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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1897
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- Erscheinungsdatum
- 16.12.1897
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- Deutsch
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9492 Nichtamtlicher Leit. 292, 16. Dezember 1897. War man nun einmal der Neuschaffung eines Handels rechts näher getreten, so war es natürlich, daß man die Schäden, die sich im Laufe der Zeit gezeigt hatten, bei der Neuordnung zu vermeiden bestrebt war. Solche Schäden halten sich nun vielfach im Verhältnis des Prinzipals zu den Ange stellten ergeben. Die Handlungsgehilsen hatten seit langem geklagt über lange Arbeitszeit, mangelhafte Ausbildung, Lehrlingszüchterei, Verkürzung der Kündigungsfristen, Konkurrenzklauseln nnd über mäßige Konventionalstrafen. Das alte Handelsgesetzbuch stand aus dem Vodeu vollständigster Vertragssreiheil, die Verhältnisse hatten aber auch aus dem Gebiete des Handels die Unhaltbarkeit dieses Grund satzes erwiesen; auch hier hatte sich gezeigt, daß diese Freiheit für den wirtschaftlich Schwächeren, den Hanvlungsgehilfen, nur eine scheinbare sei. Dazu kommt noch, daß die Verhältnisse von Grund auf andere geworden sind. Während vor 40 Jahren der HandtungSgehllsenstand nur ein Zwischenstadium und die Er reichung der Selbständigkeit für die meisten Handlungsgehilsen ein erreichbares Ziel war, ist heute für einen sehr großen Teil der Gehilsen der Gehilsenstand ein dauernder geworden. Die Kom mission für Arbetterstalistik hatte Erhebungen veranstaltet, welche die Klagen der Handlungsgehilfen als vollständig berechtigt er wiesen, und dies führte zur Gestaltung des Abschnitts 6 Buch 1 des neuen Handelsgesetzbuchs, die die Vertragsfreiheit in wesentlichen Punkten ausschlvß und eine Anzahl Bestimmungen als zwingendes Nechl sestlegte, aus die ein Verzicht seitens eures oder beider Ver- lragsjchlteßenden unzulässig ist. Der Reichstag ging in seiner Fürsorge sür die Handlungsgehilfen noch weiter, indem er eine Resolution annahm, die die Reichsregierung ausforderte: ») ui Erwägung darüber einzutrelen, inwieweit und mit welcher Maßgabe die Bestimmungen der 8 120»—s und 134» — 139 b der Gewerbe - Ordnung (Arbeiterschutzbestimmungen) unter entsprechender Anpassung an die Bedürfnisse des Handels gewerbes auszudehnen sind; d) thunlichft bald dem Reichstage einen entsprechenden Ge setzentwurf vorzulegen. Ich will noch Hinweisen aus die Bestrebungen, die Arbeits zeit zu regeln, die namentlich von der Kommission sür Arbeiter- sialijlik gesördert werben, den Wunsch nach Anstellung von In spektoren zur Kontrolle der Besolgung der Vorschriften, um die bis jetzt noch nicht erfüllten Ansprüche der Haudlungsgehilfen wenigstens anzudeulen. Das neue Handelsgesetzbuch tritt zugleich mit dem Bürger lichen Gesetzbuch am 1. Januar 1900 ui Kraft; um aber die Wohllhaten des Abschnitts V t den Handtuugsgcyilfen so schnell als mogtich zugänglich zu machen, hat der Reichstag beschtosjen und die Reichsregierung hat dem zugeftimmt, den Abschnitt VI bereits am 1. Januar 1898 m Kraft zu setzen, mit Ausnahme des 8 69, weil dieser Paragraph sich mit den Handlungsgehilfen als Handlungsagenteu beschäftigt und diese ihre Behandlung in Abschnitt VII des Handelsgesetzbuchs gefunden haben, welcher Ab schnitt erst mit dem gesamten Handelsgesetzbuch am 1. Januar Ivi-O in Krast tritt. Betrachten wir nun den Abschnitt Vl in seinen einzelnen Paragraphen (HGB. 88 59—83). 8 59 definiert, wer als Handlungsgehilfe zu betrachten sei, als jemanden, der in einem Handelsgewerbe zur Leistung kauf männischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist. 8 60 verbietet dem Handlungsgehilfen, ohne Einwilligung des Prinzipals ein Handelsgewerbe zu betreiben oder in dem Handelszweige des Prinzipals sür eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen. Dieser Paragraph unterscheidet sich von dem bestehenden Rechte dadurch, daß Artikel 59 des jetzigen Handelsgesetzbuchs dem Handlungsgehilfen Handelsgeschäfte sür eigene oder fremde Rechnung ohne Einwilligung des Prinzipals schlechterdings untersagte. 