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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1898
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980526
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
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- Tag1898-05-26
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^ 119, 26. Mm 1898. 3935 Amtlicher Teil. stellen, und zwar selbst dann, wenn diese Teile gebraucht oder eingebunden sind. o) Ist die Zurückgabe der gelieferten Teile ohne Ver schulden des Sortimenters unmöglich geworden, so ist der Verleger verpflichtet, dem Sortimenter einen den nicht ge lieferten Teilen entsprechenden Betrag des Gesamtpreises in laufender Rechnung gutzuschreiben oder spätestens in nächster Buchhändlermesse zurückzuzahlen. <l) Bei Barbezug ist der entsprechende Betrag nach Ablauf der unter l>) angegebenen Fristen von dem Verleger zurückzuzahlen. Z 10. Fortsetzungen und Zeitschriften. s) Ist dem Sortimenter der Absatz eines zur Fortsetzung erhaltenen Werkes an den bisherigen Abnehmer unmöglich geworden, so ist der Verleger zur Zurücknahme dieses Teiles verpflichtet, vorausgesetzt, daß ihm von der eingetretencn Un möglichkeit innerhalb dreier Monate nach Eingang des zurück zusendenden Teiles Mitteilung gemacht, und daß die Zu stellung dieses Teiles innerhalb dieser Frist an ihn oder seinen Kommissionär erfolgt ist. b) Fest oder bar zur Fortsetzung gesandte Zeitschriften hat der Verleger in Rechnung oder bar zurückzunehmen, falls der Sortimenter sie binnen vier Wochen nach Empfang der ersten Nummer oder des ersten Heftes des berechneten Viertel oder Halbjahres, Jahrgangs oder Bandes abbestellt und dem Verleger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate nach Empfang zustellt. IV. Kondilwnsgut. Z 11. Allgemeines. s) Das Konditionsgut (Disponenden, sowie L condition sbedingtj gesandte Neuigkeiten und ältere Werke) bleibt Eigentum des Verlegers. Der Sortimenter ist für den Ver lust und die Beschädigung des Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Für die Unterlassung der Versicherung des Gutes gegen Transport-, Feuer- und Wassergefahr ist der Sortimenter verantwortlich. b) Der Sortimenter hat über das Konditionsgut, das er im Laufe des Jahres (8 24s) erhalten hat, das Verfügungs recht bis zu der dem Lieferungsjahre folgenden Buchhändler- messe; ausgenommen hiervon sind die Fälle in 8 28b und in 8 33 o und ä. Konditionsgut, das der Sortimenter mit Genehmigung des Verlegers von einer Rechnung in die andere übernommen hat (Disponenden), kann der Verleger jederzeit zurückverlangen. 8 12. Neuigkeiten und Lagerartikel. s.) Als Neuigkeiten gelten Werke, die zum ersten Male oder in neuer Auflage zur Versendung gelangen und die nicht nur Titelausgaben sind. b) Die Zusendung von Neuigkeiten L condition darf an solche Sortimenter, die derartige Sendungen allgemein an nehmen und bei denen dieser Umstand durch die entsprechende Bezeichnung in dem jeweiligen neuesten Jahrgang des von dem Börseuverein herausgegebenen Adreßbuchs kenntlich gemacht ist, unverlangt erfolgen, sowie an solche Sortimenter, die un verlangte Zusendung von Neuigkeiten ausdrücklich erbeten haben. v) Zusendungen von Verlagswerken, die nicht mehr Neuig keiten sind, sogen. Lagerartikel, dürfen nur auf ausdrückliches Verlangen des Sortimenters erfolgen. ä) Bei Streitigkeiten darüber, ob die empfangene Sendung von dem Sortimenter verlangt war oder nicht, hat der Ver leger oder sein Kommissionär dem Kommissionär der Gegen partei auf Verlangen den Originalbestellzettel zur Einsicht vorlegen zu lassen. s) Im Falle unverlangter Zusendung von Neuigkeiten L condition an Sortimenter, bei denen die Voraussetzungen des 8 12b nicht vorliegen, trägt der Verleger die Gefahr von Verlust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücksendung und die Kosten der von ihm ausdrücklich ver langten Transport-, Wasser- und Feuerversicherung, voraus gesetzt, daß ihm der Empfänger einer solchen Sendung binnen vier Wochen nach Eingang die Nichtannahme anzeigt. Das selbe gilt für die nicht verlangte Zusendung von sogenannten Lagerartikeln. V. Beschaffenheit der Sendungen. 8 13. Inhalt der Sendungen. Der Inhalt einer Sendung gilt als mit der Faktur übereinstimmend, falls der Empfänger nicht sofort nach der ohne Verzug vorzunehmenden Prüfung der Sendung dem Absender die Abweichung anzeigt. 8 14. Defekte. a) Stellt sich heraus, daß ein vom Verleger geliefertes Werk defekt ist, so ist der Verleger innerhalb zweier Jahre nach dem Bezug verpflichtet, sofort nach Empfang der bezüglichen Mitteilung den Defekt (fehlende Bogen, Tafeln u. s. w.) unentgeltlich nachzuliefern oder das Exemplar umzutauschen, und zwar in beiden Fällen auf Verlangen franko per Post. Ist der Verleger hierzu außer stände, so hat er das Buch, auch wenn es inzwischen bereits gebunden oder für das Einbinden vorbereitet worden war, zurückzunehmen. Zum Ersatz des dem Sortimenter entgangenen Gewinnes ist er dagegen nicht verpflichtet. b) Die handschriftliche Bemerkung auf der Faktur: »Vor Absendung kollationiert« verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Prüfung und Anzeige eines Mangels; unterläßt er diese Prüfung, so verliert er das Recht, das gelieferte Werk wegen später entdeckter Defekte zu beanstanden. 8 15. Sendungen unter Vorbehalt. s) Werden bestellte Werke unter einem vorher nicht ver einbarten Vorbehalt gesandt, und ist dieser Vorbehalt auf der Faktur in auffallender Weise klar und deutlich bemerkbar gemacht, so gilt die Sendung als angenommen und der Vorbehalt als genehmigt, wenn der Sortimenter nicht sofort nach Empfang der Sendung dem Verleger seinen Widerspruch erklärt. b) Im Falle des Widerspruchs hat der Verleger die Sendung zurückzunehmen, der Sortimenter dagegen hat sie dem Verleger oder dessen Kommissionär auf Aufforderung des Verlegers hin innerhalb dreier Monate zuzustellen. o) Die Bestimmung des 8 12s ist auf solche Lieferungen sinngemäß anzuwenden. 8 16. Neueste Auflagen. Der Verleger ist verpflichtet, von bestellten Werken die neuesten Auflagen in unbeschädigten und vollständigen Exem plaren zu liefern; er hat aber ohne besonderes Befragen nicht die Pflicht, bei Ausführung der Bestellungen von dem bevor stehenden Erscheinen neuer Auflagen Mitteilung zu machen. 8 17. Verpackung. a) Eine Berechnung der Verpackung findet zwischen Ver leger und Sortimenter in der Regel nicht statt, abgesehen von solchen Sendungen, die eine Verpackung zwischen Brettern, in Kisten, auf Rolle u. s. w. erfordern. 519»
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