'öer'ÄNW'M^W Nr. 143 Leipzig, Mittwoch den 24, Juni 1914 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 117. Auszug aus der Registrande des Vorstandes des Börscn- vereins. I. Laufende Registrande. Am II. Mai 1914 wurde dem Vorstand des Börsenvereins der neue Bauplatz für die Deutsche Bücherei durch Vertreter der Stadtgemeinde Leipzig übergeben. Inzwischen ist bereits die Einplankung des Platzes vorgenommen und mit der Ausschachtung des Grun des begonnen worden. 19. Mai 1914. Die Firmen Gyld°hl L Hansen, . beide B„„„. Verlagshaus Börse G. m. b. H. s Theodor Alexander Bergoff in Münster i. W., Bosse L Co., Buchverlag in Hamburg haben wiederholt Anzeigen veröffentlicht, die in Form von Schein Preisrätseln Bücher- und sonstige Prämien in Aussicht stellen. Da die Ankündigungen geeignet sind, nicht nur den Buchhandel, sondern auch das große Publikum schwer zu schädigen und gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen dürften, so hat der Vorstand die zuständigen Staatsanwaltschaften um ihr Eingreifen im öffentlichen Interesse ersucht. 22. Mai 1914. Nr. 2206. Der Münchener Buchhändler verein hat eine abgeänderte Fassung seiner Verkaufsbestimmungen beschlossen und den Vorstand um Genehmigung ersucht. Diese ist erteilt worden. Die Verkaufsbestimmungen des Münchener Buchhändlervereins lauten nunmehr wie folgt: Z l. Nabattangcbot. Jedes öffentliche Anbieten von Rabatt oder Sconto — also auch das An bieten in Zirkularen, in Auslagen, in Zeitungen, auf Ansichtsfakturen, durch Plakate u. dgl. m. — in ziffer mäßiger oder unbestimmter Form i st verboten. Das Anbieten unzulässigen Rabatts wird der Gewährung gleich geachtet, einerlei, ob es öffentlich geschieht oder nicht. § 2. Rabatt an Private, Behörden und Bibliotheken. 1. Beim Verkauf neuer Bücher und Lehrmittel an das Publikum sind die von den Verlegern fest gesetzten Ladenpreise einzuhalten, von denen keinerlei Rabatt gewährt werden darf, weder bei Barzahlung noch auf Rechnung. 2. Ein Sconto bis zu 5"/» darf künftig gewährt wer den an Behörden, öffentliche und Anstaltsbiblio- theken mit Ausnahme von Zeitschriften, Lehr mitteln und Artikeln unter 3 Mark Einzelpreis. 3. Ausnahmebestimmungen: a) Bibliotheken, die einen Jahresetat von mehr als 10,000 Mark haben — in München zurzeit die Königliche Hof- und Staats bibliothek, die Universitäts bibliothek und die Bibliothek der Technischen Hochschule — darf von der Jahresrechnung auf sämtliche Bezüge ein Ra batt von 714 "/» gewährt werden, mit Ausnahme der Antiquaria und Zeitschriften, die 13mal und öfter im Jahr erscheinen und solcher Bücher, auf die das Sortiment weniger als 25 °/» Rabatt erhält. d) Den An st alten derUniversitätMün- chen und der Technischen Hochschule sowie der Bayerischen Landlags bibliothek und der Magistrats- bibliothekin München darf am Schlüsse der Rechnung vom ganzen Betrage ein Rabatt von 5°/» gewährt werden mit Ausnahme der Antiquaria und Zeitschriften, die 28mal im Jahre und öfter erscheinen, ferner derjenigen Bücher, auf die das Sortiment weniger als 25 "/-> Rabatt erhält. K 3. Rabatt an Wiederverkäufer. a) Gewerbsmäßigen Wiederverkäufern darf Rabatt gewährt werden, vorausgesetzt, daß sie sich zur Einhaltuug der Verkaufsordnung des Börscn- vereins und der Verkaufsbestimmungen des Mün chener Buchhändlervereins unbedingt schriftlich verpflichten. b) Vereinigungen aller Art dürfen nur dann wie Buchhändler oder gewerbsmäßige Wiederver käufer behandelt werden, wenn sie einen gewerbs mäßigen, also auf Eigengcwinn gerichteten buch- händlerischen Betrieb führen, der bei der zustän digen Behörde angemeldet ist, und weder, wie z. B. Konsumvereine, Bllcherämter usw., mit einem nach dieser Verkaufsordnung unzulässigen Rabatt liefern, noch den erzielten Gewinn an ihre Mit glieder bezw. Abnehmer in einer Weise verteilen, die einer Gewährung von unzulässigem Rabatt gleichkommt. o) Die an den Münchener Mittelschulen eingeführten Lehrbücher dürfen an nicht buchhändlerifche Wie derverkäufer überhaupt nicht geliefert werden, ausgenommen hiervon sind die Leiter von Lehr anstalten oder Lehrer von Privatanstalten, die Schulbücher in Partien beziehen; diesen darf für solche Bezüge eine Vermittlungsgebühr, deren Höhe alljährlich vor Beginn des Schuljahres in einer Vereinsversammlung festgcstellt wird, ein- gerüumt werden, wenn sie sich verpflichten, die Bücher an ihre Schüler nur zum Ladenpreise oder unentgeltlich abzugeben.