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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1898
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980526
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-05
- Tag1898-05-26
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Amtlicher^Teil. 3937 s) Eine abweichende Vereinbarung ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und von der Registerbehörde bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten durch Rund schreiben mitgeteilt worden ist. Eine solche Vereinbarung soll überdies in der in § 3 angegebenen Weise bekannt gemacht werden. k) Auch wenn die Firma nicht fortgeführt wird, so soll der Erwerber eines Sortimentsgeschäfts für Erfüllung sämt licher von dem Verkäufer eingegangen gewesener Verpflich tungen besorgt sein. Wird das Geschäft aus der Konkurs masse erworben, so hat der Erwerber für die Verpflichtungen des Gemeinschuldners natürlich nicht einzustehen. 8) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelbuch händlers ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts des Einzelbuchhändlers entstandenen Verbindlichkeiten desselben. § 25. Alte und neue Rechnung. Unter »alter Rechnung« werden alle Buchungen, die in der bevorstehenden Buchhändlermesse, unter »neuer Rechnung« solche verstanden, welche in der dieser folgenden Buchhändler messe ausgeglichen werden müssen. § 26. Buchhändlermesse. s,) Der allgemeine Ausgleich der Rechnung eines Kalenderjahres (einschließlich der aus dem Vorjahre über nommenen Disponenden) durch Remission, Disponierung und Zahlung erfolgt, soweit nicht für einzelne Gebiete und Städte oder zwischen einzelnen Firmen besondere Abmachungen für die Abrechnung bestehen, spätestens in der folgenden Buch händlermesse. Diese findet alljährlich in Leipzig in der mit dem Sonntag Kantate beginnenden Woche statt; sie endet mit dem Sonnabend dieser Woche. b) Durch die Vorschrift über Abrechnung und Zahlung in Leipzig soll Leipzig für diejenigen Firmen, die im Deutschen Reiche ihren Sitz haben, zum Erfüllungsort im gesetzlichen Sinne nicht werden, und wird in Leipzig ein Ge richtsstand nach 8 29 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nicht begründet. Z 27. Meßagio. Von Zahlungen, die in der Buchhändlermesse oder früher zur Ausgleichung des Kontos des vorhergehenden Jahres ge leistet werden, wird von dem Verleger dem Sortimenter ein Meßagio von einem Prozent gewährt. 8 28. Aufhebung der Rechnung. ».) Der Verkehr in offener Rechnung begründet keinen Anspruch auf unbeschränkten Kredit. Der Verleger ist jederzeit berechtigt, unter gleichzeitiger Anzeige den Rechnungsverkehr einzuschränken oder in Barverkehr umzuändern. b) Hat der Sortimenter in der Buchhändlermesse seine Verpflichtungen gegen den Verleger nicht erfüllt, so ist dieser berechtigt, auch für die Disponenden und Lieferungen in neue Rechnung sofortigen Ausgleich durch Remission und Zahlung zu fordern. IX. Remittenden und Disponenden. 8 29. Meß-Remittenden und -Disponenden. Bestimmungen über Meß-Remittenden oder -Disponenden sind von dem Verleger bis zum 31. Januar durch Ein sendung einer Remittendenfaktur oder durch eine besondere Mitteilung bekannt zu geben; unterläßt es der Verleger, solche Bestimmungen rechtzeitig und formrichtig zu treffen, so Wnslmdiechztgster Jahrgang. kann er die Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen für Rück sendung gestrichener Disponenden nicht beanspruchen. § 30. Frist für Meß-Remittenden und -Disponenden. ») Die Rücksendung aller in der Jahresrechnung stehenden, disponiert gewesenen oder L condition gelieferten Artikel, die der Sortimenter nicht verkauft hat, oder die er nicht in alter Rechnung fest behält, hat, sofern er sie nicht im Einverständ nis mit dem Verleger disponiert, so frühzeitig zu geschehen, daß die Remittenden spätestens am Sonnabend nach Kantate beim Verleger oder dessen Kommissionär eintreffen. Der Ver leger ist nicht verpflichtet, später eintreffende Remittenden an zunehmen: er hat das Recht, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. b) Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen; doch müssen die betreffenden Remit tenden- und Disponenden-Fakturen bis zum Sonnabend nach Kantate dem Verleger zugegangen sein. 8 3l. Prüfung der Meß-Remittenden- und Disponenden-Fakturen. s) Der Verleger ist verpflichtet, die Prüfung der Remit tenden- und Disponenden-Faktur des Sortimenters ohne Ver zug vorzunehmen und dem Sortimenter Differenzen und etwaige Streichung von Disponenden unverzüglich anzuzeigen. b) Zurückgewiesene Remittenden hat der Verleger spätestens acht Wochen, nachdem sie ihm oder seinem Kommissionär zu gegangen sind, dem Sortimenter oder dessen Kommissionär wieder zuzustellen. Bei späterer Zustellung kann der Sorti menter die Zurücknahme verweigern. Z 32. Frist für Rücksendungen gestrichener Disponenden. ») Gestrichene Disponenden hat der Sortimenter, soweit er zu ihrer Zurückgabe berechtigt ist, innerhalb sechs Wochen nach Empfang der bezüglichen Aufforderung des Verlegers diesem oder dessen Kommissionär zuzustellen. Zu späterer Zurücknahme ist der Verleger nicht verpflichtet; er ist be rechtigt, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. b) Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen. tz 33. Remittenden von Konditionsgut. s>) Der Verleger ist nicht verpflichtet, L condition gelieferte Werke zurückzunehmen, wenn sie Spuren der Benutzung oder Beschädigung an sich tragen, welche durch mangelnde Sorgfalt des Sortimenters bei Versendung, Aufbewahrung oder Ver packung entstanden sind. b) Sind Werke beschädigt und nach Obigem nicht ohne weiteres zurücksendungsfähig, so soll dem Sortimenter trotz dem die Zurücksendung gestattet sein, falls die Beseitigung der Mängel möglich ist und der Sortimenter sich bereit er klärt, die Kosten hierfür zu tragen. o) .Der Verleger ist nicht berechtigt, die Zurücknahme in Rechnung oder bar gelieferter Exemplare eines Werkes an Stelle von s. condition gelieferten Exemplaren derselben Auf lage zu verweigern, wenn hierfür kein anderer Grund vor liegt, als mangelnde Identität der Exemplare, und wenn der Bezug in ein und demselben Kalenderjahre stattgefunden hat. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im buch händlerischen Verkehr ist es aber unstatthaft, an Stelle von Werken, die im alten Kalenderjahr geliefert waren, Werke zu remittieren, die im neuen Kalenderjahr L condition, fest oder ! bar bezogen worden sind. 520
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