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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1898
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- Deutsch
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102, 5. Mai 1898. Nichtamtliche.. Teil. 3369 Zum Entwurf der buchhändlerifchen Verkehrsordnung. Die von Berliner Buchhändleroereinen beantragten Aen- derungen an dem Entwurf der »Buchhändlerischen Verkehrs ordnung« (vgl Börsenblatt Nr 42) haben im Börsenblatt eine Besprechung nicht gefunden*) und schienen auch von den übrigen buchhändlerischen Vereinen kaum in Beratung gezogen zu sein**), so daß deren Annahme keinenfalls in Aussicht stand. Nachdem aber jetzt die unzweifelhaft ins Gewicht fallende Stimme des Hamburg-Altonaer Buchhändler-Vereins (vgl Nr 98 d Bl.) sich für die Berliner Vorschläge erklärt, dürfte es angebracht sein, noch einige Bedenken auszusprechen gegen die Fassung mehrerer Paragraphen in dem Berliner Antrag Einige Paragraphen mögen in der Fassung des letzteren ja vorzuziehen sein, so besonders 8 20, von der Haftbarkeit für Sendungen handelnd, die 88 7, 8, 33 entsprechen in der Berliner Fassung aber nicht den Interessen des Sortiments 1) Nach § 7 der Berliner Fassung sollen auf münd lichem Wege erfolgte Bestellungen ebenso giltig sein wie schriftliche Bestellungen. Da müßte doch wenigstens irgendwie zum Ausdruck gebracht werden, wer zur mündlichen Be stellung berechtigt wäre, oder soll jeder Gehilfe, Lehrling, Diener durch mündliche Bestellung die Firma, in der er be schäftigt ist, verpflichten können? Wie sollen Nachweise er bracht werden zwischen Verleger und Sortimenter über Liefe rung und Empfang, wenn vielleicht erst nach Jahresfrist über einen mündlich bestellten Posten sich eine Differenz erhebt? Wenn auch unzweifelhaft eine mündliche Bestellung des Chefs oder Prokuristen Giltigkeit hat, so dürfte es sich bei den eigenartigen Verhältnissen im Buchhandel doch empfehlen, an dem Erfordernis schriftlicher Bestellung festzuhalten. 2) In § 8 Absatz I normiert der Entwurf des Börsen vereins eine angemessene Frist für die Anzeige an den Verleger bei Lieferung eines nicht bestellten Buches, wogegen der Berliner Entwurf eine bestimmte Frist von 8 Tagen setzt. Handelt es sich um korrekte Bestellungen, die der Verleger falsch expedierte, so ist ja der Sortimenter sofort nach Em pfang der Bücher in der Lage, den Irrtum festzustellen Es kommen aber häufig Kundenbestellungen vor, die anscheinend ganz genau sind und deshalb ohne Nachschlagen der Kataloge an den betreffenden Verleger überschrieben werden, hier aber sich als ungenau erweisen, weil vielleicht z B. derselbe Ver fasser bei verschiedenen oder auch demselben Verleger über denselben Gegenstand einen Leitfaden, einen Grundriß, ein Lehrbuch und ein Handbuch geschrieben hat, die im übrigen Titel nur wenig voneinander abweichen, oder sonst ver schiedene Ausgaben eines Buches veranstaltet hat. Nun expediert der Verleger die vielleicht empfohlene Bestellung nach bestem Ermessen, der Sortimenter befördert das Buch an den Besteller, und dieser, der inzwischen in den Ferien war, sendet nun nach vielleicht 14 Tagen das Buch als nicht seinem Aufträge entsprechend zurück Nach der Fassung des Entwurfs des Börsenvereins würde Remission dann noch zu lässig sein, nicht aber nach dem Berliner Entwurf, und da jedem Sortimenter solche Fälle schon vorgekommen sein dürsten, so ist eine zu kurze fest begrenzte Anzeigefrist nicht dem Interesse des Sortiments entsprechend, es müßte dann wenigstens »4 Wochen« statt »8 Tage« heißen. 