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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-27
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1898
- Sprache
- Deutsch
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5496 Nichtamtlich« Teil. 171, 27. Juli 1898. leger bei Geltendmachung der kläglichsten Saldoreste, wo bleibt da der »sehr geehrte Herr Kollege«? — Mit welchen Schwierigkeiten ist es verknüpft, ein bar bezogenes Werk, das aus irgend einem leicht vorkommenden Grunde nicht ab gesetzt wurde, wieder zurückgeben zu dürfen? — Aus welchen nichtigen Gründen werden oft Remittenden beanstandet? — Welcher Unfug wird jetzt mit dem Zurückverlangen der Novi täten getrieben? Aus allen diesen Gründen beschränkt sich der Sorti menter bei der Auswahl von Novitäten wohlweislich nur auf das allernotwendigste und berücksichtigt vorerst solche Verleger, die sich ihm freundlich gesinnt gezeigt haben. Aus diesen Gründen florieren auch die Barsortimente, bei denen der Sortimenter stets auf Gefälligkeit und Entgegenkommen rechnen kann. Es wäre thöricht, diese Vorwürfe dem ganzen Verlags buchhandel zu machen. Wohl die Mehrzahl der Verleger erkennt und berücksichtigt, daß der Sortimenter heute mit vielen Schwierigkeiten zu rechnen hat, um Absatz zu erzielen, daß der Geschäftsgewinn mit der geleisteten Arbeit in keinem Verhältnis steht, daß mancher Sortimenter nur ein geringes Betriebskapital besitzt, während von ihm seitens des Publi kums ein langer Kredit beansprucht wird. Die Verleger, die mit diesen Thatsachen rechnen und danach ihr Verhalten gegen den Sortimenter bemessen, werden gewiß ihre Rechnung dabei finden; sie werden bemerken, daß der Sortimenter sich gern und mit Erfolg für ihren Verlag verwendet, und Ersatz finden für manche Gefälligkeit, deren Verweigerung für sie momentan vorteilhafter gewesen wäre. Zu diesen Herren scheint der Einsender der »Unschönen Praktiken« aber nicht zu gehören, und es wäre ihm dringend zu raten, einmal in seinem eigenen Geschäfte eine andere Praktik einzuführen und in dem Sortimenter einen Geschäfts freund zu sehen, nicht einen Fremden, der ihm möglichst viel abzuzwacken sucht. Er wird dann hoffentlich zu der Erkennt nis kommen, daß sein absprechendes Urteil über das deutsche Sortiment ein einseitiges und grundfalsches gewesen ist, und die Erfahrung machen, daß eine Aenderung in seinem Geschäftsverkehr mit dem Sortiment für ihn vorteilhafter ist als die bisher von ihm befolgte Praktik. Ein Sortimenter. Zur Frage der Besteuerung der Warenhäuser. Nach einem Schreiben zu urteilen, das der preußische Finanzminister vr. von Miguel in diesen Tagen an den »Centralverband selbständiger Gewerbetreibender Berlins« gerichtet hat, ist die Angelegenheit einer Sonderbesteuerung der Bazare und Warenhäuser in Preußen bisher wenig voran gekommen. Dieses von den Empfängern veröffentlichte Schreiben lautet wie folgt: »Dem Centralverband der Vereine selbständiger Ge werbetreibender Berlins teile ich auf das Schreiben vom 31. v. M. ergebenst mit, daß sich in der am 18. v. M. stattgehabten Besprechung zwar die den kleineren und mittleren Gewerbetreibenden angehörende bezw. deren In teressen vertretende Mehrheit der aus gewerblichen Kreisen Zugezogenen für eine Bekämpfung der Warenhäuser rc. durch eine schärfere Besteuerung ausgesprochen hat. Darüber jedoch, nach welchen Grundsätzen eine solche Besteuerung zweckmäßig erfolgen könne, und ob sie durch Staatsgesetz oorzuschreiben oder der kommunalen Autonomie zu überlassen sei, bestanden unter den Teilnehmern an der qu. Besprechung noch Meinungsverschiedenheiten. Seitens der Mehrzahl der Teilnehmer aus gewerblichen Kreisen wurde einem autonomen Vorgehen der Gemeinden der Vorzug gegeben. Der Be arbeitung