8 61 regelt die Ansprüche des Prinzipals aus unerlaubten Gefchästen des Gehilsen; der Prinzipal kann Schadenersatz fordern oder das Geschäft als für seine Rechnung gemacht bczw die sür Geschäfte sür fremde Rechnung erhaltene Vergütung beanspruchen. Neu ist die Bestimmung, daß die Ansprüche des Prinzipals aus derartigen Geschäften in drei Monaten von dem Zeitpunkte der Kenntnis von ihnen und auch ohne diese Kenntnis in fünf Jahren verjähren. 8 62 enthält ein vollständiges Novum: in Anlehnung an 8 120 », b, Gew.-O. und 8 618 BGB. verpflichtet er den Prinzipal zur Wahrung der Sittlichkeit und Gesundheit des Gehilfen. Der Prinzipal hat die Geschäftsräume, die Arbeitszeit, die Vor richtungen und die Geräte — soweit es der Geschäftsbetrieb ge stattet — derartig einzurichten und zu erhalten, daß der Gehilfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit geschützt und die Auf rechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes gesichert ist. Bei Ausnahme in die häusliche Gemeinschaft ist in Bezug auf Wohn- und Schlafraüm, Verpflegung, Arbeits- und Erholungs zeit Rücksicht auf die Gesundheit, Sittlichkeit und Religion der Gehilsen zu nehmen. Das Zuwiderhandeln bezw. die Bestrafung regelt sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über unerlaubte Handlungen (88 42—46). Ein vertragsmäßiger Verzicht ist unzulässig. 8 63 regelt den Fall der Verhinderung des Handlungsgehilsen an der Dienstleistung durch unverschuldetes Unglück. Er behält seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt auf die Dauer von 6 Wochen. Den Betrag, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer Kranken- oder Unfallversicherung zukomml, braucht er sich nicht anrechnen zu lassen, eine Begünpigung des Handlungsgehilfen, welche die Gewerbe-Ordnung dem Arbeiter nicht gewahrt. Ein auch nur teilweiser Verzicht auf diese Rechte ist nichtig. Eine militärische Einziehung fällt nicht unter den Begriff unverschuldetes Unglück. In Bezug hierauf tritt 8 616 BGB. ein, »ach welchem der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf Vergütung nicht dadurch verlustig geht, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Was eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ist, sagt das Gesetz nicht. Doch wird diese Wohlthat dem Handlungsgehilfen erst mit dem 1. Januar 1900, dem Zeitpunkte des In krafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zu teil. 8 64 verlangt die Zahlung des vereinbarten Gehaltes am Ende jedes MonalS, Verzicht unzulässig. 8 65 tritt erst am 1. Januar 1900 in Geltung. 8 66/67. Kündigungsfrist: bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Dienstverhältnis sür beide Teile sür den Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen; kürzere oder längere Frist zulässig, jedoch für beide Teile gleich, Minimum ein Atonal. Verzicht unzulässig. 8 68 setzt die Bestimmung deS 8 67 (kürzere oder längere Frist re.) außer Krast, falls der Handtungsgehilie ein Gttjali von mindestens 5000 im Jahr bezieht, oder ivenn er für eine außereuropäische Handelsniederlassung angenommen ist und der Prinzipal vertragsmäßig im Kündigungssalle die Kosten der Rückreise zu tragen hat. 8 69. Bei Aushilfeposten finden die Bestimmungen des 8 67 keine Anwendung, doch darf ein Aushilfeverhältnis nicht über die Dauer von 3 Atonalen fortgesetzt werden. Küudigungssrist muß sür beide Teile gleich sein. 8 70 gestattet Lösung des Verhältnisses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der Teil, der durch vertragswidriges Ver halten die Kündigung veranlaßt, ist zum Schadenersatz verpflichtet. 8 71 führt an, was für wichtigste Gründe den Handlungs gehilfen zur Kündigung ohne Einhaltung einer KündigungSsrist be rechtigen. Es sind deren namentlich vier, nämlich e) Unsähiglcit des Handlungsgehilsen zur Fortsetzung seiner Dienste, 2) Nichlgewahrung des Gehaltes oder Unterhaltes, 3) Gefährdung der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Handlungsgehilsen, 4) Thüilichkeilen, un sittliche Zumutungen, bezw. die Weigerung, de» Handlungsgehilsen
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