Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980318
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189803188
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980318
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-03
- Tag1898-03-18
- Monat1898-03
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2104 Nichtamtlicher Teil. 63, 18. Mürz 1898, und Empfänger zu unterhalten, zu ergötzen, zu erheitern da durch, daß sie z. B. aus einer liebgewonnenen Gegend ein Bild gleichzeitig übermittelt, ferner daß sie ein geflügeltes Wort, das zu dem Schriftinhalt oder zu der Person des Empfängers oftmals in Beziehung steht, außer der Hand schrift übermittelt, oder daß sie in einem Bilde oder einer Sentenz auf das häusliche Leben, die häuslichen Verhältnisse des Empfängers oder Absenders (illustrierte Badekarten rc.) gleichzeitig Bezug nimmt. Insofern kann von einer solchen Bild- oder Juxpostkarte nicht mit Unrecht gesagt werden, daß sie gleichzeitig nicht nur Gewerbe- und Verkehrszwecken, sondern auch Zwecken des häuslichen und geselligen Lebens und des geselligen Verkehrs zwischen Absender und Em pfänger und deren Familien diene. Dafür, daß dies sogar in einem noch erweiterten Um fange der Fall ist, spricht die Thatsache, daß gerade jene Bildpostkarten mit oder ohne begleitenden Text in neuester Zeit von den Empfängern mit Vorliebe gesammelt, in eigenen Albums zu Hause ausbewahrt und als häuslicher Unter- haltungs- und geselliger Erheiterungsgegenstand in tausenden Familien dauernd dienen. Die Bildpostkarte erfüllt damit einen der vielen denkbaren Zwecke, dem sie im wechselseitigen Verkehr von Haus zu Haus für das häusliche und gesellige Leben überhaupt dienen kann. Eine schöne Bildpostkarte könnte z. B. auch noch zu anderen Zwecken des häuslichen und ge selligen Lebens dienen rc. Alle Druckschriften, die ihrer Grundbestimmung nach nur zu gewerblichen, Verkehrs- oder zu irgend welchen Zwecken des häuslichen und geselligen Lebens dienen oder beide Zwecke — wie die Bildpostkarte — in sich vereinen, sind aber von der Ordnungsvorschrift des Abs. 1 ß 6 des Preßgesetzes ausdrücklich ausgenommen. Berücksichtigt man noch, daß in Z 6 Abs. 2 gedachten Gesetzes durch den Passus »und dergleichen« der Gesetz geber nach der gegenständlichen Seite eine unbeschränkte Aus dehnung zuläßt, mithin alles Druckschriftliche im weiteren Sinne, das in irgend einer Beziehung ausschließlich oder neben seiner Eigenschaft als Vcrkehrsgegenstand den Zwecken des häuslichen und geselligen Lebens dient, von der Ordnungs vorschrift des § 6 Abs. 1 des Preßgesetzes ausgeschlossen wissen wollte, so kann wohl kaum darüber ein Zweifel sein, daß Bildpostkarten mit oder ohne begleitenden Text eben unter diejenigen Druckschriften immerhin noch zu rechnen sind, die, weil sie eben nur dem Gewerbe, dem Verkehr und den Zwecken des häuslichen und geselligen Verkehrslebens in der Hauptsache dienen, Zwecken, die nicht in der Oeffentlichkeit, sondern im Hause des Absenders und Empfängers sich erfüllen durch Er haltung, Unterhaltung und Erheiterung des geselligen Ver kehrs und des häuslichen Lebens, von der Ordnungsvorschrift des Z 6 Abs. 1 des Preßgesetzes nicht getroffen werden. Derjenige, der es unterläßt, seinen Namen und Wohnort als Drucker, Verleger oder Herausgeber auf Bildpostkarten zu setzen, kann daher u. E. nach dem jetzigen Stande unserer Preß- gesetzgebung nicht mit einer öffentlichen Strafe belegt werden, auch wenn er bei Bildpostkarten mit obscönem oder direkt unsittlichem Inhalt dem Staatsawalt damit die Verfolgung aus 8 184 StGB, erschwert. Die Konsequenz aber aus dem Münchener Urteil — wenn es richtig wäre — wäre die, daß wenn jemand z. B. au den Gedanken käme, die in Abs. 2 H 6 des Preßgesetzes aus drücklich benannten »Preiszettel, Visitenkarten und der gleichen« aus Reklamezwecken oder mit Rücksicht auf den geselligen Verkehr oder das häusliche Leben mit Juxbildern oder Sinnsprüchen, illustriertem Text zu versehen, alsdann jene Preiszettel, Visitenkarten und dergleichen nicht mehr unter Abs. 2 § 6 des Preßgesetzes fielen und, ohne daß das Gesetz es vorsieht, mit Namen und Wohnort des Druckers, Verlegers bezw. Herausgebers bei Strafe versehen werden müßten. Eine derartige verschiedenartige Handhabung von Abs. 2 § 6 des Preßgesetzes widerspräche aber sowohl dem Preßgesetze selbst, als auch der vernunftgemäßen Betrachtung der Dinge. Kleine Mitteilungen. Anwendung des Gesetzes gegen unlauteren Wett bewerb. — Die Nationalztg. teilt folgenden Fall der Anwendung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb mit: Infolge der über triebenen Reklame, die die Fabrik Wasmuth u. Co., Ottensen, in ausgedehntester Weise für ihr angeblich untrügliches Fleckwasser -Opal in der Tonne» in Scene setzte, hatte die Hof-Schönfärberei und chemische Reinigungsanstalt A. u. G. Dreyer, Hannover, ge meinschaftlich mit acht anderen Firmen gleicher Branche Klage gegen Wasmuth erhoben. Am 28. v. M. fand vor dem Landgericht zu Altona die Schlußverhandlung statt. Den Beweis der Bor- trefflichkeit seines Handelsartikels gemäß der Anpreisung zu er bringen, gelang indes Wasmuth nicht. Es gelang ihm in diesem Termine nicht einmal, mit von ihm selbst mitgebrachtem Opat aus einem von ihm selbst mitgebrachten befleckten Stück Zeug die darin befindlichen leichten Flecke zu beseitigen; dementsprechend waren auch Wasmuths einige Stunden in Anspruch nehmenden Versuche erfolglos, befleckte Stoffe, die der gerichtlich bestellte Sach verständige mit in den Termin gebracht hatte, mit seinem neuesten, angeblich verbesserten Opal zu beseitigen. In dem am 4 d. M. publizierten Urteil des Landgerichts Altona ist Wasmuth wegen unlauteren Wettbewerbes zu 100 ^ Geldstrafe und den Kosten des Verfahrens verurteilt und den Klägern das Publikationsrecht im «Reichsanzeiger- zugesprochen worden. Unerlaubter Nachdruck. — Vor der Strafkammer des Landgerichts Essen wurde am 5. d. M. ein interessanter Prozeß wegen unerlaubten Nachdrucks verhandelt. Der Lehrer der Essener höheren Töchterschule Fr. Schürmann hat mit dem verstorbenen Lehrer Windmöller ein Lehr- und Lesebuch für Fortbildungs schulen herausgegeben, das in seiner 16. Auflage eine Reihe von Stücken aus dem Lesebuche für Fortbildungsschulen von den Rektoren W. Schanze in Kassel und I. Schanze in Eschwege ent hält, ohne daß der Name der Verfasser oder die Quelle angegeben ist. Der Angeklagte behauptete in der heutigen Verhandlung, daß mehrere dieser Stücke von seinem verstorbenen Kollegen ge liefert worden seien. Es kam schließlich unter folgenden Be dingungen ein Vergleich zustande: 1. Alle noch vorrätigen Exem plare des Buches, sowie sämtliche Druckvorrichtungen für die be treffenden Stücke werden vernichtet; 2. die Geschädigten sind befugt, aus Kosten des Angeklagten in zwei Fachblättern eine bezügliche Erklärung zu veröffentlichen; 3. der Angeklagte trägt alle Kosten des Verfahrens; 4. der Angeklagte zahlt den beiden Geschädigten eine Entschädigungssumme von 200 (Kasseler Allgemeine Ztg.) Warenlager und Handlungsreisende in Ungarn. — Eine Cirkularverordnung des ungarischen Handelsministers vom 8. November 1897 lautet: Nach Z 4 des Gesetzartikels XVII vom Jahre 1884 ist jedermann, sei er In- oder Ausländer, sobald er aus ungarischem Territorium ein Gewerbe (worunter auch das Handelsgewerbe zu verstehen ist) zu betreiben gedenkt, verpflichtet, diese seine Absicht bei der zuständigen Gewerbebehörde anzumelden und einen Gewerbeschein zu erwirken, ohne Rücksicht darauf, ob er das Gewerbe bezw. das Handelsgeschäft durch längere oder kürzere Zeit zu betreiben wünscht. Demzufolge darf niemand, wenn er innerhalb des Landes in einem Laden, in der Wohnung oder in einem Gasthof ein Wanderlager errichtet, davon so lange, als er den Gewerbeschein nicht besitzt, bezw. so lange die zur Aussolgung desselben gesetzlich vorgeschriebene Frist von drei Tagen, von der Anmeldung an gerechnet, nicht abgelaufen ist, Waren in Verkauf bringen. Im Falle einer solchen Anmeldung ist die Finanz behörde von der Verabfolgung des Gewerbescheines sogleich zu ver ständigen, wonach diese Behörde wegen der unverzüglichen Erhebung der Steuer im L inne der Verordnung des Finanzministers vom 7. Dezember 1890 sofort vorzugehen hat. Die Gewerbebehörde ist insbesondere verpflichtet, aus die Errichtung solcher Wanderlager ihr Augenmerk zu richten und bei wahrgenommener Unterlassung der erwähnten Anmeldung gegen die Betreffenden auf Grund des 8 156 Punkt a des Gewerbegesetzes mit größter Beschleunigung ein zuschreiten, die Strafe zu bemessen und im Falle des Verdachtes der Hinterziehung den Strafbetrag von vornherein sicherzustellen. Wenn der Besitzer eines von einem inländischen oder ausländischen Händler errichteten solchen Wanderlagers oder dessen Geschäftsführer das kausende Publikum darauf durch Maueranschläge, Zcitungs- ankündigungen oder ihm zugeschickte offene Cirkulare aufmerksam
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder