3938 Amtlicher Teil. 119, 26. Mai 1898. ä) Vorbehalte wegen früherer Rücksendung von s, condition gesandten Werken oder früherer Abrechnung über dieselben als zur Buchhändlermesse müssen auf der Begleitfaktur von dem Verleger in auffallender Weise klar und deutlich bemerkbar gemacht werden (vergl. § 15). Vorbehalte wegen anderer Ab rechnungstermine müssen auch in den Rundschreiben und Bekanntmachungen enthalten sein, nach denen der Sortimenter bestellt. s) Verlangt der Verleger ausnahmsweise im Laufe des Jahres Konditionsgut, also auch vorgetragene Disponenden zurück, so ist der Sortimenter verpflichtet, es dem Verleger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate nach der ersten Aufforderung im Börsenblatt zuzustellen, wenn ein solcher Termin von drei Monaten in der betreffenden Anzeige ausdrücklich erwähnt wurde. Zu späterer Rücknahme von im Laufe des Jahres L condition gelieferten Werken ist der Ver leger nur dann verpflichtet, wenn in der Zwischenzeit der Druck einer neuen veränderten Auflage nicht begonnen hat. Dagegen kann er die spätere Rücknahme von zurückverlangten Disponenden in allen Fällen verweigern. k) Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich die obige Frist um sechs Wochen. Z 34. Remittenden von Barsendungen mit Remissionsrecht. Sollen Werke, die bar mit Remissionsrecht ohne Angabe eines bestimmten Rücksendungstermines geliefert worden sind, remittiert werden, so braucht der Verleger sie nur dann zurück zunehmen, wenn sie ihm oder seinem Kommissionär innerhalb dreier Monate nach dem Eintreffen beim Sortimenter wieder zugegangen sind. 8 35. Uebergangsbestimmung. Diese buchhändlerische Verkehrsordnung tritt, an Stelle der bisherigen, am 1. Juli 1898 in Kraft. Anlage 8. Erklärung. In Gemäßheit des 8 2 der mir bekannten „Buchhändlerischen Verkehrsordnung" vom 1. Juli 1898, welcher folgendermaßen lautet: ») Die Bestimmungen der Verkehrsordnungen sind ver bindlich für den geschäftlichen Verkehr 1. der Mitglieder des Börsenvereins der deutschen Buch händler und der von ihnen vertretenen Firmen unter einander, 2. der Mitglieder des Börsenvereins und der von ihnen vertretenen Firmen mit denjenigen Nichtmitgliedern und den von diesen vertretenen Firmen, die durch eine dem Vorstand des Börsenoereins abgegebene und von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Verkehrsordnung für sich als verbindlich anerkannt haben. 3. der vorstehends bezeichneten Nichtmitglieder und der von ihnen vertretenen Firmen untereinander. l>) Besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander werden durch die Bestimmungen der Verkehrsordnung nicht berührt und nicht aufgehoben, gehen ihnen vielmehr vor. Das Gleiche gilt für Platzgebräuche bezüglich der Firmen ein- und desselben Platzes. o) Die die Verkehrsordnung anerkennenden Nichtmitglieder des Börsenvereins werden im »Börsenblatte für den deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige« bekannt ge geben und in dem vom Börsenverein herausgegebenen »Adreß buch des deutschen Buchhandels« kenntlich gemacht. erkenne ich hiermit die Bestimmungen dieser Buchhändlerischen Verkehrsordnung für mich und für die von mir vertretene Firma als verbindlich an. Ort und Datum: Name und Firma: Bekanntmachung. j24286j In der ordentlichen Hauptversammlung des Ver eins der Deutschen Musikalienhändler vom 10./11. Mai 1898 wurden folgende Wahlen vollzogen: Geschäftsführender Ausschuß, vr. Oskar von Hase, Vorsteher des Vereins, Ludwig Gurckhaus, Richard Linnemann, Karl Peiser, Fritz Schuberth.sr. sämtlich in Leipzig Ausschuß für Urheberrecht. Hugo Bock in Berlin, Alwin Cranz in Leipzig und Brüssel, vr. Oskar von Hase in Leipzig, Albert Röthing in Leipzig, Felix Siegel in Leipzig. Ausschuß für Verkaufsnormen. Max Brockhaus in Leipzig, W Challier in Berlin, Max Forberg in Leipzig, Adalbert Heinrichshofen in Magdeburg, Felix Klemm in Leipzig. Leipzig, 24. Mai 1898. Der Verein der Deutschen Musikalienhändler. vr. Oskar von Hase, Vorsteher. Ludwig Gurckhaus. Richard Linnemann. Karl Peiser. Fritz Schuberth fr. Justizrat vr. Röntsch, Rechtsanwalt des Vereins.