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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1914
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- Deutsch
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- Saxonica
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115, 20. Mai 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s, d. Dtschn. Buchtzandel. Tcubner, B. G., in Leipzig u. Berlin. Ans Natur und Geisteswelt. Neuerscheinungen und Neuauflagen 1918—1914. Ver zeichnis der bisher erschienenen Bände. 8°. 38 S. m. Abbilögn. — Künstlerischer Wandschmuck für Haus und Schule. B. G. Teubners Künstler-Steinzeichnungen (Original-Lithographien). Künstlerische Anschauungsbilder für den nensprachlichen Unterricht. R. Schäfers Bilder zur Heiligen Schrift. Karl Bauers Charakterköpfe. K. W. Diefenbachs Schattenbilder, kl. 8", 140 S. m. z. Tl. farbigen Ab bilögn. Preis SO ord. — Mitteilungen 1914, Sir. 1. 8". 186 S. Waldau ' sches, F., Antiquariat, K U r st e n w a l ö e, Spree. Ant.-Kat. Nr. 18: Deutsche u. franz. Literatur, Geschichte, Kultur geschichte, Memoiren, Illustrierte Bücher etc. 8°. 40 S. 67S Nrn. Kleine Mitteilungen. Post. — Die neuen Formularmuster zu Paketkarten (bisher »Post paketadressen), zu Nachnahme-Paketkarten, Nachnahmekartcn und Post aufträgen sind fertiggestellt. Alle diese Formulare können vom 1. Juli an auch von der Privatinöustrie hergestellt werden, sie müssen aber in der Größe, Farbe und Papierftärke sowie im Vordrucke mit den amtlich ausgegebenen Formularen genau llbereinstimmen. Muster kön nen von den Postanstalien kostenlos bezogen werden. Es empfiehlt sich, daß Privatdruckereien vor der Herstelung jeder Auflage eine» Probe abzug der Ober-Postöirektion zur Prüfung einsenden. Zur Herstellung der Formulare ist Karton der Stofsklasse IV (beliebig), Festigkeitsklasse 5 (2000 w Reißlänge, 2°/, Dehnung, 20 Dop pelfalzungen), Vcrwenöungsklasse 6 der Bestimmungen über das von den preußischen Staatsbehörden zu verwendende Papier vom 28. Ja nuar 1904 zu benutzen. Das Quadratmetergewicht des Kartons ist ans 175 A festgesetzt. Formulare der bisherigen Art können bis auf weiteres aufge- brancht werden. Der Philosoph des Egoismus. (Nachdruck verboten.) —Ein recht eigenartiges buchhändlerisches Unternehmen beschäftigte am 15. Mai das Reichsgericht, wobei es zu einer interessanten Erörterung über die Frage kam, ob ein Verleger ungestraft einen beliebig höheren Preis für seine Publikationen fordern darf. Es handelt sich um eine An klage wegen Betrugs, die gegen den Studenten Alexander Krenz erhoben worden ist. Das Landgericht III in Berlin hat ihn ani 10. Februar von dieser Anklage freigesprochen. Der Angeklagte hat, wie es im Urteil heißt, ein aus drei dünnen Heften bestehendes Werk »Der Diesseits-Mensch, eine Geheimschule moderner Magie und Selbst erhebung für Egoisten« verfaßt und drucken lassen, um es unter der Firmenbezeichnung Prometheus-Verlag Alexander Krenz, die er sich beilegte, selbst zu vertreiben. Durch den eigentlichen Buchhandel ist dieses Opus nicht verbreitet worden, denn der Verfasser wollte den vollen Betrag seiner Arbeit selbst einheimseu. Er erließ Anzeigen in einer Reihe von Zeitungen und sandte denjenigen, die sich meldeten, einen Prospekt seines Buches, in dem in bombastisch-drastisch- zynisch-naiver Weise der Inhalt der drei Teile des Werkes skizziert und das Buch dem Publikum zum Kaufe angeboteil wurde. Der erste