Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980621
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189806215
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980621
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-06
- Tag1898-06-21
- Monat1898-06
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sich einer Portohinterziehung in der im Urteil bezeichnten Art und Maße schuldig gemacht habe, erscheint frei von materiellrechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat, wie das Urteil feststellt, 10 000 einzelne, mit schwedischen Adressen versehene verschlossene Briefe in einer Kiste von Hamburg nach Kopenhagen an den Großhändler A. gesendet, und zwar in der Weise, daß er die Kiste als Frachtgut (nicht mit der Post) an die Spedi teure L. und S. in L. sendete, die den Weitertransport der Kiste auf dem Wege der Frachtsendung nach Kopenhagen gegen Entgelt zu besorgen hatten. Der Großhändler A. sollte sodann die Briefe in Kopenhagen frankiert zur Post geben. Die Kiste ist in Kopenhagen durch die dänische Zoll behörde angehalten und an die deutsche Zollbehörde abge geben worden. Hiernach sind zweifellos verschlossene Briefe gegen Be zahlung von einem Orte mit einer Postanstalt nach einem anderen Orte mit einer Postanstalt des Auslandes auf andere Weise als durch die Post befördert worden. Damit ist gegen die Bestimmung in § 1 des Gesetzes über das 'Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 verstoßen und die in § 27 angedrohte Strafe verwirkt worden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind un- beachtlich. Allerdings ist es, wenn es sich um die Ver sendung verschlossener Briefe zwischen zwei Orten des Deutschen Reichs handelt, durch das angezogene Reichsgesetz nicht ge boten, die Briefe einzeln der Post zur Beförderung auf zugeben, es können daher im allgemeinen mehrere Briefe in ein Paket vereinigt und in dieser Form der Post zur Beförderung übergeben werden. In einem solchen Fall ist nicht das auf die einzelnen Briefe entfallende Porto, sondern die für das Paket tarifmäßig sich berechnende Beförderungs gebühr geschuldet, und es folgt hieraus, daß, wenn ein der artiges Paket nicht mit der Post, sondern auf anderem Wege gegen Entgelt befördert wird, nur das zu entrichten gewesene Paketporto als entzogen zu gelten hat und daher der Straf festsetzung zu Grunde zu legen ist. Mit Recht ist jedoch im angefochtenen Urteil ausgeführt worden, daß dieser Grundsatz im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen könne. Das Gewicht der hier in Frage stehenden Kiste betrug nach der erstrichterlichen Fest stellung 150 Kx, überstieg demnach das nach den postalischen Vorschriften für Pakete zulässige Höchstgewicht von 50 Kg um ein Beträchtliches. Die Beförderung der Kiste durch die Post war unter diesen Umständen ausgeschlossen; es kann daher auch nicht die Rede davon sein, daß ein Paketporto betrag schuldig geworden sein würde und von dem Angeklagten hinterzogen worden sei Der angedeutete Weg für eine Be förderung der Briefe nicht als einzelner Postsendungen, sondern in Form eines der Post zur Beförderung über gebenen Paketes, war in dem zur Entscheidung stehenden Falle überhaupt nicht zulässig, konnte vom Angeklagten nicht eingeschlagen werden und ist auch nicht von ihm be treten worden Die in der Revision geltend gemachte Möglichkeit einer Zerlegung der Sendung in mehrere einzelne Pakete, deren keines das zulässige Höchstgewicht überstiegen hätte, kann nicht in Betracht gezogen werden. Denn der Strafrichter hat es nur mit der rechtlichen Würdigung verwirklichter konkreter thatsächlicher Gestaltungen zu thun, nicht mit der Erwägung und Aburteilung thatsächlicher Möglichkeiten, bei denen er in das oft ganz unbeschränkte, die mannigfachsten Möglichkeiten umfassende Gebiet bloßer Vermutungen sich verlieren würde. Gegenstand des Urteils ist die in der Anklage bezeichnte That, wie sich dieselbe nach dem Ergebnisse der Verhandlung darstellt (Strafprozetzordnung K 263 Absatz 1), also, wie in diesen Worten des Gesetzes von selbst liegt, diejenige Hand- Füusundsechztgster Jahrgang. lung des Angeklagten, welche er nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung wirklich begangen hat, und dies begreift notwendig in sich diese Handlung so, wie er sie be gangen hat. Den Ausführungen der Revision unter kann daher nicht beigetreten werden; sie finden auch durchaus nicht, wie nur unzutreffender Weise vom Beschwerdeführer behauptet wird, in bereits ergangenen reichsgerichtlichen Ent scheidungen irgend welche Stütze. Mit Recht ist aber auch schon im erstinstanzlichen Urteile darauf hingewiesen worden, daß im vorliegenden Falle die Vereinigung mehrerer Briefe zu einem Paket, auch wenn dieses das vorerwähnte zulässige Höchstgewicht nicht überstiegen hätte, überhaupt nicht zulässig gewesen sein würde, weil es gegen die klare Bestimmung in Artikel 12 des Uebereinkommens, betreffend den Austausch von Postpaketen, vom 4. Juli 1891 (Reichsgesetz blatt vom Jahre 1892 Seite 560 ff.) verstoßen hätte. Der Ein wand der Revision: »der § 12 betreffe nur das Verhältnis der beteiligten Postverwaltungen zu einander, keine derselben sei nach dem Weltpostvertrage verpflichtet, eine derartige Sendung weiter zu befördern, vielmehr habe die eine solche Sendung von einer anderen Verwaltung empfangende Verwaltung das Recht, nach den Gesetzen ihres Landes zu verfahren (Artikel 12, 2 oit.), die Vereinigung vieler Briefe zu einem Briefe sei nirgends verboten«, ist unzutreffend. Der angezogene Artikel 12 Absatz 1 enthält in klaren Worten das Verbot, durch die Post Pakete zu versenden, in denen Briefe rc. enthalten sind, richtet sich also nach seiner Fassung zweifellos an die Per sonen, die derartige Pakete durch die Post befördern lassen wollen, also an das Publikum. In ähnlicher Weise nor mieren noch mehrere andere Artikel dieses internationalen Uebereinkommens Verpflichtungen und Rechte des Versenders und bezw. des Empfängers einer Postsendung (vergleiche z. B. Artikel 1, 1 Absatz 1, Artikel 4, Artikel 5, 1, 4 ff., Artikel 6, 7, 8 u. a. m.). Die von dem Beschwerdeführer verteidigte Auslegung der Bestimmung in Artikel 12 Ziffer 1 findet weder im Wortlaut des Uebereinkommens, noch auch in dessen Zweck eine Stütze. Insoweit das internationale Ueberein- kommen den Paketverkehr im internationalen Postgebiete nach anderen Grundsätzen regelt, als sich für den Postverkehr innerhalb des Deutschen Reichsgebietes aus den Bestimmungen des Deutschen Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 ergeben würde, müssen diese letzteren Vorschriften als unanwendbar betrachtet werden. Die Vorschrift in Ziffer 2 des Artikels 12 endlich regelt nur im allgemeinen die Art und Weise und Form der Prozedur, in welcher bei Uebertretung des Verbots vorgegangen werden soll. Der Weltpostvertrag und die ihm angefügten Ueberein- kommen schaffen nun zwar in ihrer Eigenschaft als eines Staatsvertrags nur rechtliche Beziehungen zwischen den be teiligten Staaten, begründen daher an sich nicht unmittel bare Rechte und Pflichten der beiderseitigen Staatsangehö rigen, nötigten insbesondere an sich nicht diese zum Gehorsam gegenüber den im Vertrag ausgesprochenen Ge^ und bezw. Verboten. Allein der Weltpostvertrag samt den ihm ange fügten Uebereinkommen ist für das Deutsche Reichsgebiet Gesetz geworden und muß daher, wie jedes andere deutsche Reichsgesetz, innerhalb Deutschlands von den Reichsangehö rigen befolgt werden. Allerdings ist er nicht ausdrücklich in der bei sonstigen Reichsgesetzen üblichen Form als Gesetz erlassen worden. Allein er hat die Zustimmung der beiden nach der deutschen Reichsverfassnng thätig werdenden Faktoren der gesetzgebenden Gewalt, des Bundesrates und des Reichs tages, erhalten; es trifft daher für ihn diese materielle Voraus setzung eines rechtsgiltigen Reichsgesetzes zu (Deutsche Reichs- vcrfassung Artikel 11 Absatz 3, Artikel 4, 11). Er ist ferner im Reichsgesetzblatt verkündet, es ist zugleich am Schluffe der betreffenden Nummer des Reichsgesetzblattes öemerkt worden. 611
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder