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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1897
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- Erscheinungsdatum
- 26.01.1897
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- Deutsch
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20, 26. Januar 1897. Nichtamtlicher Teil. 653 schützen, die durch Herstellung einer so unschönen und in gewissem Sinne bedenklichen Verbindung im Gesetz nur zu leicht er möglicht wird. Wir müssen daher auf das entschiedenste dagegen protestieren, die Verkäufer, Hersteller, Verbreiter, Ankündiger und Schausteller von bildlichen Darstellungen oder Schrift werken in einem Gesetzentwürfe mit solcherlei Volk vereinigt zu sehen, dem die Begehung von Unzucht und unsittlichen Handlungen als Gewerbe dient. Mit diesen Leuten hat weder die Herstellung, noch der gewerbliche Vertrieb von Schriften und Abbildungen, deren Zweck ein ganz anderer ist, etwas gemein. Man würde aber einen Stand, der sich bisher eines guten Rufes und Ansehens erfreute, in sozialer und crwerbswirtschastlicher Beziehung schwer schädigen, wollte man ihn, was die Gewerbeausübung anbetrifft, mit anrüchigen Personen in Verbindung bringen, wie es der soeben beim Reichs tag eingebrachte Entwurf vorsieht. Nach unserer Ansicht steht die im 8 184 unseres Strafgesetzbuches im Jahre 1871 gegebene Ordnungsbestimmung schon an sich an unrichtiger Stelle. Was die verbotene Herstellung und unerlaubte Verbreitung von Schriftwerken und bildlichen Darstellungen betrifft, so ist diese zum Teil schon in den Gesetzen über Schrift- und Bildwerkeschutz, allerdings vorzugsweise mit Rücksicht auf die Interessen des Urhebers, in strafrechtlicher Hinsicht behandelt. Das mit Rücksicht auf den Inhalt solcher Schriften und Bildwerke unter Verbot zu stellende Herstellen, Ankündigen, Verbreiten, Ausstellen fände unseres Erachtens dort weit eher die geeig nete Stelle. Eine Ergänzung der vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, wenn sie nun einmal aus zwingenden Rück sichten für die Sittlichkeit unserer Litteratur und Bildtechnik angezeigt erscheint, wäre in jenen bereits bestehenden Spezial gesetzen bei weitem eher angebracht. Es würde das beur teilende Auge alsdann auch weniger Gefahr laufen, farben blind zu werden, wie es leicht möglich ist, wenn in einem Gesetzparagraphen unzüchtige Schriften und Abbildungen mit »Gegenständen, die zum unzüchtigen Gebrauche be stimmt sind«(I), gegenständlich zusammengeworfen werden. Diese Verbindung sachbegrifflich grundverschiedener Gegenstände kann unmöglich der Sache selbst förderlich sein. Ist sie doch nur zu sehr geeignet, dazu beizutragen, daß sich die Begriffe von unzüchtigen Abbildungen und Darstellungen mehr und mehr auf Gebiete verlieren, wohin sie nicht mehr passen. Waren bisher nur der Buch-, Schriften- und Bilder handel, die öffentliche Ausstellung und der Schriften- und Bilderanschlag, soweit der Gegenstand seinem Inhalte oder der äußeren Darstellung nach als unzüchtig gelten konnte, mit 3. wer durch Ankündigung in Druckschriften unzüch tige Verbindungen einzuleiten sucht. Ist die Handlung gewerbsmäßig begangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter Einem Monat ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann. 8 184 a. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geld strafe bis zu dreihundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer an öffentlichen Straßen oder Plätzen Schriften, Abbildungen oder Darstellungen aus stellt oder anschlägt, welche, auch ohne unzüchtig zu sein, durch grobe Unanständigkeit geeignet sind, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl erheblich zu verletzen. Ist die Handlung gewerbsmäßig begangen, so treten die Strafen des 8 184 Absatz 2 ein. Den im vorstehenden Absatz 1 bestimmten Strafen unterliegt, wer aus Gerichtsverhandlungen, für die wegen Ge fährdung der Sittlichkeit die Oeffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schrift stücken öffentlich Mitteilungen macht, welche geeignet sind, Aerger- nis zu erregen. 8 184b. . . . 8 327a. . . . Berlin, den 12. Januar 1697. BierimdjechMier Jahrgang. Strafe bedroht, so soll künftig auch das nicht öffentliche Feil halten, also das bloße Auf-Lager-Halten zum Zwecke des Ver kaufes oder der Verbreitung strafbar sein Danach müßten, wenn der Entwurf Gesetz würde, alle Magazine und Laden bestände, wo sich Schriften, Abbildungen oder Darstellungen als Vorrat aufbewahrt befänden, einer gründlichen Revision auf ihre Sittlichkeit unterzogen werden. Wie weit man bei einer vorzunehmenden Ausscheidung im einzelnen zu gehen hätte, bliebe dem Gefühl des Lagerbestandseigentümers über lassen. Es braucht nicht gesagt zu werden, zu welch ver schiedenen Ergebnissen ein solcher Ausscheidungsprozeß bei den einzelnen Lagerbeständen führen müßte. Aber nicht nur eine gründliche Säuberung der Magazine und Sortimentslager müßte eintreten, sondern auch die Her stellung neuer Schriftwerke oder Abbildungen dürfte nicht ohne weiteres erfolgen. Es müßte vorerst stets der allgemeine Eindruck der bildlichen Darstellung und der Gehalt des Schriftwerkes auf mögliche Verstöße gegen die herrschenden Sittlichkeitsbegriffe vorgeprüft werden. Wäre in der Art der Wiedergabe des Werkes auch nur ein Verstoß gegen die herrschende Anschauung zu erblicken, so dürfte das Werk bei Strafe im Jnlande nicht hergestellt werden, auch nicht wenn es sich zugleich oder ausschließlich um den Vertrieb des Werkes im Auslande handelte. Der neue Gesetzentwurf geht aber noch weiter; er will die öffentliche wie die privatgeschäftliche Ankündigung und die geschäftliche Anpreisung von Schriften, Abbildungen oder bildlichen Darstellungen der Sittlichkeitskontrolle unterstellt wissen. Damit kämen wir bereits so weit, daß wir, bevor wir das Erscheinen eines Werkes dem Buchhandel oder dem Publikum anzeigen dürften, es einer Sachverständigenkom mission zur Beurteilung vorlegen müßten. Wäre an dem Werke, sei es textlich oder an seiner inneren oder äußeren Ausstattung, an seinem Titel rc. in sittlicher Beziehung etwas zu beanstanden, was möglicherweise Anstoß erregen könnte, so würde schon die bloße Ankündigung, auch wenn sie keine öffentliche wäre, eine Strafverfolgung nach sich ziehen. Der Entwurf will aber daneben die öffentliche und private An kündigung oder Anpreisung, ferner die Ausstellung an öffentlich zugänglichen Orten von allen Gegenständen bei Strafe untersagen, die bestimmungsgemäß zu unzüchtigen Zwecken gebraucht werden. Solche Gegenstände dürften aber immerhin noch hergestellt, auf Lager gehalten und ver kauft oder privatgeschäftlich dem Einzelnen feilgeboten werden, was bei unzüchtigen Schriften und bildlichen Darstellungen, wie vorhin bemerkt, bei Strafe untersagt wäre. Man ist also bei anderen, unzüchtigen Zwecken dienenden Gegenständen, was deren Zugänglichmachung beim Publikum betrifft, nicht so weit gegangen wie bei Schriften, Abbildungen und sonstigen bildlichen Darstellungen. Jene sollen noch im Verkehr bleiben, letztere dagegen aus dem Verkehr treten. Aber nicht nur auf die unzüchtigen Schriften und Bild werke hat man es abgesehen. Man stellt einen neuen Begriff auf und will auch die nicht gerade für »unzüchtig« geltenden Schriften, Abbildungen und Darstellungen von der öffent lichen Ausstellung oder dem öffentlichen Anschlag an Straßen oder Plätzen ausgeschlossen wissen, sofern sie eine »grobe Unanständigkeit« enthalten oder darstellen, die das »Scham- und Sittlichkeitsgefühl« erheblich verletzen. Die Beurteilung, ob im Inhalt oder der Darstellung eine leichte oder grobe Unanständigkeit gefunden werden kann, die möglicherweise das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines anderen verletzen kann, bleibt natürlich Sache der Empfindung und des Gefühls des Einzelnen. Es wäre viel leicht, um die Prüfung dem Einzelnen zu erleichtern, angezeigt, falls das Gesetz in der jetzigen Fassung Annahme fände, litterarffche und tunstsachverständige Kommissionen einzusetzen, 88
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