MsmbMMmDrMtM VuMüM Nr. 168 (R. 86). Leipzig, Sonnabend den 20, Juli 1935, 162. Jahrgang. Bekanntmachung der Reichsschristtumskammer Änderung der Satzung der Reichsschrifttumskammer Gemäß 8 4 Abs, 2 der Satzung der Reichsschristtumskammer vom IS, September 1934 wird 8 4 Abs, 1 der Satzung gestrichen und durch folgende Bestimmung ersetzt: „Hoheitsgebiet der Reichsschristtumskammer ist das Reichsgebiet; dieses wird entsprechend den Gauen der N,S,D,A,P. untergeteilt." Berlin, den 9. Juli 1S3S Der Präsident der Reichsschristtumskammer I, V-: vr. Wismann. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Bekanntmachung Änderung der Satzung des Börsenvereins Nach Beratung im Großen Rate des Börsenvereins am 20, Mai 1935 ändere ich hiermit auf Grund der mir nach 8 20o der Satzung zustehenden Befugnis folgende Bestimmungen der Satzung des Börsenvereins: In 8 2 Abschnitt I a) werden die Worte „gemäß altem Brauch" gestrichen. In 8 3 wird vor dem ersten Satz die Absatzbezeichnung s) eingefügt. Als neuer Abschnitt b) werden folgende zwei Abschnitte angefügt: ,,b) Der Vorsteher kann das Ruhen der zu s) Ziff, 4 und S genannten Rechte verfügen, wenn gegen das Mitglied ein Ausschließungsverfahren eingeleitet ist. Die Lieferung des Börsenblattes kann mit sofortiger Wirkung eingestellt werden, wenn das Mitglied seine Beitrags- pflicht nicht pünktlich erfüllt," 8 4 Ziffer 6 erhält folgende Fassung: „8. je ein Stück jedes in seinem Verlag oder Kommissionsverlag erscheinenden neuen Werkes oder jeder im Text oder Preis veränderten neuen Auflage möglichst im Originaleinband sofort mit den erforderlichen Angaben für die Bibliographie an die mit ihrer Bearbeitung bettaute Stelle, Deutsche Bücherei des Börsenvereins, Leipzig, zu senden und diese Stücke der Deutschen Bücherei unberechnet zu überlassen. Mustkalien sind hiervon ausgenommen." 8 4 Ziffer 8 erhält folgende Fassung: „8, sich bei Verfehlungen dem Urteil der Amtsträger, des Vereinsgerichts oder des Vorstehers zu unterwerfen und Sicherheiten sowie Bußen innerhalb der gesetzten Frist zu leisten," Zu 8 4 wird als Ziffer 9 folgende Bestimmung angefügt: „9, ein ihm übertragenes Amt im Verein anzunehmen, es sei denn, daß das Mitglied das sechzigste Lebensjahr erreicht hat, bereits ein anderes Amt im Verein bekleidet oder besondere triftige Ablehnungsgründe vorliegen," In ß 8 Abschnitt o Ziffer 4 werden die Worte „über welche das Vereinsgericht entscheidet" gestrichen, 8 8 erhält anstelle der Überschrift „Das Vereinsgericht" folgende neue Überschrift: 8 8, Verfolgung von Pflichtverletzungen. Abschnitt a) des 8 8 erhält folgende Neufassung: a) „Für die Verfolgung der Verletzung von Mitgliedspflichten sind der Vorsteher, die vom Vorsteher damit beauftragten Amtsträger oder das Vereinsgericht zuständig." Abschnitt d) Satz 1) erhält folgende Neufassung: b) „Das Vereinsgericht besteht aus mindestens vier vom Vorsteher ernannten Mitgliedern." Der bisherige Abschnitt o) wird als Absatz 2 dem Abschnitt b) angefügt. Der Abschnitt 3) wird Abschnitt o), Abschnitt o) wird gestrichen. Als neuer Abschnitt ä) wird folgende Bestimmung angefügt: ä) „Gegen den Spruch der Amtsträger oder des Vereinsgerichts ist Berufung an den Vorsteher zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung unbeschadet der Bestimmung in 8 3b. Die Entscheidung des Vorstehers ist endgültig," Zu 8 10: Das Wort „Der" in Ziffer 1 wird klein geschrieben. 593