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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.12.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-12-18
- Erscheinungsdatum
- 18.12.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. Der Buchhandel und dis Wehrsteuer. Von Karl Illing. In den ersten Wochen des Jahres 1914 sind die Vermö genserklärungen für die Wehrsteuer abzugeben.*) Die Aufforde rung dazu nebst einigen Belehrungen über Abgabepflicht, Stra fen usw. wird von der Veranlagungsbehörde mindestens eine Woche vorher in den Amtsblättern erfolgen. Es empfiehlt sich, diese Erklärungen mit besonderer Sorgfalt zusammenzustellen, da sie nicht nur für die Bemessung des Wehrbeitrags grundlegend sind, sondern auch den Ausgangspunkt für die im Jahre 1917 zum ersten Male und von da ab in regelmäßigen Zwischenräu men von je 3 Jahren zu erhebende Vermögenszuwachssteuer bil den. In folgenden Ausführungen sollen die Grundzüge des Ge setzes, die sich im wesentlichen mit denen der Ergänzungssteuer gesetze decken, kurz erörtert werden, besonders insoweit sie für die Einschätzung von buchhändlerischenBetrieben von Bedeutung sind. Der Wchrbeitrag, der bekanntlich nur einmal erhoben wird und in der Hauptsache zur Deckung der Wehrvorlage von 1913 dienen soll, wird vom Vermögen und, mit Ausnahme der Aktiengesellschaften, auch vom Einkommen erhoben. Befreit von der Beitragspflicht sind Einkommen von 5 000 -L und weniger, Vermögen von 10VVÜ 7k und weniger. Das beitragsfreie Vermögen erhöht sich bei einem Einkom men von weniger als 4000 7k auf 30 000 7k, bei einem Einkom men von weniger als 2000 7k auf 50 OVO 7k. Was nun die Einschätzung selbst anbetrifft, so sind fol gende Fragen aufzuwerfen: 1. Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe von Vermögenserklärungen? Eine solche besteht für alle Vermögen von mehr als 2V OVO .7k und, bei mehr als 4000 7k Einkommen, auch für Vermögen von über 10 000 7k, selbst in den Fällen, wo eine Veranlagung zur Wehrsteuer nicht in Frage kommt. Die Abgabe von Vermögenserklärungen kann durch wie derholte Geldstrafen bis zu je 500 7k erzwungen werden. Außer dem ist bei nicht rechtzeitiger Abgabe ein Zuschlag von 5 bis 10 7» zum Wehrbeitrag zulässig. Auch die Kosten des von der Steuerbehörde etwa eingeleiteten Ermittlungsverfahrens fallen demjenigen zur Last, der trotz ergangener Aufforderung keine oder nur ungenügende Angaben über sein Vermögen gemacht hat. Falsche Angaben werden mit hohen Geldstrafen, unter Umständen sogar mit Gefängnis geahndet. Jeder Deklarierende erhält dann, wenn er als beitragspflichtig erkannt ist, einen sog. Veranla gungsbescheid zugcstellt, der ihn über Höhe des Beitrags, Rechts mittel, Zahlungsfristen usw. aufklärt. Die nicht Beitragspflich tigen erhalten einen sog. Feststellungsbescheid, der für eine zu künftige Veranlagung zur Vermögenszuwachssteuer maßgebend ist. Auf Verlangen hat der Beitragspflichtige die Höhe seines Ver mögens nachzuweisen und zu diesem Zwecke alle in Frage kom- *> Das Muster einer solchen Vermögenserklärung mit kurzen Er läuterungen wird nach Weihnachten veröffentlicht werden. Ebenso steht über die Frage der Bewertung von Vorräten und Verlagsrechten eine weitere Meinungsäußerung in Aussicht. Red. menden Schriftstücke, namentlich auch die Geschäftsbücher vor zulegen. 2. Für welchen Termin sind Einkommen und Vermögen festzustellen? Maßgebend für die Beitrags- Pflicht ist der Stand des 31. Dezember 1913, doch gestattet das Gesetz, daß für Betriebe, in denen aus Grund einer ordnungs- mäßigen Buchführung regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfin- den, der Vermögensstand am Ende des letzten Geschäftsjahres lz. B. 30. Juni 1913) der Feststellung zugrunde gelegt wird. Diese Bestimmung ist besonders für den Buchhandel wesentlich, wo ja infolge der eigentümlichen Abrechnungsverhällnisse eine Bilanzaufstellung außerhalb der Zeit zwar bei geordneten Buch haltungsverhältnissen nicht unmöglich, aber doch mit erheblichen Umständlichkeiten verknüpft ist. Immerhin wird man von der ge gebenen Erleichterung keinen Gebrauch machen, wenn man vermu tet, daß das Geschäftsvermögen seit dem letzten Abschluß wesentlich zurückgegangen ist. übrigens kann nach den Aussührungsbestim- mungen zum Wehrgesetz in Fällen, wo gewerbliche Betriebe ihrer Vermögenserklärung den Stand vom 31. Dezember zugrunde legen wollen, die Frist zur Abgabe der Erklärung aufAntrag bis zum 15. April 1914 verlängert werden. 3. Nach welchen Grundsätzen sind das steuer pflichtige Einkommen und Vermögen fest zu st ei len? Als steuerpflichtiges Einkommen wird dasjenige betrach tet, das auf Grund der Landeseinkommensteuergesetze zuletzt vor oder gleich mit der Veranlagung des Wehrbeitrags festge stellt wurde. Eine nachträgliche Verminderung oder Erhöhung ist also auch auf den Wehrbeitrag von Einfluß. Der Berechnung zugrunde gelegt wird nun nicht das wirkliche Einkommen, sondern das niedrigste derjenigen Steuerstufe, der der Beitragspflichtige angehört. Ein Beispiel: Versteuert jemand in Preußen ein Ein kommen von 8400 7k, so wird er mit 8000 -L (Klasse 23 : 8000— 85007k) zurWehrsteuer herangezogen. Ein Einkommen von 54007k wäre demnach steuerfrei, da das niedrigste Einkommen der betref fenden <17.) Klasse 5000 .kk ist. Steuerermäßigungen auf Grund Persönlicher Verhältnisse bleiben bei der Feststellung des Wehr beitrags zunächst unberücksichtigt, doch hat auch das Wehrsteuer gesetz im 8 33 ein sog. Kinderprivileg. Wichtig ist, daß von dem festgestellten Einkommen ein Betrag von 5 7« des abgabe pflichtigen Vermögens in Abzug gebracht wird. Dadurch soll eine Doppelbesteuerung des Vermögens, nämlich einmal als solches selbst und dann noch in der Gestalt der Kapitalzinsen, ver mieden werden. Hat also beispielsweise die oben erwähnte Per son neben ihrem Einkommen von 8400 7k noch ein Vermögen von 50 000 7k, so werden 2500.— von den fesigestellten 8000 7k abgezogen, so daß nur noch ein Betrag von 5500 7kzur Wehrsteuer veranlagt wird. Verbleibt nach Abzug dieser 5"/» ein Betrag von weniger als 1000 -kl, so ist dieser gleich den Einkommen von 5000 7k steuerfrei. Das würde also zutreffen, wenn die vorer wähnte Person ein Vermögen von 150 000 7k hätte, also 7500 7k Kapitalzinsen abziehen dürfte. Sehr eingehend sind die Vorschriften, die das Wehrbeitrags gesetz für die Feststellung des Vermögens gibt. Es sollen hier nur die für den Buchhandel wichtigsten hervorgehoben werden. Neben dem Grund- und Kapitalvermögen ist vor allem das sog. Betriebsvermögen anzugeben. Dasselbe umfaßt nach 8 4 des Börsenblatt fllr den Deutschen Buchhandel. SO. Jahrgang. -7!i8
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