Teil handelt von der Kunst, Geld zu machen. Das Geld liege nicht auf der Straße, sagt der Verfasser, sondern ganz wo anders. Nur die Per sonen, die die Magie des Gelderwerbens nicht begreifen, pfuschen so jämmerlich herum und schustern als Taglöhncr durchs Leben. Der zweite behandelt das Liebesleben, und in ihm wird zum ersten Male das wirkliche Geheimnis der Liebcs-Magic und der Gcnnhrcgeln ent hüllt. Der dritte Band stellt das Beste dar, ivas der Diesseits-Mensch wissen muß . . ., so geht es dann noch eine Weile weiter. Schließlich wird mitgeteilt, daß der Preis für jeden Band des unvergleichlichen Werkes 25 beträgt, daß aber jeder Band für eine kleine Anzahl von Personen von qualifizierter Bildung (zu denen der Empfänger Iler Reklamenotiz gehört) für 15 abgegeben wird. Eine Anzahl von Personen haben das Werk gekauft und sich dann betrogen gefühlt, da sie den Inhalt mit Rücksicht ans den geringen Umfang des Werkes für wertlos hielten. Das Gericht hat dennoch einen Betrug nicht für vor liegend erachtet. Es sagt in dieser Beziehung: Der Preis von 15 für ein dünnes etwa 150 Seiten zählendes Heft ist ein unverhältnis mäßig hoher und unangemessener. Es ist aber nicht festzustellen ge wesen, daß der Angeklagte sich der Vorspiegelung falscher Tatsachen zwecks Erzielung einer solchen unangemessenen Bezahlung schuldig ge macht hat. Die Nennung eines Preises ist nicht gleichbedeutend mit der Zusicherung, daß die Leistung dem Preise in jeder Beziehung entspricht. Offenbar hat der Angeklagte in dem Prospekt nur Ratschläge für rücksichtsloses Geldverdienen usw. in Aussicht gestellt. Ob diese Ratschläge klug oder töricht sind, ist unerheblich. Es handelt sich um ganz allgemeine ebenso schwülstige wie nichtssagende Anpreisungen, die als solche ohne weiteres zu erkennen sind und denen die Eigenschaft tatsäch licher Angaben fehlt. Was den geringen Umfang des Werkes betrifft, so sagt der Angeklagte selbst in dem Prospekt, daß er nicht dickleibige Folianten zusammeugeschustert habe. Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Reichsanwalt erklärte sie für begründet und beantragte die Aufhebung des Urteils. Die Preis angabe, so führte er aus, ist in dem Falle als Betrugsmerkmal an gesehen worden, in dem noch irgend etwas hiuzugesetzt wird, was zur Irreführung dient. Wenn in dem Prospekt stehe, daß der Verlag auf aus- drücklichenWunsch des Verfassers einer beschränkten Anzahl von Personen, an Leute mit qualifizierter Bildung, denen der Verlag diesen Prospekt überreiche, das Werk für nur 15^// anbictc, so könne damit sehr wohl beabsichtigt sein, über den wirklichen Wert des Buches, das ja völlig wertlos sei, einen Irrtum zu erregen. Es sei eine Vorspiegelung fal scher Tatsachen, wenn Ler Angeklagte behaupte, er gebe wertvolle, brauchbare Ratschläge, während es törichte seien. Das Reichsgericht billigte diese Ausführungen, hob das Urteil ans und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Zur Begründung wurde bemerkt: Der Ans- sprnch des Urteils, der Angeklagte habe sich nicht erweislich der Vor spiegelung falscher Tatsachen schuldig gemacht, beruhe ans ungenügender Würdigung des feststehenden Inhalts des Prospekts. Die Freispre chung sei also zu Unrecht erfolgt. (2 v 295/14.) 