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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1898
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- Erscheinungsdatum
- 26.05.1898
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- Deutsch
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119, 26. Mai 1898, Nichtamtlicher Teil. 3945 dem Zwecke des Gesetzes, die Bevölkerung vor unangemeldeten, lästigen Geschäftsanerbietungen der Reisenden zu bewahren, voraus, daß der Reisende, bevor er die Wohnung des Bestellers betritt, zum Erscheinen von letzterem aufgefordert worden ist.» (Urteil des Kammergerichts zu Berlin, vom 6. Dezember 1897, mitgeteilt vom Geheimen Oberjustizrat Groschuff, Senatspräsident, Berlin.) (Sonntagsruhe im tzandelsgewerbe.) In einer Stadt, in der der Geschäftsverkehr wegen des Vormittagsgottesdienstes von 9—11 Uhr vormittags zn ruhen hatte, war ein Käufer um '/,9 Uhr in einen Laden getreten und hatte dort um einen Gegen stand bis >/,10 Uhr gehandelt, während der Laden um 9 Uhr nach außen geschlossen worden war. Hierin hat das Kammergericht eine Zuwiderhandlung gegen die ZA 41a, 146a der Reichsgewerbeordnung gesunden: -Das Gesetz bietet leinen Anhalt dafür, diese Frist be liebig bis zu dem Zeitpunkte ausdehnen zu dürfen, wo ein vor Ablauf dieser Frist begonnenes Geschäft erst nach Ablauf der Ge schäftszeit zu Ende geführt werden kann. Wenn gesetzlich zu be stimmten Slunden ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nicht stattfinden darf, dann sind durch das Gesetz die festen Grenzen gezogen, die nicht überschritten werden dürfen, innerhalb deren also jeder Geschäftsbetrieb unterbleiben muß.» (Urteil des Kammer- gerichls zu Berlin vom 23. Dezember 1897, mitgeteilt vom Geh. Oberjustizrat Groschuff, Senatspräsident, Berlin.) Gustav Freytags litterarischer Nachlaß. — Um Gustav Freytags litterarischen Nachlaß schwebt ein Prozeß zwischen den Vormündern des mittlerweile großjährig gewordenen Sohnes Frey tags aus erster Ehe gegen Freylags Witwe. Der Prozeß wurde am 21. d. M. in der Berufungsinstanz vor dem 3. Eivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M verhandelt. Das -Frank furter Journal« berichtet darüber: Der Nachlaß war im Saale auf einem Tische in wohl verschlossenen Taschen, damit kein neu gieriger Blick Unberufener Einschau halten könne, ausgebaut; als Wächlertn dieses Schatzes befand sich die Witwe Freytags selbst in dem Saale. Kläger auf die Herausgabe dieses Schatzes sind die Vormünder des inzwischen großjährig gewordenen Sohnes Frcy- tags aus dessen erster Ehe gegen tue Witwe. Der Prozeß schwebte in erster Instanz in Wiesbaden, wo die Beklagte verurteilt ward, ein Verzeichnis des litterarischen Nachlasses aufzustellen und zu beeidigen und den Klägern vorzulegen Der Kläger-An walt hatte Vertagung beantragt, was jedoch vom Senat ab gelehnt worden war. Er hatte nämlich erklärt, er könne sich auf die Verhandlung jetzt deshalb nicht einlassen, weil seine Auftraggeber infolge besonderer Umstünde verhindert gewesen seien, ihm Information zu erteilen. Der Vertreter der Witwe erklärte, daß er dann im Wege des Versäumnisverfahrens die Verhandlung betreiben müsse, da die Gegenpartei mehr als ge nügend Zeit gehabt habe, sich auf die Berusungsrechtfertigung zu erklären. Seine Partei habe das große Interesse, daß über ihr aus schließliches Recht an dem im Streit stehenden litterarischen Nach laß so rasch wie möglich Klarheit geschafft werde, schon um die Verdächtigungen, als ob sie ohne Recht den Nachlaß in ihrem Be sitz behalten habe, zu zerstreuen; die wichtigsten Beweis-Dokumente habe sie mit zur Stelle gebracht, um ihren Gegnern einen Einblick zu gewähren. Bei der hohen Wichtigkeit, die diesen Nachlaß- papieren innewohne, könne sie die Besichtigung der Dokumente nur in ihrem Beisein gestatten. Der Vorsitzende erkannte das Interesse der Witwe als Berufungs-Klägerin an der beschleunigten Erledigung des Prozesses durchaus an, bat aber mit Rücksicht dar aus, daß die Entscheidung im Versäumnisverfahren kein endgültiges Resultat bringen würde, in eine Vertagung der Verhandlung zu willigen, woraus die Witwe schließlich etnging. (Es handelt sich bekanntlich um die Herausgabe des litterarischen Nachlasses und dabei um die Frage, wem er gehöre, dem Sohne oder der Witwe, speziell aber um den Briefwechsel, den der Erblasser mit be deutenden Zeitgenossen geführt hat, welchen Nachlaß die Witwe, wie sie unter Beweis gestellt hat, wie von den Klägern aber be stritten wird, lange vor dem Ableben ihres Gatten erhalten haben will.) Die Witwe überreichte in der Verhandlung ein eigens für diesen Prozeß zusammengestelltes Buch, enthaltend Auszüge aus zahlreichen Briefen Freytags an seine Frau und stellte es den Gegnern mit dem Anheimgeven zur Verfügung, durch Veranstaltung von Stichproben mit dem Original der Briese deren Echtheit dar- zuthun. Der Gerichtshof empfahl der klagenden Partei, aus diese Prüfung der Beweisstücke der Klägerin einzugehen, da sie vielleicht die Vorbereitung zu einer Verständigung der Parteien bilden könnte. Die Kläger behielten sich innerhalb einer gewissen Frist ihre Zu stimmung vor. Ausstellung der Adressen zum Jubiläum des Königs von Sachsen. — Wie wir erfahren, werden die Adressen, die im April d. I. zum Jubiläum König Alberts von Sachsen an Seine Majestät gerichtet worden si rd und die säst durchgängig als Meister, stücke der Buchbinderkunst angesprochen werden dürfen, demnächst nuu,uuo>cchziuger Jahrgang. in noch näher zu bestimmender Zeit im Buchgewerbemuseum im Deutschen Buchhändlerhaus» zu Leipzig öffentlich ausg»s1ellt werden. Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen. — Zu der Bekanntmachung des Reichsanzeigers, betreffend den am 1. Ok tober d. I. bevorstehenden Ablauf der vierjährigen Frist zur Ein tragung von Warenzeichen nach dem neuen Gesetz vom 12. Mai 1894 (vgl. Börsenblatt Nr. 117) giebt das Lpzgr. Tgbl. die folgende Erläuterung: -Die Inhaber der nach dem alten Markenschutz gesetz geschützten Warenzeichen haben sicherlich zum allergrößten Teile bereits die Erneuerung des Schutzes nach dem neuen Warenzeichenschutzgesetz bewirkt. Ein Teil derselben aber hat es bisher nicht gethan, und diese werden nunmehr amt- licherseits aufgefordert, die im Gesetze zur Umwandlung vor gesehene Frist, die bis zum 1. Oktober 1898 läuft, inne zuhalten. Als das Gesetz vom 12. Mai 1894 in Kraft trat, waren etwa 20 000 aus Grund des alten Gesetzes geschützte Marken vorhanden. Man wählte die vierjährige Uebergangszeit nicht bloß, weil alte erworbene Rechte geschützt werden sollten, sondern weil es auch unmöglich gewesen wäre, in einer viel kürzeren Frist die alten Warenzeichen daraufhin zu prüfen, ob sie auch den neuen Vorschriften entsprächen. Die Prüfung ist nun mehr zum größten Teile vorgenommen, und eine weit beträcht lichere Anzahl von Warenzeichen ist bereits zum Schutze gelangt. Es hat sich dabei allerdings auch nicht vermeiden lassen, daß einige Zeichen als schutzberechtigt nicht anerkannt wurden. Bei den Ge richten waren manche Eintragungen erfolgt, die sich bei näherer Prüfung durch das Patentamt nicht aufrecht erhalten ließen, weil ihnen ein schutzberechtigtes Zeichen überhaupt nicht zu Grunde lag. Es ist ziemlich wahrscheinlich, daß dies auch noch hin und wieder bei den der Prüfung harrenden, nur auf Grund des alten Gesetzes geschützten Zeichen der Fall sein wird. Diese werden noch ausge merzt werden müssen. Man kann nunmehr aber sicher sein, daß mit dem 1. Oktober 1898 bezw. mit dem Tage, an welchem die bis zu diesem Termin erfolgten Anmeldungen entschieden sein werden, Warenzeichen, die eigentlich nicht schutzberechtigt sind, auch nicht mehr existieren werden. Von dem Tage ab wird eigentlich erst das Warenzeichenschutzgesetz vom 12. Mai 1894 in seinem ganzen Umfange in Kraft getreten sein.« Preiserteilungen. — Wie man der Beilage zur Allgemeinen Zeitung aus Paris schreibt, verlieh die französische Akademie einen krix Soräiu (2000 Fr.) dem Historiker Goyau für sein Werk -U'^IIswagus rslißffeuss, Is krotsstgutisius«, einen krix Narvsliu 6ueriu (1500 Fr.) dem Kritiker Legras für seinen -Usuri Heins, koste« und einen zweiten krix Naroelin Ousriu (1000 Fr.) für eine -Iltucie sur kercUvauä Ug.sss.IIs» von Ernest Seillsre. Geschäftsjubiläum. — Am 19. Mai feierte in aller Stille die angesehene Firma G. Frommhold, Hofbuchhandlung in Bücke burg, den Tag, an dem vor fünfzig Jahren das Geschäft eröffnet wurde, nachdem es dem Buchhandel gegenüber bereits am 1. Mai 1848 gegründet worden war. Der Gründer des Geschäfts M. H Wolper starb am 29. Dezember 1867. Fünf Jahre lang führte der gegenwärtige Inhaber, Herr Gustav Frommhold, das Geschäft als Geschäflssührer weiter und übernahm es dann am 2. Januar 1873 unter der Firma G. Frommhold (M. H. Wolper's Buch handlung), welche Firma nach Verleihung des Hof-Prädikats am 19. September 1883 in G. Frommhold, Hosbuchhandlung, um geändert wurde. Personalnachrichten. Gestorben: in seinem Geburtsort Chikopee Falls in Massachusetts U. S. N. A. der nordamerikanische Schriftsteller EdwardBellamy. Er war im Jahre 1850 geboren und studierte in New Dork und in Deutschland die Rechtswissenschaft, wandte sich dann aber der Journalistik und der Schriftstellerei zu. Berühmtheit knüpfte er an seinen Namen durch seinen bekannten im Jahre 1888 er- schienenen Zukunftsroman -Uoolriug bg.olrvg.rci« (-Ein Rückblick aus dem Jahre 2000»), dessen buchhändlerischer Erfolg ungewöhnlich bedeutend war und demjenigen von -Onkel Toms Hütte« nahe gekommen ist. Gestorben: am 20. Mai in Abbazia im Alter von dreiundsiebzig Jahren der verdiente Kriegschirurg und bekannte medizinische Schrift steller Generalstabsarzt Or. Neudörser. vr. Neudörfer hakte als Mtlitäroberarzt den unglücklichen Kaiser Maximilian nach Mexiko begleitet und später als Lehrer der Chirurgie an der Chirurgenschule in Olmütz, dann als Privat dozent an den Universitäten Prag und Wien gewirkt. Seine Schriften über Kriegschirurgie und allgemeine Operationslehre sind zahlreich und von anerkanntem wissenschaftlichen Wert. 522
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