Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1929
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1929-05-25
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1929
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19290525
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192905253
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19290525
- Bemerkung
- Seite 4149-4152 fehlen im Original
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1929
- Monat1929-05
- Tag1929-05-25
- Monat1929-05
- Jahr1929
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 118 (R. 87). Leipzig, Sonnabend den 25. Mai 1929.W. Jahrgang. NAMimckerTA Bekanntmachung. Anläßlich der 10. Wiederkehr des Tages von Versailles am 88. Juni beabsichtigt der Börsenverein, ein etwa 1500 Titel umfassendes, IO Bogen starkes bibliographisches Verzeichnis der neueren deutschen Werke über die Kriegsschuldfrage, den Ver trag von Versailles und die Frage der Reparationen erscheinen zu lassen, in gewissem Sinne als eine Fortsetzung des im Jahre 1925 erschienenen Kataloges -Die Kriegsschuldsrage«, der in zwischen längst vergriffen ist. Das neue Verzeichnis soll nicht nur eine wissenschaftlich wertvolle Zusammenfassung der gesamten einschlägigen Litera tur für die zahlreichen Interessenten darstellen, sondern es ist auch als bequemes Hilfsmittel für den Sortimenter gedacht, der In der letzten Juniwochc in seinen Fenstern die Literatur über Versailles auszustcllcn gedenkt. Daher wird das Sortiment ge beten, seinen voraussichtlichen Bedarf an dem Verzeichnis um gehend und unverbindlich schon jetzt der Geschäftsstelle des Börsenvcreins, Abteilung Verlag, bekanntzugcben, damit ein Überblick über die Höhe der notwendigen Auflage gewonnen werden kann. Der Nettopreis für die Bibliographie wird vor aussichtlich RM. l.— bis höchstens RM. 1.20 betragen. Leipzig, den 25. Mai 1929. Geschäftsstelle des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Heß, Generaldirektor. Die Amsatzsteuerfreihelt des reinen Handels und der Buchhandel. Von Rechtsanwalt vr. Kurt Runge, Leipzig. Im Bbl. Nr. 74 vom 27. März 1928 habe ich erstmals untersucht, inwieweit die durch die aussehenerregende Entschei dung des Großen Senats des Reichssinanzhofs vom 17. Dezem ber 1927 eingeleitetc freiere Rechtsprechung des Reichssinanzhofs zu § 7 des Umsatzstcuergesctzcs auch dem Buchhandel nutz bar gemacht werden könnte. Ich habe mich damals auf den Standpunkt gestellt und diesen in der Folgezeit sowohl in den Steuer-Rundschreiben des Börsenvcreins wie auch in zahlreichen Gutachten nachdrücklichst vertreten, daß nach dieser neueren Rechtsprechung alle Umsätze von Gegenständen des Buchhandels gemäß 8 7 U. St. G. steuerfrei sein müssen, sofern die Ware bereits weiter verkauft ist, wenn sie beim Lieferanten (Verleger, Barsortimenter, Gross! st en) bestellt wird. Denn dann erhält der Händler (Grossist oder Sorti menter) die Ware lediglich zur Beförderung und Weiterleitung an seinen Kunden, dessen feste Bestellung bereits vorlicgt. Da es sich wirtschaftlich um eine reine Bcfördcrungstätigkeit handelt, ist cs für die Steuerfreiheit unschädlich, daß der Händler dis vom Verleger gelieferte Ware vorübergehend auf Lager nehmen, sie umpacken und entweder dem einzelnen Kunden direkt zustcllen oder zur Abholung durch den Kunden bercit- stellen muß. Diese Tätigkeit geht über den Rahmen des Be- fördcrungszwecks nicht hinaus im Unterschied zur wirklichen Einlagerung, d. h. dem Auflagernchmcn noch nicht verkaufter Ware. Somit bleiben umsatzsteuerfrei alle Umsätze des Sor timenters und Versandbuchhändler s, soweit es sich nicht um Lagerverkäufe, sondern die Ausführung von Kunden- bestellungcn handelt, wobei es gleichgültig ist, ob die Ware vom Verleger, Barsortiment oder Grossisten bezogen wird. Das gleiche gilt für den Zwischenhändler, der als Grossist von seinen Sortimenterkunden bereits bestellte Waren vom Ver leger bezieht. Dabei braucht selbstverständlich die Bestellung des Kunden nicht für jede Einzellieferung immer wiederholt zu wer den, sondern es genügt auch eine generelle Bestellung, wie sie namentlich in der Form des Abonnements oder der Sub skription häufig ist. Dies hat der Reichsfinanzhof kürzlich z. B. für den Milchhandel in einem Urteil des V. Senats — L. 2. L. S/W — vom 8. Februar 1929 klar hcrausgcstcllt, wonach cs für die Steuerfreiheit genügt, daß der Händler auf Grund einmaliger Bestellung des Kunden die Milch fortlaufend bis zur Abbestellung ins Haus bringt. Somit genießt die Lieferung von Zeitschriftcnkontinuationcn, Subskription s- lieferungen und Fortsetzungen aller Art beim Gros sisten und Sortimenter ebenfalls Umsatzsteuerfreiheit. Auch der Kun st Händler, soweit er als reiner Vermittler (Agent oder Handclskommissionär) auftritt, kann das Privileg in Anspruch nehmen. Dagegen kann der Verleger als Produzent, auch wenn er die Ware vom Buchbinder oder Buchdrucker direkt an seine Kunden expedieren läßt, die Steuerfreiheit nicht beanspruchen, weil der Verleger nicht Händler, sondern Hersteller der Ware ist und der Buchbinder oder -drucker die Ware nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und für Rechnung des Verlegers ausliefert, während er selbst richtigcrweise den reinen Werklohn versteuert. Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Verlegers wäre also das Vorliegen eines Kaufvertrages über fertige Bücher zwischen Binder bzw. Drucker und Verleger, d. h. die erstge nannten müßten Eigcnhändlcr und nicht nur zufolge Werkver trages Beauftragte des Verlegers sein. Für den Buchhandelskommissionär kommt das Privileg des 8 7 Il.St.G. schon um deswillen nicht in Frage, weil er nicht Eigenhändler (Kommissionär im handelsrechtlichen Sinne), sondern lediglich Stellvertreter des Verlegers bzw. Sor timenters und demgemäß nur mit seiner Provision umsatzsteuer- pflichtig ist. Die im vorstehenden entwickelte Auffassung hatte in der Praxis der Finanzbehörden bisher nur zum Teil Anerkennung gefunden, so z. B. bei den Finanzbehördcn in Bremen, Ludwigs burg, Flensburg, Württemberg, München-Nord, Chemnitz-Ost, Leipzig, Mittweida, Buer/Westf., Altona, Weißenfels, Glciwitz, Königsberg, Augsburg, Altenburg, Dresden, Würzburg, Frank furt a. O., Hamburg-Neustadt, Hannover, Elberfeld, Sorau, Guben, Kassel, Kiel, Lüneburg, Pforzheim, Stettin, Delmenhorst, Solingen, Danzig. Alle diese Behörden erleben jetzt mit uns die Genugtuung, daß der vom Buchhandel vertretene Stand punkt die Anerkennung des Reichssinanzhofs gefunden hat. SOS
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder