Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-05-26
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980526
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189805265
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980526
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-05
- Tag1898-05-26
- Monat1898-05
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3936 Amtlicher Teil. ^ 119, 26. Mai 1898. l>) Ist eine Verpackung alsOriginalverpackung gekennzeichnet und vom Verleger dem Sortimenter berechnet, so darf dieser sie, wenn sie sich in einem solchen Zustande befindet, daß sie zu gleichem Zwecke wieder verwendbar ist, dem Verleger oder dessen Kommissionär mit dem gleichen Preise berechnet franko zurücksenden. o) Aus dem Fehlen einer Originalverpackung allein er wächst dem Verleger noch nicht die Berechtigung zur Zurück weisung von Remittenden, wenn diese sonst in wohlbehaltenem Zustande an ihn zurückgelangen. Er kann in solchen Fällen nur einen entsprechenden Ersatz für die von ihm gelieferte Verpackung fordern. VI. Beförderung über den Kommisfronsplatz. 8 18. Kommissionsplatz. a) Die Beförderung der Sendungen geschieht, wenn nicht anderes vereinbart ist, über den Kommissionsplatz Leipzig, d. h. der Absender hat sie dem Leipziger Kommissionär des Adressaten franko zugehen zu lassen. b) Die Zusendung über einen anderen Kommissionsplatz darf nur mit Zustimmung des Adressaten erfolgen. H 19. Kommissionär. s) Als Kommissionär einer buchhändlerischen Firma im Sinne dieser Verkehrsordnung gilt die durch das vom Börsen verein herausgegebene Adreßbuch oder das Börsenblatt be kannt gegebene Firma so lange, bis ein etwaiger Kommissions wechsel gemäß den Bestimmungen des K 3 angezeigt worden ist. b) Der Kommissionär handelt im Auftrag, im Namen und für Rechnung des Kommittenten. Er ist ohne weiteres zur Empfangnahme von Sendungen aller Art, sowie zur Empfangnahme von Zahlungen für Rechnung des Kommit tenten befugt. Aus dem von ihm verwalteten Auslieferungs lager des Verlegers liefert er für dessen Rechnung mit dessen Originalfakturen. o) Die dem Kommissionär übergebenen Vorräte und Bei schlüsse lagern auf Gefahr des Kommittenten. Dieser ist berechtigt, die Versicherung des Gutes gegen Feuer- und Wasserschäden zu verlangen; er ist verpflichtet, die Kosten dafür dem Kommissionär zu vergüten. ä) Ein Kommissionswechsel darf erst vollzogen werden, nachdem der Ausgleich der fälligen und die Sicherstellung der schwebenden Verbindlichkeiten des Kommittenten gegenüber dem bisherigen Kommissionär erfolgt, nachdem insbesondere auch Sicherstellung für Abrechnung und Ausgleichung des Kontos über das etwa dem Kommittenten vom Kommissionär gelieferte Sortiment geleistet worden ist. H 20. Haftbarkeit für Sendungen. rr) Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Verlangen oder nach Vereinbarung über den Kommissions platz gemachten Sendungen beginnt mit deren Uebergabe an seinen Kommissionär und endet für Remittenden mit deren Uebergabe an seinen Kommissionär oder an den Adressaten selbst. b) Für die Haftung der Kommissionäre gelten, soweit Leipzig als Kommissionsplatz benutzt wird, folgende Bestim mungen: 1. Die Haftbarkeit eines Kommissionärs beginnt in dem Augenblick, in dem er nachweislich eine Sendung zur Weiterbeförderung empfangen hat, und endet in dem Augenblick, in dem er solche nachweislich ordnungsgemäß weiterbefördert hat. Die Haftbarkeit erstreckt sich auf den vollen Fakturabetrag und gilt als verjährt, wenn sie ein Jahr nach dem Termin, an dem Verrechnung des Inhalts der Sendung zu erfolgen gehabt hätte, nicht geltend gemacht worden ist. 2. Den Mitgliedern des Vereins Leipziger Kommissionäre wird diese Haftpflicht durch eine von diesem Verein unter Aufsicht des Börsenvereins verwaltete Versicherungs kasse abgenommen 3. Versicherungspflichtig sind alle Buchhändler und Firmen, für die die Verkehrsordnung nach H 2 verbindlich ist. 4. Die Bestimmungen über Verwaltung der Versicherungs kasse, sowie eine besondere Ausführungsverordnung erläßt der Vorstand des Börsenvereins im Einverständnis mit dem Vorstande des Vereins Leipziger Kommissionäre. VII. Beförderung auf direktem Wege. Z 2l. Kosten. Die Kosten für die direkte Zusendung hat der Besteller zu tragen, wenn er die direkte Beförderung ausdrücklich vor geschrieben hat und wenn sie genau nach seiner Vorschrift er folgt ist; andernfalls hat der Absender etwaige Mehrkosten zu tragen. 8 22. Haftbarkeit für Sendungen. a) Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Verlangen direkt zugehenden Sendungen beginnt mit dem Augenblick der Absendung. b) Die Haftbarkeit des Sortimenters für Remittenden- sendungen, die auf Wunsch des Verlegers direkt erfolgen, endet mit dem Augenblick der Absendung. H 23. Direkte Sendungen. s,) Der Besteller hat das Recht, den Weg, auf dem er das Bestellte zugesandt haben will, vorzuschreiben. b) Wenn der Verleger aus irgend einem Grunde eine direkt verlangte Bestellung nicht direkt expediert, so ist er verpflichtet, sofern die Bestellung von einer mit ihm in Rechnungsverkehr stehenden Firma ausgegangen war, den Besteller sofort zu benachrichtigen. VIII. Jatzrrsrechnung. § 24. Rechnungsverkehr. a) Der Verleger liefert dem Sortimenter entweder in offener Rechnung (Jahresrechnung vom 1. Januar bis 31. Dezember laufend) oder gegen bare Zahlung (Nachnahme). Durch besondere Vereinbarung können andere, insbesondere auch kürzere Termine für den Rechnungsverkehr festgesetzt werden. b) Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter bis zum 31. Januar eine summarische Angabe des Soll und Haben seines vorjährigen Kontos, einen sogenannten Trans portzettel, zu übersenden. Der Sortimenter ist verpflichtet, dessen Richtigkeit zu bestätigen, oder, wenn eine Differenz vorhanden sein sollte, den Betrag nach seinem Buche so zeitig anzugeben, daß die Uebereinstimmung der beiden Konten noch vor der Buchhändlermesse herbeigeführt werden kann. o) Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter alsbald nach der Buchhändlermesse einen summarischen Rechnungs abschluß über den Stand des vorjährigen Kontos zu über senden. Der Sortimenter ist verpflichtet, diesen Abschluß un verzüglich zu prüfen und etwaige Differenzen dem Verleger anzuzeigcn. 6) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder