreter der sonstigen dem Böxsenverein angeschlossenen buchhändlerischen Fachverbände aus dem Reich und je ein Vertreter der angeschlossenen Auslandvereine. Der Vorsteher kann den Großen Rat durch weitere Männer seines Vertrauens ergänzen. An den Beratungen des Großen Rates nimmt der Kleine Rat teil." In 8 21 Abschnitt a) Satz 1 werden hinter dem Worte „Ausschüsse" die Worte: „und des Bereinsgerichts" eingeschaltet. Dem 8 24 Abschnitt b) wird folgender Satz angefügt: „Erneuerung der Verträge ist zulässig." Diese Änderung der Satzung des Börsenvereins ist vom Registerführer am 24. Juni 1935 in das Genossenschafts-Register des Amtsgerichts Leipzig eingetragen worden und damit am gleichen Tage in Kraft getreten. Die Geschäftsstelle liefert den Mitgliedern den Neudruck auf Bestellung. Leipzig, den 17. Juli 1S35 Baur, Vorsteher Bund Reichsdeutscher Buchhändler e. V. Bekanntmachungen der Geschäftsstelle Neuordnung des Beitragswesens (Wiederholt aus Nr. t 64) 1. Der Präsident der Reichskulturkammer beabsichtigt, eine Neuordnung des Beitragswesens herbeizusühren. Zur Vorbereitung dieser Maßnahme ist der Bund beauftragt worden, Erhebungen bei seinen Mitgliedern anzu- stellcn. Aus diesem Grunde übersandten wirdurch Beilage imBörsen- blatt Nr. 164 den Angehörigen der Fachschasten I, II und III, die Inhaber des Ausweises L sind, je drei Fragebogen, die wir sofort genauestens auszufüllen und bis spätestens 25. Juli 1935 an die Geschäftsstelle des Bundes in Leipzig C I, Postfach Nr. 274/275, zurückzusenden bitten. Der Termin muß unbedingt eingehalten werden, damit wir pünkt lich an die Reichsschristtumskammer berichten können. 2. Auf Grund der gleichen Anordnung liegen dem Juliheft der Zeitschrift »Der deutsche Buchhandlungsgehilfe» zwei Frage bogen bei, die von den ange st eilten Buchhändlern, die Inhaber des Ausweises L sind, sofort genauestens auszusüllen und der Fachschaft der Ange st eilten imBundReichs- deutscherBuchhändler,BerlinW35, Am Karlsbad 24, zurückzusenden sind. Die Betriebsführer werden gebeten, ihre An gestellten zu veranlassen, die Übersendung bis spätestens 25. Juli 1935 vorzunehmcn. Sollte jemand das Juliheft und somit die Fragebogen nicht erhalten haben, so sind diese sofort von der Fachschasl anzufordern. 3. Die Fachschasten Leihbücherei und Buch vertreter versenden die Fragebogen ebenfalls an ihre Mit glieder und geben hierzu besondere Anweisungen. Leipzig, den 15. Juli 1835. 594 Anmeldung von Lehrlingen Aus Zuschriften von Industrie- und Handelskammern ist uns bekannt geworden, daß Mitgliedsfirmen sich verpflichtet glaubten, ihre Lehrlinge bei den Industrie- und Handelskammern, die für ihren Wohnsitz zuständig sind, zur sogenannten »Lehrlingsrolle» anzumelden. Zum Teil sind solche Buchhandelsfirmen dabei auf die von der betreffenden Industrie- und Handelskammer ausge gebenen Lehrverträge hingewiesen worden. Beides ist unrichtig. Unsere Mitgliedssirmen haben ihre Lehrlinge ausschließlich beim Bund Reichsdeutscher Buchhändler anzumelden, indem sie die von uns ausgegebenen Meldevordrucke an die Geschäftsstelle des Börsenvereins einsendcn, die sie bear beitet. Ferner haben die Firmen dafür zu sorgen, daß ihre Lehr linge sich selbst bei der Fachschast der Angestellten im Bund Reichsdeutscher Buchhändler, Berlin W 35, Am Karlsbad 24, an melden, damit sie auf diese Weise berufsständisch erfaßt werden. Die Anmeldung der Lehrlinge bei der Industrie- und Han delskammer ist insofern unzulässig, als durch die Bekanntmachung des Präsidenten der Reichskultuckammer vom 20. Juni 1934 (Börsenblatt Nr. 146 vom 26. Juni 1934) die Ausgliederung der Buchhandelsbetriebe aus den Handelskammern verfügt und die Nichtbeachtung dieser zur Vermeidung von Doppelorganisation ergangenen Anordnung ausdrücklich unter Strafe gestellt ist. Di. Heß. Leipzig, den 18. Juli 1935. vr. Heß.
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