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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-12-18
- Erscheinungsdatum
- 18.12.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
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Redaktioneller Teil. ^ 293, 18. Dezember 1913. Gesetzes alle dem Unternehmen gewidmeten Gegenstände, also z. B. auch die Geschäftseinrichtung. Das soll besonders erwähnt werden, weil nach K 17 des Gesetzes Möbel, Hausrat, Schmuck gegenstände usw. nicht mit versteuert zu werden brauchen, soweit sie eben nicht zum Betriebsverinögen gehören. So hat der Kunst händler Wohl die zum Verkauf bestimmten Gemälde, nicht aber die zur Ausschmückung seiner Wohnung verwandten als Ver mögen mit anzugeben. — Von dem Vermögen können natürlich die persönlichen und dinglichen <vor allem Hypotheken-) Schulden abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind dagegen die sog. Haushaltungsschulden, sowie Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht beitragspflichtigen Vermögensbestandteilen stehen, so z. B. Schulden unter Verpfändung von Schmuckgegen ständen. Von den außenstehenden Forderungen kann der Zwi schenzins gekürzt werden; uneinbringliche Forderungen sind nicht mit aufzuführen. — Maßgebend für die Ermittlung des Wertes der Vermögensgegenstände ist nach 8 18 des Gesetzes der gemeine Wert (Verkaufswerl). In den Ausführungsbestimmungen wird dieser gemeine Wert als der Preis erklärt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhält nisse zu erzielen ist. Man wird hier, insbesondere was Waren vorräte anbetrifft, einfach die im Handel allgemein üblichen, durch das Handelsgesetzbuch sanktionierten Bewertungsgrundsätze anwenden dürfen. Eine Ausnahme bilden vielleicht nur die zum dauernden Betrieb bestimmten Anlagen (Maschinen, Mobiliar usw.), von denen nach kaufmännischem Brauch meist ein die Ab nutzung weit überschreitender Bruchteil des Wertes jährlich ab geschrieben wird. Eine Geschäftseinrichtung, die bis auf -kt 1.— abgeschrieben ist, muß abgeschätzt und mit dem so gefundenen Werte angegeben werden. — In einem Sprechsaalartikel des Börsenblatts (Nr. 211) war die Frage aufgeworfen worden, ob im Buchhandel dis Vorräte nach dem Selbstkosten-(Herstellungs- rcsp. Netto-)Preis oder nach dem Verkaufs-(Netto- resp. Ordi- när-)Preis cinzusetzcn seien. Hier kann kein Zweifel darüber herrschen, daß lediglich der Selbstkostenpreis, unter Umständen auch ein geringerer, event. sogar nur der Makulaturwert, je nach der Absatzmöglichkeit, in Frage kommt. Diese Folgerung ergibt sich nicht, wie der Einsender des betr. Artikels vermntet, aus Z 281 H.-G.-B., der ja nur auf Aktiengesellschaften Anwendung findet. Maßgebend ist vielmehr K 40 H.-G.-B., der für die Be wertung der Vermögensgegenstände den Wert vorsieht, der ihnen für den Zeitpunkt der Vermögensaufstellung beizulegen ist. Das ist aber für jeden vorsichtigen Bnchhändlcr höchstens der Selbst kostenpreis. Von viel weittragenderer Bedeutung ist für den Buchhandel die Frage, inwieweit bei der Vermögenseinschätzung auch imma terielle Werte (Firma, Kundschaft, Vcrlagsrechte, Patente) zu be rücksichtigen sind. Hierüber herrscht in buchhändlerischen Kreisen noch viel Unklarheit! auch die Bilanz- und Steuerschriftsteller, soweit sie sich überhaupt mit der Frage beschäftigen, sind sich nicht einig. Im Rahmen dieser Ausführungen muß von einer ausführlichen Erörterung abgesehen werden. Nur in großen Zügen soll das für den Buchhändler Wichtige hervorgehoben werden. Aus der geringen Anzahl von Entscheidungen der Ober verwaltungsgerichte, die über diesen Gegenstand bis jetzt ergan gen sind, scheint zunächst hervorzugehcn, daß sich die Steuerbehör den bisher im allgemeinen auf einen ziemlich liberalen Stand punkt in bezug auf die Besteuerung solcher ideeller Werte ge stellt haben. In den Fällen, wo sie sich mit der Frage beschäftigt haben, sind für die Entscheidungen etwa folgende Gesichtspunkte maßgebend gewesen: Grundlegend für die Zugehörigkeit zum versteuerbaren Ver mögen ist der Unterschied zwischen unselbständigen und selbstän digen Werten resp. Rechten. Unselbständig sind sie dann, wenn sie mit dem Geschäft unauflöslich verknüpft sind und infolgedessen für sich allein keinen Veräußerungswert haben. Hierher gehören z. B. die Firma und die Kundschaft eines Geschäfts. Derartige Werte sind nur dann zu versteuern, wenn bei Erwerb des Ge schäfts eine gewisse Summe über den Wert der vorhandenen Aktiva hinaus dafür bezahlt worden ist, die nun sozusagen einen Teil des Betriebskapitals ausmacht und auch vom steuerrechtlichen Stand punkt aus als bilanzfähiges Aktivum anzusehen ist. Derartige Posten können und müssen aber unter Umständen nach und nach abgeschrieben werden: der Glanz der alten Firma verblaßt, die alte Kundschaft vermindert sich; die jetzige Blüte des Geschäfts muß als das Verdienst des neuen Inhabers angesehen werden. Das sind Grundsätze, die auch das sächsische Oberverwaltungs gericht anerkennt. Nicht von Dritten erworbene, sondern gewisser maßen selbsterarbejtele unselbständige Geschäftswerte sind da gegen nicht bilanzfähig und auch nicht zu versteuern. In diesem Zusammenhang sei auch auf eine häufig angeführte Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts hingewiesen, nach der das Recht zum Erscheinenlassen einer Zeitung (meist irrtümlich als »Verlagsrecht« bezeichnet) kein selbständiges ist, für sich allein keinen Veräußerungswert hat und daher nicht zur Steuer heran zuziehen ist. Die von der Untersteuerbehörde schätzungsweise in Ansatz gebrachten «L 40 000 — Wert des Verlagsrechts wurden ge strichen. — Ganz anders liegt die Sache bei den Verlagsrechten im Sinne des Reichsgesetzes von 1901. Hier handelt es sich um selbständige Rechte, die einen eigenen Verkausswert haben und meistens sogar zum Betriebsvermögen des Geschäfts gezählt wer den müssen. Das betont besonders auch die oben erwähnte Ent scheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts. Es unter liegt daher keinem Zweifel, daß derartige Verlagsrechts abzu schätzen und als Vermögen mit zur Wehrsteuer anzugeben sind. Bei der Kapitalisierung soll nach Ansicht der Steuer behörden der Preis eingesetzt werden, der beim Verkauf des Rechts unter normalen Umständen erzielt werden würde. Natürlich müssen diese Bewertungen mit der größten Vorsicht unter Berücksichtigung aller Umstände (Schutzfrist, Neu auflagen, mögliche Konkurrenzschriften usw.) erfolgen; mehr als bei allen anderen Vermögensgegenständen ist hier das verständige Ermessen des Geschäftsinhabers ausschlaggebend; man denke nur an Schulbücher, bei denen das Verlagsrecht infolge der Unsicher heit eines weiteren Absatzes in den meisten Fällen sicherlich nur ganz gering veranschlagt werden kann. — Die Frage, ob derartige kapitalisierte Verlagsrechts in die Bilanz gehören, ist unab hängig von der Steuerfrage und soll hier nicht erörtert werden. Die Berechnung derHöhcdesWehrbettragsist nicht ganz einfach. Beim Einkommen steigt der Satz von 1°/» bei Ein kommen bis 10 000 .M langsam bis auf 87- bei Einkommen von über 500 000 .M. Durch diese Staffelung könnten Härten ent stehen. Wer z. B. 35 000 >,kk versteuert, zahlt 27» ^ 700 °/k Wehr- beitrag; bei 35 200 ^ müßte er, da von Einkommen über 35 000 ./k schon 2><7- erhoben werden, 880 zahlen, also wegen 200 ./k mehr Einkommen 180 mehr Steuer. Da bestimmt das Gesetz, daß dieses Mehr nur insoweit zu zahlen ist, als es aus der Hälfte des die letzte Stcuerstufe übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. In diesem Falle wären also nur 700 <200: 2—) 100 — 800 «lk zu zahlen. — Bei dem Vermögen ist eine Staffelung in der Weise vorgesehen, daß von den ersten 50 000 ,/k Vermögen 0,157°, von den nächsten 50 000 ,/k schon 0,357° erhoben werden usw. in größeren Stufen und steigenden Sätzen. Bei einem Ver mögen von 225 000 gestaltet sich z. B. die Berechnung des Wehrbeitrags folgendermaßen: 0,157° von 50 000 .A 0,357« „ 50 000 0,57° „ 100 000 0,77° „ 25 000 «« ^ 75.- ^ ./l 175.— --- «« 500.- 175.— 225 OVO .F --- ^ 925.— Die Steuer ist in drei gleichen Teilen zahlbar, und zwar das erste Drittel innerhalb dreier Monate vom Empfange des Veran- lagungsbescheids, also voraussichtlich gegen Ende Juni 1914, das zweite Drittel bis 15. Februar 1915 und das letzte bis 15. Februar 1916. Erfolgen die Zahlungen mindestens 3 Monate vor dem gesetzlichen Zahlungstagc, so können 47° Zinsen in Abzug ge bracht werden. In Ausnahmefällen, wenn nämlich die Einziehung zu den gesetzlichen Zahlungsfristen mit einer erheblichen Härte für den Beitragspflichtigen verbunden wäre, kann der Betrag bis auf drei Jahre gestundet und auch die Zahlung in Teilbeträgen ge- lFortsetz-ng aus Seite IMS» ,
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