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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1897
- Sprache
- Deutsch
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276, 27. November 1897. Nichtamtlicher Teil. 8895 Nichtamtlicher Teil. Zur Frage des Gehilsenexamens im Buchhandel. Die Bestrebungen, die in den letzten Jahren mit erneuter Nachdrücklichkeit für die Einführung eines Lehrlings- oder Gehilfenexamens im deutschen Buchhandel sich geltend gemacht haben, lassen es wohl interessant erscheinen, die bezüglichen bestehenden Einrichtungen und Verhältnisse in einem andern Stand zu würdigen. Man kann wohl sagen, daß von all den Gewerben, die sich mit dem Vertrieb von greifbaren Gegenständen befassen, nur das Apothekerwesen und der Vertrieb von Lotterielosen nicht unter die seit den 1860er Jahren in Deutschland zum Grundsatz des Handels gewordene Gewerbefreiheit fallen, die im übrigen jedem gestattet, jedes Geschäft zu betreiben, ob er dazu befähigt ist oder nicht. Die Apotheker sind inso weit von dieser allgemeinen Handelsfreiheit ausgenommen, als sie zur Ausübung ihres Gewerbes einer Approbation be dürfen, die auf Grund eines Befähigungsnachweises erteilt wird. Die erfolglosen Bemühungen der Gegner der Gewerbe freiheit haben gezeigt, daß es ganz zwecklos ist, in Deutschland auf die Aufhebung dieses Grundsatzes aller europäischen Ge werbegesetzgebungen zu dringen oder zu hoffen. So mannig fache Vorteile aber auch immer dieses Prinzip gewährt und so unveräußerlich es im Interesse einer freiheitlichen Gesetz gebung auch überhaupt sein mag, so entbehrt es doch nicht gewisser Nachteile. Diese müssen mit in den Kauf genommen werden, und es fragt sich nur, ob sie nicht durch andere Ein richtungen, die die einzelnen Stände sich schaffen, paralysiert werden können. Zweifellos und auch verständlich ist, daß der Trieb nach einer guten Ausbildung im Handelsgewerbe seit dem Wegfall eines Befähigungsnachweises im allgemeinen nicht mehr so intensiv bemerkbar ist wie zu einer Zeit, wo die Aussicht auf Selbständigkeit von der Tüchtigkeit im Berufe abhängig war. Man mag allerdings sagen, daß sich im Verlauf der Jahee die Tüchtigen von den Untüchtigen durch eine Art Zuchtwahl scheiden werden. Das ist aber im allgemeinen nur bei solchen der Fall, die in eine selbständige Stellung eintreten, während diejenigen, die sich in abhängiger Stellung befinden, stets mit den Minderwertigen des Berufes einen Kampf auszufechten haben, in welchem der Sieg häufig nur durch Zufall ent schieden wird. Es ist klar, daß sowohl Chef wie Gehilfe ein fast gleiches Interesse daran haben, die Fähigkeiten des Gehilfen auch ohne Probezeit kennen zu lernen. Heute giebt es hierzu kein Mittel, denn der Wert von Zeugnissen ist infolge des häufig an getroffenen Mangels an Unparteilichkeit, sei es nach der einen sei es nach der anderen Seite, stark herabgedrückt worden. Als einziges Mittel, den Zweck zur erreichen, bleibt für den Gehilfen ein durch ein Examen erbrachter Befähigungsnachweis. Wie schon gesagt, ist gerade in den letzten Jahren für. die Ein führung eines solchen Examens so viel gearbeitet worden, daß man sich wundern muß, wie man den Gedanken immer noch mit der Unmöglichkeit der Einführung eines Zunftzwanges ab weisen kann. Diejenigen, welche diesen Grund gegen die Einführung eines Examens anführen, bekunden dadurch, daß sie von dem Plan keine richtige Vorstellung haben. Nicht um ein obligatorisches Examen handelt es sich, sondern um ein fakultatives, und daß der Einführung eines solchen eine gesetzliche Schwierigkeit nicht im Wege steht, beweist am besten die Thalsache, daß ein anderer Stand hierin dem Buchhandel L^ceundlrchzlgflcr Jahr^z. zuvorgekommen ist und recht zufriedenstellende Erfolge mit der Errungenschaft erzielt. Dies sind die Drogisten. Die Drogisten sind mit den Apothekern verwandt, und sie haben das Examen fakultativ eingeführt, das man obligatorisch von ihren Verwandten verlangt. Auch mit dem Buchhandel steht das Apothekerwesen nach dem Volksmund in einer geistigen Verwandtschaft, und es wäre in der That mit Freude zu begrüßen, wenn der Buchhändler dem Drogisten Nachfolgen wollte. Unter diesem Gesichtspunkte wird sich also auch eine Betrachtung der Examenverhältnisse des Drogistenstandes in diesem Blatte rechtfertigen. Aehnlich wie die Buchhändler im Börsenverein sind die Drogisten seit 1873 in einem deutschen Drogistenverband mit dem Sitz in Leipzig zusammengeschlossen, der seit 1875 im Besitz der Korporationsrechte ist. Zum Zweck hat er die Wahrung der Interessen des Standes, sowie Hebung und Verbreitung der Fachkenntnisse. Sein den Mitgliedern kostenfrei zu lieferndes Organ ist die jetzt im 23. Jahrgang in Leipzig erscheinende Drogistenzeitung. Bezüglich der Auf nahme von Mitgliedern gilt ihm als Grundsatz, daß nur solche Inhaber und Prokuristen von Drogenhandlungen Auf nahme finden, die eine Reihe von Jahren ihr Geschäft fach männisch geleitet oder in wirklichen Drogenhandlungen oder in Apotheken mit Erfolg gelernt und konditioniert oder das Examen an der Drogisten-Akademie Braunschweig oder bei einer Prüfungskommission des Deutschen Drogisten-Verbandes bestanden haben. Drogist heißt derjenige Kaufmann, der vor zugsweise den Vertrieb von Apothekerwaren, Vegetabilien, Rohdrogen, Chemikalien, chemischen Produkten, technischen Artikeln, Farben und Farbwaren vermittelt. Durch Vor rätighalten und Verkauf einzelner Warengattungen, die der Drogist zu führen pflegt, wird der Kolonialwaren händler u. s. w ebensowenig Drogist, wie dieser durch Verkauf von Kolonialwaren seine Eigenschaft als Drogist verliert. Dem Gesuche um Aufnahme sind Empfehlungen von Ver bandsmitgliedern und ein kurzer Lebenslauf beizufügen, der mindestens die Angabe des Geburtstages, ferner wo und wie lange der Betreffende gelernt und konditioniert hat, wie lange er selbständig ist, enthalten soll. Dieser Verband beschloß in seiner Generalversammlung vom 7. Juni 1891 mit großer Mehrheit die Einrichtung einer Gehilfenprüfung. Zur Ausführung dieses Planes wurde beschlossen, einen Prüfungskatechismus für Drogisten auf Verbandskosten herzustellen, der aus zwei Teilen, den Fragen und den Antworten dazu, besteht. Es sollen ferner in möglichst vielen Städten Deutschlands Prüfungskommissionen geschaffen werden, deren Vorsitzende Mitglieder des Verbandes sein müssen; für die Prüfungen sollten gleichlautende Grund sätze aufgestellt und von den Prüflingen die Anschaffung eines Verbandszeugnisbuches verlangt werden. Von vornherein sagte sich der Vorstand des Verbandes, daß die Erreichung des gesteckten Zieles nur dann denkbar sei, wenn für alle die jungen Leute, die nicht an dem Unter richt einer der verschiedenen Fachschulen teilnehmen können, eine Anleitung für das bei den meisten notwendige Selbst studium geschaffen würde. Diese Anleitung, gleichsam eine Art Katechismus, mußte in systematischer Anordnung auf alles das Hinweisen, was zu wissen für den Stand notwendig er scheint Die auf diese Weise zusammengestellten Fragen konnten dann zu gleicher Zeit als Grundlage für eine gleichmäßig durchzuführende Prüfung dienen. Es wurde demgemäß eine Reihe praktisch und theoretisch gebildeter Kollegen gebeten, eine Anzahl Probeserien von Fragen, wie solche für d>e Prüfung gedacht wurden, auszustellen So entstand der »Leitfaden für 1184
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