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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1897
- Sprache
- Deutsch
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202, 1. September 1897. Nichtamtlicher Teil. 6155 Grundsätze, der dem internationalen Verbände bei Abfassung der Berner Konvention vorbildlich vorschwebte, nämlich: »in wirksamer und möglichst gleichmäßiger Weise das Urheberrecht der vereinigten Staatsangehörigen zu schützen«, viel zu wenig Rechnung getragen wird. Der praktische Wert der dem verletzten deutschen Urheber im Auslande auf Grund der Konvention garantierten Rechtshilfe sinkt aber auf den Nullpunkt herab, wenn unter dem Schutze der Konventions staaten Entscheidungen gefällt werden, wie wir in nachstehendem eine aus der Schweizer Judikatur herausgreifen wollen. Das geflügelte Wort des alten Lateiners von einem lnous s, von lrwkväo muß eben auch auf dem Boden der Rechtsanwendung bisweilen sein praktisches Beispiel finden. Daß deutsche Geistesarbeit im Verbandsauslande häufiger, als cs angemessen und notwendig erscheint, ohne Vorwissen und Willen des Urhebers benutzt und verwertet wird, ist eine bekannte Thatsache. Man fühlt sich im Auslande immer noch vor der Verfolgung des verletzten Rechtes verhältnis mäßig sicher. Man weiß, daß die Rechtssuche vor ausländi schen Gerichten gerade nicht zu den leicht zu bewältigenden Annehmlichkeiten des Verkehrs gehört, man kann mit der Möglichkeit hier leichter rechnen, es werde der fremde An eignungsakt dem auswärtigen Verletzten in der Regel eher verborgen bleiben als im Jnlande. Der einzige Staat, der in seinem Schutzgebiete die deutsche Schriftsprache aufweist, ist unter den Verbandsstaaten der Berner Konvention die Schweiz. Dort ist demnach ein sträflicher Aneignungsakt von deutschen Geisteserzeugnissen viel leichter durchzuführen als in den anderen Verbands staaten, wo man erst zu dem Mittel einer Uebersetzung greifen muß, um das fremde Geisteswerk im eigenen Lande zu ver werten. Es ist daher eine bekannte Thatsache, daß Deutsch land für litterarische Freibeutereien in der Schweiz das Nächstliegende und billigste Kontingent stellt. Namentlich, was die periodische Zeitungs- und Zeitschriftenlitteratur anbelangt, so bilden Entlehnungen auf das Konto der geistigen Arbeit zum Nachteile deutscher Urheber keine allzugroßen Seltenheiten in der Schweiz. Die Zersplitterung der Schweizer Eid genossenschaft in zahlreiche Kantone mit selbständiger Ver waltung und verschiedenartigen Rechten leistet der internatio nalen Rechtsverfolgung noch ebenso viel Widerstand, wie sie dem Ungesühntbleiben solcher litterarischer Eingriffe förderlich ist. Außerdem wird jeder Deutsche, der in der Schweiz vor Gericht auftritt, zur Rechtsverfolgung eist zugelassen, wenn er durch eine notariell und ministeriell beglaubigte Urkunde nachweist, daß er auch diejenige Person wirklich ist, als die er sich im Schriftsätze bezeichnet. Dieser Nachweis ist natür lich mit besonderen Kosten verknüpft. Weiter muß man sich einen in der Schweiz ansässigen, bei dem betreffenden Gerichte zugelassencu, geeigneten rechtskundigen Vertreter wählen, was in der Regel nur mit Hilfe eines versierten deutschen Rechts anwaltes, der zugleich das jeweilige Schweizer Kantonsrecht an der Hand hat und auf den Fall im voraus anzuwenden weiß, möglich ist. Wir geben nunmehr den eigen gearteten Präcedenzfall in Kürze wieder. Eine in der Schweiz erscheinende Fachzeitschrift hatte in ihre Spalten an leitender Stelle einen größeren sachwissen- schastlichen Artikel ausgenommen, der erstmalig unter Nach drucksverbot an der Spitze und mit Verfasserangabe in einer deutschen Zeitschrift erschienen war. Die Schriftleitung des Schweizer Fachblattes hatte vor Abdruck sich nicht für ver pflichtet gehalten, bei dem mit Namen bezeichnten deutschen Verfasser anzufragen, ob und unter welchen Bedingungen er die Verwendung seiner Arbeit in der Schweizer Fachzeitschrift gestatte. Die Arbeit wurde schlankweg, ungeachtet des an der Spitze befindlichen Nachdruckverbotes, abgedruckt, ja, es wurde sogar der Verfassername — vermutlich, um die Ur heberschaft des Artikels zu verdecken, — am Kopfe der Arbeit einschließlich des Nachdrucksverbotes gestrichen. Der Artikel erschien somit im Wiederabdruck in der Schweiz ohne Ver- fafferangabe und ohne Nachdrucksvermerk. Der Verfasser wurde durch einen Zufall auf die Art der Verwertung, die seine Arbeit in der Schweiz gefunden hatte, aufmerksam. Dadurch, daß seine Arbeit ohne Nachdrucksvermerk in einem Schweizer Blatte erschienen war, war sie nach Artikel 7 der Konven tionsbestimmungen für das gesamte Gebiet der übrigen Ver bandsstaaten zur Vervielfältigung im Original oder in der Uebersetzung freigegeben worden. Zweifellos lag aber in dieser mit großer Ungeniertheit vorgenommenen litterarischen Anleihe seitens des Schweizer Blattes, das noch nicht einmal für gut fand, dem Verfasser die Ehre der Nennung seines Namens in der Oeffentlichkeit zuteil werden zu lassen, ein besonders qualifizierter verbotener Nachdruck vor, dem gegen über nach Artikel 2 der Berner Konvention auch die Schweizer Gerichte den Rechtsschutz zu gunsten des deutschen Urhebers nicht versagen konnten. Das Verfahren wurde in der Annahme, daß der Aus gang des Prozesses in einem so drastischen Falle internatio naler Urheberrechtsoerletzung nicht mehr zweifelhaft sein könne, auch was die pekuniäre Seite der Sache anbelangt, unter Erlegung der vorschriftsmäßigen Gebühren seitens des Klägers bei dem zuständigen Kanton-Bezirksgerichte in aller Form eingeleitet. In der Schweiz gehen bei verbotenem Nachdruck bezw. Nachbildung das Straf- und Civilverfahren Hand in Hand; die Rechtsverfolgung beurteilt sich nach dem Schweizer Bundesgesetz vom 23. April 1883 in Verbindung mit den erweiterten Berner Konventions-Bestimmungen, und es muß innerhalb Jahresfrist nach Kenntnisnahme des Nachdruckes oder der Nachbildung seitens des Verletzten Klage erhoben sein. Der Antrag ging auf Verurteilung des Nachdruckveranstalters zu der gesetzlichen Strafe und Zuerkennung einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Entschädigung an den Urheber des Artikels. Man war bei einem so gravierenden Nachdrucksfalle, wie dem vorgelegenen, wohl berechtigt, anzunehmen, daß er auch vor dem ausländischen Gerichte seine volle Würdigung in straf rechtlicher wie civilrechtlicher Hinsicht finden werde. In dieser Annahme ging man aber, wie der Schluß erfolg des ganzen Verfahrens beweisen sollte, gänzlich fehl. Das Endergebnis des Prozesses lieferte den Beweis, daß der verletzte deutsche Urheber und sein Anwalt die Rechnung, wie inan zu sagen pflegt, in dieser Sache ohne den Wirt gemacht hatten. Das Schweizer Bundesgericht sprach zwar den Nachdrucksver anstalter des verbotenen Nachdruckes schuldig, verurteilte ihn aber unter Ermäßigung der im Schweizer Bundesgesetz an gedrohten Mindeststrafe von 100 Francs, auf Grund der Annahme mildernder Umstände, zu der sehr geringen Geld buße von 20 Francs, die an die Gerichtskasse zu entrichten seien; den Civilentschädigungsanspruch betrffend, erklärte das Gericht, daß dieser allerdings grundsätzlich im Interesse des verletzten Urhebers zu schützen sei, erkannte aber nach freiem richterlichen Ermessen auf den geringen Betrag von 50 Francs zu Gunsten des Geschädigten, der natürlich die Weiter verwertung seiner Arbeit durch Wiederuachdruck, d. h. Ueber- gang in noch andere Blätter und Zeitschriften nicht Nach weisen, auch die anderweite Verwertungsmöglichkeit seiner Arbeit in Deutschland und der Schweiz nicht unbedingt Nach weisen konnte. Endlich traf das Schweizer Bezirksgericht folgende dem verletzten deutschen Urheber sehr nachteilige Prozeßkosten bestimmung. In Deutschland wäre in einem Falle wie dem vorliegenden bei einer Verurteilung des Nachdruckveranstalters zu Strafe und Entschädigung wegen unerlaubten Nachdruckes die Verurteilung auch zu sämtlichen durch die Strafthat und das 826»
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