3) Nach Z 33 des Börsenvereins-Entwurss ist der Ver- *) Vgl. dagegen Börsenblatt Nr. 62. Red. **) Vgl. dagegen Börsenblatt Nr. 58 (Mitteldeutscher Buch händler-Verband); Nr. 63 (Posener Provinzial-Buchhändler-Verband); Nr. 65 (Buchhändler-Verband Hannooer-Braunschweig): Nr. 73 (Elsaß-Lothringischer Buchhändler-Verein); Nr. 79 (Bayerischer Buchhändler-Verein); Nr. 95 (Provinzial-Verein der Schlesischen Buchhändler). Red. leger nicht verpflichtet, ä condition gelieferte Werke zurück zunehmen, wenn sie Spuren der Benutzung oder Beschädigung an sich tragen, welche durch mangelnde Sorgfalt des Sortimenters bei Versendung, Aufbewahrung oder Verpackung entstanden sind. Zweifellos wäre demnach der Verleger zur Rücknahme solcher, Spuren der Benutzung an sich tragenden Bücher verpflichtet, wenn den Sortimenter eine Schuld für die Beschädigung nicht trifft, wenn also ein Kunde, dem ein Buch zur Ansicht gesandt ist, mit Vorsicht eine Anzahl Seiten darin ausschneidet, um sich zu überzeugen, ob das Buch für ihn Interesse hat, es dann aber zurückgiebt. Nach dem Entwurf der Berliner Vereine fielen die gesperrt gedruckten Worte im Z 33 fort und der Sortimenter würde in dem angeführten Fall nicht zur Remission des be treffenden Buches berechtigt sein, da es zweifellos beschädigt wäre und Spuren des Gebrauchs an sich trüge, ohne daß jedoch den Sortimenter eine Schuld träfe, denn das mit Sorgfalt vorgenommene Versenden des Buches an Interessenten wäre nicht nur ein Recht, sondern gewissermaßen eine Pflicht, deren Erfüllung der Verleger vom Sortimenter erwartet. — Für den Sortimenter dürfte daher die Berliner Fassung unannehmbar sein, da viele ernsthafte Bücherkäufer nicht da rauf verzichten werden, unter Umständen in unauffälliger Weise einige Seiten bei einem neuen Werke zur Kenntnis nahme des Inhalts aufzuschneiden und damit das Buch, wenn auch ohne Beeinträchtigung seiner Verkäuflichkeit, doch zu beschädigen und Spuren der Benutzung zu schaffen Haben bisher schon Verleger sich bemüht, den Sortimenter für das Fehlen der Original-Verpackung mit Nichtrücknahme des be treffenden Buches zu bestrafen, so würden diese sicherlich mit noch größerem Eifer sich bemühen, aus der Fassung des Paragraphen nach dem Berliner Entwurf eine Handhabe gegen diejenigen Sortimenter zu gewinnen, die sich zwar mit dem Novitätenvertrieb geplagt haben, aber nicht so glücklich gewesen sind, überall Erfolge zu erzielen. ll. Tb. L. Kleine Mitteilungen. Sammlung von Bildnissen der Brandenburgisch- Preußischen Herrscher aus dem Hause Hohenzollern. — Das eben ausgegebene April-Heft des -Centralblatts f. die ge- sammte Unterrichtsverwallung in Preußen- bringt folgenden Erlaß: -Berlin, den 2. März 1898. -In meinem Erlasse vom 22. Januar 1895 — U. II. 47 — (Lentrbl. S. 273) habe ich darauf hingewiesen, daß in der Reichs druckerei eine Sammlung von Bildnissen der Brandenburgisch- Preußischen Herrscher aus dem Hause Hohenzollern hergestellt und daß der Vertrieb der Sammlung der Hof-Kunsthandlung von Amsler und Ruthardt in Berlin IV., Behrenstraße 29s., übertragen worden ist. -Mit dieser Handlung ist eine Preisermäßigung für die ein zelnen Bilder vereinbart worden. Danach soll vom 1. April d. Js. ab der Ladenpreis für jedes einzelne Bildnis in Heliographie nur 6 (bisher 7 ^ 50 -)) und in Kupferstich nur 7 ^ 50 H (bisher 9 ^) betragen. -Der Ladenpreis für die ganze Mappe mit 10 Bildern hat zwar zur Herbeiführung eines richtigeren Verhältnisses zum Preise der einzelnen Bilder von 40 auf 45 ^ erhöht werden müssen, jedoch hat die Handlung sich bereit erklärt, Behörden bei un. mittelbarem Bezüge von ganzen Mappen nach besonderer Verein barung wesentlich ermäßigte Ladenpreise zuzugestehen. -Das Königliche Provtnzial-Schulkollegium veranlasse ich, die Direktoren der unterstellten höheren Unterrichtsanstalten und Schullehrer-Seminare im Anschlüsse an die frühere Mitteilung hiervon in Kenntnis zu setzen. -Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten. Bosse.- -An sämtliche Königliche Provinzial-Schulkollegien. 11. IV. 326. 11. II. 11. III.- Goethe-Gesellschaft. — Die Jahresversammlung der Goethe- Gesellschaft wird am Sonnabend den 4. Juni, vormittags 10'/, Uhr, im Saale der -Erholung- zu Weimar mit folgender Tages- FllnsundsechMler Jahrgang. 446
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