1,. Uber Schiilcraustausch innerhalb Deutschlands sprach i» der letzten Sitzung des Berliner Philologenvereins Oberlehrer Sanre-Neiuicken- dorf. Er hat es sich zur Ausgabe gemacht, den Gedanken eines nationa len Schüleraustauschcs, ü. h. den Vorschlag, Schüler und Schülerinnen der höheren Schulen während der großen Ferien innerhalb des deutschen Sprachgebietes auszutauschcn, in die Tat umzusetzcn. Er hält zwar auch die Kenntnis des Auslandes für sehr erwünscht und notwendig, erklärt sich aber grundsätzlich dagegen, daß man unreife und unmündige junge Leute oder gar Kinder um einiger vcrnicintlichcr Vorteile in der Schule willen nach Frankreich oder England hin austansche. Eine solche Einrichtung empfehle sich eher für reifere junge Leute, etwa Abi turienten oder Studenten. Den Schülern solle man zunächst die Möglichkeit verschaffen, unser Vaterland mit seinen Verschiedenheiten von Landschaft und Volksart, von Stadt und Land kennen zu lernen Den deutschen Kindern den Besuch geschichtlich denkwürdiger Gegenden und Städte ihres Vater landes zu ermöglichen, ihnen die Kenntnis und Achtung deutscher Er zeugnisse und deutschen Gewerbefleißes zu vermitteln, sei jedenfalls die wichtigere Aufgabe. Die Bitte des Vortragenden, den Gedanken eines Schüleraustausches innerhalb Deutschlands nach Kräften zu fördern, fand bei den Anwesenden lebhaften Widerhall. Einstimmig wurde folgende Entschließung angenommen: »Der Berliner Philologenverein begrüßt mit Freude die Bestrebungen des ,Nationalen Schüleraustauschesß der deutschen Schülern und Schülerinnen Gelegenheit geben will, ans bil lige und bequeme Weise andere Gegenden und Verhältnisse ihres Vater landes kennen zu lernen, und erklärt seine Bereitwilligkeit, das vater ländische Werk nach Kräften zu unterstützen.« Ferner wurde ein Aus schuß gewählt, der den nationalen Schüleraustausch mit de» Mitteln des Vereins tatkräftig fördern soll. Nähere Auskunft (es liegt bereits eine ganze Reihe von Angeboten vor) erteilen der Vortragende und die Geschäftsstelle, Berlin 81V. 11, Bcrnburger Straße 15/16. Erteilung einer unbeschränkten Buchhandclkonzcssion in Innsbruck. — Die Handels- und Gewerbekammer in Innsbruck wurde um Er teilung einer unbeschränkten Konzession einer Buch-, Kunst- und Musi kalienhandlung mit dein Standorte Innsbruck, Leopolöstraße, von Ru dolf Grcbner ersucht. Der Bewerber Grcbner hatte bereits im vorigen Jahre um Er teilung der von Eugen Sibler in Innsbruck zurückgelegtcn Konzessionen, betreffend den Vertrieb einer Bersandbuchhnndlnng und eines wissen schaftlichen Antiquariats, nachgesucht, jedoch wurden seitens der Kammer gegen die Vereinigung beider Geschäfte in einer Person Bedenken ge äußert, well sie befürchtete, daß hieraus durch Überschreitung der Gewcrbcbefugnisse sich leicht ein unbeschränkter Buchhandel entwickeln könnte. Die Statthalterei hat ihm denn auch nur die Kon zession zum Betrieb.einer Versandbuchhandlung in Innsbruck erteilt, und zwar mit der Befugnis, Bestellungen im schriftlichen Wege ent- gegenzunehmen und auszuführen, wobei es keines offenen Ladens be darf und die Bedienung von Kunden ausgeschlossen ist. Nun muß allerdings, wie der HandelsauSschnß der Handels- und Gcwerbekammer erklärte, zugegeben werden, daß Versandbuchhand- lnngen mit diesem beschränkten Umfange schon aus dem Grunde nur ausnahmsweise betrieben werden können, weil die Inhaber damit ihr Auskommen nicht finden würden und den Käufern Gelegenheit ge boten werden muß, aus dein Lager Bücher nach Geschmack und Bedarf ansziiwählen. Dazu ist aber ein offenes Ladengeschäft notwendig, wie 831
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