der in der Konferenz vom 18. v. M. behandelten Fragen wird gegenwärtig weiterer Fortgang gegeben, und ist bereits zu der erforderlichen Verständigung zwischen den beteiligten Ressorts Einleitung getroffen Sollte es sich bestätigen, daß eine den kommunalen und sozialpolitischen Rücksichten entsprechende Umgestaltung der bestehenden Ge werbesteuer im Wege der kommunalen Autonomie keinen ausreichenden Erfolg erwarten läßt, so würde auch der Eventualität eines landesgesetzlichen Eingreifens näher ge treten werden müssen, wenn auch bei Einschlagung dieses Weges trotz sorgfältigster Erwägung die besonderen Ver hältnisse und Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden, wie dies auch von verschiedenen Seiten in der Konferenz aner kannt wurde, nur in geringerem Maße Berücksichtigung finden könnten.« Die Bewegung gegen die Uebermacht der »Warenhäuser«, »Großbazare«, »Konsumvereine« hat inzwischen in ihren Lebensäußerungen einen so bedeutenden Umfang angenommen, daß eine Uebersicht über die Lage dieser Sache gewiß will kommen sein wird. Diesen Ueberblick in Bezug auf den von staatlicher Seite teils schon gewährten, teils noch zu ge währenden und von privatbeteiligter Seite ebenso laut ge forderten wie abgelehnten Schutz bietet in dankenswerter Weise ein Artikel der halbamtlichen »Leipziger Zeitung« vom 21. d. M., der zunächst über das, was von staatlicher Seite bisher geschehen ist, folgende Darstellung giebt: »Den Anstoß zu der diesjährigen Aktion hatte Sachsen gegeben, und zwar mit drei Verordnungen, die bereits aus den Vorjahren stammen, im Februar d. I. aber zu neuen Verhandlungen in der zweiten sächsischen Kammer führten Grundlegend war dabei namentlich die Verordnung vom 6. Juli vorigen Jahres, die mit Bestimmtheit aussprach, daß die kommunale Besteuerung der Großbetriebe sich mit § 7 der Gewerbeordnung nur unter der Voraussetzung in Ein klang bringen lasse, daß die Steuer unterschiedslos alle Unternehmungen dieser Art treffe, mögen sie von Einzelnen, von Aktiengesellschaften oder von Genossenschaften betrieben werden. Bei dieser Auffassung des Ministeriums blieb es auch, als in der Kammersitzung vom 15. Februar d. I. aus der Mitte der Kammer in Zweifel gezogen wurde, daß die Kammermehrheit mit ihrer Anregung der Frage seiner Zeit beabsichtigt habe, Konsumvereine auch dann zu der Steuer heranzuziehen, wenn sie Filialen nicht besitzen. Der Herr Minister verwies zur Begründung seiner ent gegenstehenden Ansicht nochmals auf den Wortlaut von Z 7 der Gewerbeordnung, der nur die Besteuerung ganzer Gattungen von Gewerben gestatte, also Unterschiede nicht zulasse. Im übrigen wurde vom Regierungstische, wie schon in der vorausgegangenen Verordnung geschehen, auch aus diesem Anlaß und bei der nochmaligen Verhandlung in der Kammersitzung vom 16. Mai d. I. eindringlichst zu vorsich tiger Handhabung dieses Besteuerungsrechtes gemahnt und den Gemeinden vorherige genaue Erörterung der örtlichen Verhältnisse zur Pflicht gemacht, um eine direkte Gefährdung der in Frage kommenden großkapitalistischen Betriebe zu ver hüten. Ebensowenig ließ der Herr Minister in Zweifel, daß erst die Erfahrung lehren könne, ob der angestrebte Zweck auf dem Wege der Besteuerung überhaupt zu erreichen sei, und daß dieser Weg jedenfalls nicht die Wir kung haben dürfe, lähmend auf die Energie und Selbst- thätigkeit der auf diese Weise zu Schützenden einzuwirken. Von bereits gemachten Erfahrungen konnte natürlich nach so kurzem Bestand noch nicht die Rede sein. Es erübrigte nur, festzustellen, daß bis dahin (15. Februar d. I.) 11 Städte von der Ermächtigung zur Einführung der Steuer Gebrauch gemacht und etwa 25 weitere Städte sie in Aussicht genommen hatten.
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