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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980526
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189805265
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-05
- Tag1898-05-26
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3934 Amtlicher Teil. H19, 26. Mai 1898. geben und in dem vom Börsenverein herausgegebenen »Adreß buch des deutschen Buchhandels« kenntlich gemacht. H 3. Anzeigen. g,) Buchhändlerische Anzeigen gelten als regelrecht erfolgt, wenn sie in dem Börsenblatte für den deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige in der entsprechenden Abteilung gehörig veröffentlicht worden sind. b) Die gleiche Geltung haben Anzeigen, die in der ersten Abteilung des vom Börsenverein herausgegebenen Adreßbuchs des deutschen Buchhandels neben und unter den einzelnen Firmen stehen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur solche Anzeigen, bei denen die Verkehrsordnung aus drücklich Bekanntmachung durch das Börsenblatt vorschreibt. o) Solange eine anzuzeigende Thatsache nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht ist, kann sie von dem Anzeigenden einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie dem Dritten bekannt war. II. Preise und Bezugsbedingungen. Z 4. Ladenpreis, Nettopreis, g,) Der Verleger bestimmt den Preis (Ladenpreis, Ordi närpreis), zu dem seine Verlagsartikel an das Publikum ver kauft werden dürfen (Satzungen des Börsenvereins Z 3 Ziffer 4 und 5); ebenso bestimmt er die Bezugsbedingungen für den Sortimenter. b) Der Bezug von Partien zu besondern Vorzugspreisen berechtigt nicht zur Abgabe von Exemplaren zu anderen, als den für das einzelne Exemplar von dem Verleger festgesetzten Bedingungen; auch gelten solche Exemplare nicht als aus zweiter Hand bezogen. Z 5. Abänderungen der Bezugsbedingungen. 8) Der Verleger ist zur Einhaltung der für seinen ganzen Verlag oder für einzelne Verlagsartikcl von ihm festgesetzten Bezugsbedingungen verpflichtet, wenn er nicht vor Ausführung einer Bestellung die Abänderung öffentlich (8 3a, b) oder durch besondere Mitteilung bekannt gemacht hat. b) Bei Lieferungen von Fortsetzungen ist der Verleger gegenüber den Sortimentern, die die früheren Teile bezogen haben, nicht berechtigt, die für das Werk (Auflage) von ihm bekannt gemachten Bezugsbedingungen abzuändern; Aufhebung oder Einschränkung der offenen Rechnung gilt hierbei nicht als Aenderung der Bezugsbedingung. Der neue Jahrgang, Band u. s. w. eines periodischen Unternehmens ist in dieser Hinsicht nicht als Fortsetzung anzusehen. Z 6. Einstellung der Lieferung. 8) Der Verleger ist berechtigt, Buchhändlern, welche die ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, die Lieferung von Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu verweigern. b) Der Verleger ist ferner berechtigt, die Lieferung von Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu verweigern und einseitig seine Bezugsbedingungen abzuändern, 1. gegenüber Mitgliedern des Börsenvereins von dem Zeit punkte ab, wo sie aus dem Verein oder doch von der Benutzung der Vereinsanstalten und -Einrichtungen aus geschlossen sind, 2. gegenüber Nichtmitgliedern, wenn nach dem Ausspruch des Börsenvereinsvorstandes gegen sie Thatsachen vor liegen, die bei Mitgliedern die Einleitung des Aus schließungsverfahrens nach sich ziehen würden. § 7. Rechtsgültigkeit der Bestellungen. a) Schriftliche Bestellungen erfolgen rechtsgültig durch Bestellformulare, die die Firma des Bestellers handschriftlich,! aufgedruckt oder aufgestempelt tragen, durch Briefe oder durch Telegramme. b) Den einzelnen Firmen bleibt es überlassen, für den Verkehr untereinander zu bestimmen, ob Bestellungen unter Anwesenden oder durch Fernsprecher als rechtsgültig zu be handeln sein sollen. III. Feste Bestellungen. Z 8. Allgemeines. 8) Feste Bestellungen sind solche, die nicht eine Bezeich nung, wie »L condition«, »Neuigkeit« oder dergl. tragen, Be stellungen zur Fortsetzung (§ 10) und solche, die als feste ausdrücklich bezeichnet sind. b) Enthalten feste Bestellungen eines Sortimenters den Vermerk: »Festverlangtes gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt«, so gelten sie als Barbestellungen, wenn die vom Verleger gewährte Rabatterhöhung mindestens 5 Prozent vom Ladenpreis beträgt. o) Der Verleger ist zur Zurücknahme fest oder bar ver langter Werke nur in den in diesem Paragraph und in § 10 aufgeführten Fällen verpflichtet. ä) Hat der Verleger auf Grund von Bestellungen, die er irrtümlich für fest oder gegen bar erfolgt angesehen hat, fest oder gegen bar geliefert oder hat er ein anderes als das bestellte Werk geliefert, so ist er verpflichtet, das Gelieferte innerhalb dreier Monate von der Lieferung ab zurückzunehmen, auch die Kosten für Hin- und Hersendung zu tragen, wenn ihm der Sortimenter eine bezügliche Anzeige binnen ange messener Frist nach Eingang der Sendung gemacht hat. Der Sortimenter hat nur den bezeichneten Anspruch auf Aushebung der Bestellung und Zurücknahme des Gelieferten, sowie auf Kostenerstattung, nicht aber auch einen Anspruch auf Preis minderung oder Schadenersatz, außer wenn den Verleger ein absichtliches Verschulden trifft. s) Hat der Verleger die Absendung von fest oder bar bestellt gewesenen Werken schuldhaft verzögert, so ist er eben falls verpflichtet, sie zurückzunehmen, wenn der Sortimenter binnen angemessener Frist nach Empfang die Zurücknahme verlangt. t) Ein vom Verleger auf feste Bestellung geliefertes Werk ist der Sortimenter zu behalten nicht verpflichtet, wenn ohne vorherige Bekanntmachung und ohne einen bezüglichen Vermerk im Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten im Börsen blatte ein geringerer Rabatt als 25 Prozent gewährt wird. Der Sortimenter muß jedoch in solchem Falle den Verleger innerhalb acht Tagen nach Empfang der Sendung und der Faktur Anzeige machen und das Werk auf Kosten des Ver legers innerhalb dreier Monate nach Empfang diesem oder dessen Kommissionär zustellen. ß 9. Vorausberechnete Teile eines Werkes. 8) Berechnet ein Verleger bei Uebersendung eines Teiles (Band, Lieferung oder Nummer) im voraus mehrere Teile oder das ganze Werk (Jahrgang rc.), so ist der Sortimenter verpflichtet, das Werk mit ihm ebenso zu verrechnen. b) Der Verleger ist verpflichtet, die vorausberechneten oder im voraus bar nachgenommenen Teile eines Werkes zu den von ihm bestimmt gewesenen Terminen oder in Er mangelung solcher Bestimmungen bei Lieferung in Rechnung bis zur Fälligkeit der Faktur, bei Barlieferung spätestens innerhalb eines Jahres zu liefern. Erfolgt die Lieferung nicht fristgemäß, so ist der Sortimenter berechtigt, die schon em pfangenen Teile eines Werkes unter Belastung des ihm für das Ganze berechneten Betrages innerhalb dreier Monate nach Ablauf der Lieferungsfrist dem Verleger oder dessen Kom missionär in laufender Rechnung oder gegen Nachnahme zuzu-
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