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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1897
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- Deutsch
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6724 Nichtamtlicher Teil. 220, 22. September 1897. einfach wegwischen und aus dem Buchhandel verschwinden lassen können. Nach welcher Seite im Buchhandel werden sich dann jene Kapitalien wenden, die selbstverständlich aus ihren jetzigen Anlagen gezogen werden müssen, wenn der Kommissionär keine Kommittenten mehr hat, d. h wenn letztere mehrere Vertretungen nebeneinander besitzen wollen? Ein Bankier, der einen Blankokredit giebt oder Wechsel diskontiert, kann auch nicht gestatten, daß der Geld nehmer mehrere Bankiers hat. Daß die kommende Auseinandersetzung alsdann nicht ohne Schwierigkeiten abgehen wird — denn wo Holz ge hauen wird, fallen Späne —, ist vorauszusehen, und bei den entstehenden Brüchen wird naturgemäß auch wieder der Verlag am hauptsächlichsten in Mitleidenschaft gezogen werden. Denn wenn aus den Kommissionsgeschäften weitere Barsortimente und Grossosortimente oder Zeitungsspediteure im großen oder große Verlagsunternehmen, vielleicht auch große Sortimentsversandhäuser im Sinne Mey L Edlichs oder Bazare wie Wertheim geworden sind, wenn sich diese Großkapitalien auch ihrerseits »neue Bahnen« gesucht haben — und das Großkapital pflegt dabei niemals rücksichtsvoll gegen kleinere Existenzen zu verfahren —, wenn dann der Gemein sinn im Buchhandel erstorben ist, kurzum wenn im Buchhandel der Geist des Umsturzes, der jetzt mächtig weht, den großen »Kladderadatsch« unserer buchhändlerischen Welt herbeigeführt haben wird — und wir schließlich, allerdings jeder mit »freien Ellbogen«, auf den Trümmern der einst so stolzen und viel beneideten Organisation unseres deutschen Buchhandels, einer der feinsten Organisationen, die je der Gemeinsinn eines Berufs sich gebildet hat, stehen —, dann werden wir uns fragen: War es nötig, daß das Werk unserer Väter zerstört wurde? Was wird dann aber aus dem Provinzialbuchhandel, der angeblich schon unter den jetzigen festen Verhältnissen Nor leidet, werden oder bereits geworden sein? — Deshalb wollen wir uns die Leute genau ansehen, die die Axt an den Baum legen, ob sie auch die Männer sind, denen wir folgen können, wie sie geartet sind und was sie bisher im Berufe geleistet haben. Wenn aber ihre Ziele nicht angethan erscheinen, dem wirklichen gemeinen Wähle zu dienen, sondern nur als zersetzende erkannt werden, dann wollen wir auch nicht die Hand bieten zu ihrem Werke. Darum »Aufgeschaut!« und zwar ebenso Kollegen vom Verlag, wie vom Sortiment! Die Usancen des Buchhandels nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (Vgl. Börsenblatt Nr. 214.) II. Unter dieser Ueberschrift findet sich im Börsenblatte 1897 Nr. 214 ein Aufsatz, in dem die Anschauung vertreten wird, daß auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches und des neuen Handelsgesetzbuches den Usancen über das Verlagsrecht ihre bisherige Bedeutung bewahrt bleibe. Diese Anschauung dürste eine irrtümliche sein; vielmehr trifft auf die Usancen im Verlagsbuchhandel genau dasjenige zu, was der Herr Verfasser jenes Artikels über die Usancen des sonstigen Buchhändlerrechtes sagt: es fehlt ihnen die rechtsbildende und zwingende Kraft. Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch be stimmt in Artikel 76: »Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Verlagsrecht angehören«. Ein großer Teil der landesgesetzlichen Vorschriften, nament lich in denjenigen Ländern, in denen, wie z. B. in Preußen, die Landesgesctze vor geraumer Zeit in Kraft getreten sind, wurde von der Rechtsprechung als veraltet und durch den Artikel 1 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs: »In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung« als aufgehoben und durch Handelsgebräuche ersetzt angesehen. Am 1. Januar 1900 wird das Allgemeine Deutsche Handels gesetzbuch erloschen sein und mit ihm auch der Artikel 1. Der Richter muß sich bezüglich des Verlagsrechtes gemäß Artikel 76 des Einführungsgesetzes an die Landesgesetze, in Preußen an das Allgemeine Landrecht vom 1. Juni 1794 § 996 bis 1022 halten. Ein flüchtiger Blick auf diese Paragraphen genügt, um sich zu überzeugen, daß in Zukunft die Rechtsprechung bezüglich des Verlagsrechtes in Preußen auf ganz anderen Grundlagen erfolgen muß als heutzutage. So sonderbar es klingen mag, so bleibt es trotzdem un umstößliche Wahrheit: Für den Verlagsbuchhandel in Preußen leben alle die veralteten Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts vom Jahre 1794, die seit Jahrzehnten in die Rumpelkammer gelegt waren, mit dem 1. Januar 1900 wieder auf. Berlin, 20. September 1897. Leonhard Simion. Kleine Mitteilungen. Litteratur für innere Mission. — Bei dem Kongreß für innere Mission, der vom 4. bis 7. Oktober d. I. in Bremen tagen wird, wird Herr I. Morgenbesser dort die einschlägige Litteratur in den Versammlungsräumen auslegen. Nationale Verlagsanstalt München-Regensburg. — In dem für das Geschäftsjahr 1896/97 erstatteten Rechenschafts bericht erwähnt der Vorstand die Wiederübernahme der Zeitung -Bayerischer Kurier« und teilt mit, daß die Verlagsthätigkeit eine sehr rege gewesen sei. Es wurden 36 neue Werke, bestehend aus circa 600 Druckbogen in Auflagen von je 1000—6000 Exemplaren veröffentlicht; in Neubearbeitungen und Neuauflagen 72 ältere gang bare Werke und Bände von zusammen circa 1330 Druckbogen in Auflagen von 1000—5000 Exemplaren verlegt. Es seien hierdurch, bezw. infolge des -eigenartigen buchhändlerischen Geschäftsbetriebes gröbere Ausgaben entstanden, die außer einer Erhöhung des Verlagskostenkontos auf das diesjährige Ergebnis ungünstig ein wirkten. Der Nutzen werde späteren Jahren zu gute kommen. Weitere Ursachen für das geringere Gewinnergebnis (75374 ^ gegen 97958 i. V.) werden in den Differenzen der Gesellschaft wegen des -Kurier«, in Verlusten an alten Verlagsartikeln, die als Makulatur verkauft wurden, u. s. w. erklärt. Der Aufsichts rat schlägt vor: dem Reservefonds 3768 V6 (4897 ^ im V.) zu zuweisen; 17000 zu einer Extraabschreibung auf Zeitungskonto zu verwenden (ebenso viel betrug die Erhöhung dieses Kontos in folge der Entschädigung für die Lösung des Pachtvertrages), 31619 ^ (69874 i. V.) zu Abschreibungen zu bestimmen, Ist, Prozent Dividende (wie im Vorjahre) zu verteilen und 487 ^ (685 i. V.) vorzutragen. (Allgemeine Ztg.) Allgemeine Vereinigung Deutscher Buchhandlungs- Gehilfen. Berichtigung. — In der Schilderung der Jubelfeier des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungsgehilfen-Verbandes in Nr. 216 des Börsenblattes ist die -Allgemeine Vereinigung Deut scher Buchhandlungs-Gehilfen« als Konkurrenz des Verbandes be zeichnet worden. Wer die Bewegung in der Gehilfenschaft während der letzten beiden Jahre verfolgt hat, kann nicht im Zweifel sein, daß die Vereinigung nichts weniger beabsichtigt, als dem Verbände Konkurrenz zu machen, daß sie ganz andere Ziele verfolgt. Dies besagen auch die Satzungen in ihrem H 2, g. 8 2. Die Ziele der Vereinigung sollen hauptsächlich erreicht werden durch: g) Unterstützung aller bestehenden Wohlsahrtseinrichtungen (Verband, Untersiützungsverein u. s. w.) und that- kräftigste Mitwirkung zum Ausbau und zur Erweite rung derselben. Danach empfiehlt die Vereinigung jedem Mitgliede, sofern es dem Verbände oder Unterstützungsverein noch nicht angehört, beiden Wohlfahrtseinrichtungen beizutreten, sich so für die Wechselfälle des Lebens zu schützen. Berlin. Carl Firnhaber, I. Vorsitzender der Allg. Vereinigung Deutscher Buchhandlungsgehilfen.
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