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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1898
- Sprache
- Deutsch
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2102 Nichtamtlicher Teil. 63, 18. MSrz 1898. Posener Prvvinrial-Buchhändler-Verband. Haupt-Versammlung am 13. März 1898. Der Vorsitzende, Herr Jolowicz, begrüßt die zahlreich auch aus der Provinz erschienenen Mitglieder, von denen vier erst in den letzten Tagen dem Verbände beigetreten waren. Er gedenkt hieraus in ehrenden Worten des ver storbenen Mitgliedes Herrn Türk. Der Vorstand hat ihm einen Nachrus gewidmet und am Grabe einen Kranz nieder gelegt. Die Versammlung erhebt sich zu Ehren des Verblichenen. Hieraus erstattet der Vorsitzende den Jahresbericht. Beschwerden von Mitgliedern sind m diesem Jahre nicht eingegangen. — Vom Direktor des Friedrich Wilhelm-Gym nasiums in Posen wurde durch Cirkular den Buchhändlern milgeteilt, daß vom nächsten Semester an die Benutzung mit Draht gehefteter Bücher nicht mehr erlaubt werden würde; aus persönliche Vorstellung der Herren Jolowicz und Böttger bei dem Herrn Direktor wurde die Benutzung der Bücher vorerst aus noch ein Jahr gestattet. — Die neue buchhändlerische Verkehrsordnung wird nach dem Vorschläge des Vorstandes mit den Abänderungen der Korporation der Berliner Buch händler angenommen, und die in der Hauptversammlung des Bürsenvereins anwesenden Mitglieder unseres Verbandes werden beaustragt, so für den Entwurf zu stimmen. — Die Aufforderung des Vorstandes des Börsenvereins, den Passus m unsere Satzungen aufzunehmen, Konsumvereine nicht als Buchhändler zu betrachten und ihnen ohne Rabatt zu liefern, ist für uns ohne Bedeutung, und die Versammlung beschließt, es bei den bisherigen Rabattbestimmungen zu belassen. Hierauf folgt der Bericht des Schatzmeisters. Die Rechnung des Vereinsjahres schließt mit einem Ueberschuß von 18v 19 H. Rach Prüfung der Bücher wird dem Schatzmeister Entlastung bewilligt und ihm für musterhafte Führung der Kasse der Dank der Versammlung ausgesprochen. Bei der Wahl des Vorstandes wurden wiedergewählt: I. Jolowicz als Vorsitzender; C. Böttger (Rehfeldsche Buchhandlung) als stellver tretender Vorsitzender; A. Spiro als Schriftführer; L. Sluzewski (Bote L Bock) als Schatzmeister; neu gewählt: H. Hayll-Ostrowo als stellvertretender Schriftführer; O. Eulitz (Ebbecke)-Llssa als stellvertretender Schatzmeister. Für die Wahlen in den Bürsenoerein werden die Vor schläge des Wahlausschusses angenommen werden; als Ver treter für die Hauptversammlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine wird Herr Eulitz gewählt; in der Haupt versammlung des Bürsenvereins wird unser Verband durch drei Mitglieder vertreten sein. — Ein hiesiges Warenhaus hatte zu Weihnachten im Schaufenster Struwwelpeter statt für 2 50 H für 1 60 ch und Auerbachs Kurderkalender für 80 H angeboten. Auf Beschwerde bei den Verlegern erklärten diese, an die Firma nichts geliefert zu haben; sie forderten jedoch diese auf, die Ladenpreise festzuhalten, und der Erfolg war, daß die Bücher aus dem Schaufenster entfernt wurden; die Bücher wurden jedoch nach wie vor zu billigen Preisen verkauft. Einige Mitglieder aus der Provinz legten ein Schreiben des Ober-Regierungsrates v. Gizycki vor (bereits im Börsen blatt Rr. 55 abgedruckl), worin bei ihnen angefragt wurde, ob sie Jugendschristen im Betrage von 40 Mark mit 25«/^ Rabatt liefern wollten, da nach Reskript des Ministers die Lieferung nur an solche leistungsfähige Buchhändler vergeben werden solle, die diese Bedingungen erfüllen. Nach längerer Debatte beschließt die Versammlung, die Herren Jolowicz und Böttger zu beauftragen, in Audienz bei Herr» v. Gizyck, vorstellig zu werden, daß die Lieferung mit dem satzungsmäßigen Rabatt unseren Mitgliedern der Provinz übertragen werde. Im Falle eines Erfolges sollen die Mit glieder durch Cirkular benachrichtigt werden, andernfalls soll eine außerordentliche Versammlung berufen werden behufs weiterer Maßnahmen bezw. Anrufung des Börsenvereins. Als Ort für die nächstjährige Hauptversammlung wird Lissa bestimmt. Nach Schluß der Verhandlungen fand ein gemeinsames Mittagsessen m Mylius' Hotel statt, hierauf Ausflug in die Umgebung der Stadt, dann gemütliches Beisammensein in der Stadt, das die Mitglieder bis zum späten Abend zu sammenhielt. Aus oer Druckerpraxis. Zur rechtlichen Beurteilung der Bild- und Jux postkarten aus 8 6 des Reichspreßgesetzes. (Nach einem praktischen Falle aus der Münchener Judikatur.) Von vr. zur. Karl Schaefer-München. (Nachdruck verboten.) Im März l. I. wurde in München ein Druckerei- und Kunstanstaltsbesitzer zu einer Geldstrafe, event. zu dreitägiger Haft verurteilt, weil er Bildpostkarten in seinem eigenen Betriebe hergestellt und in den Verkehr gebracht, auf diesen Karten aber weder seinen Namen, noch seinen Wohnort an gegeben hatte. Es handelte sich hier um Karten mit bild lichen Darstellungen und einem Druckschriftzusatz, der als kurze Erläuterung der Abbildung beigesetzt war. Die Staatsbehörde» hatte darin eine Zuwiderhandlung gegen die in § 6 des Reichspreßgesetzes angedrohte Ordnungsvorschrift erblickt, die bestimmt, daß auf jeder im Deutschen Reich erscheinenden Druckschrift der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers oder — beim Selbst vertriebe der Druckschrift des Verfassers oder des Heraus gebers genannt sein müsse, widrigenfalls Strafe nach 8 19 des Preßgesetzes bis zu 150 ^ oder Haft bis zu sechs Wochen eintreten kann. Das Gericht nahm den Standpunkt ein, es handle sich hier — wie nicht zu bezweifeln ist um eine -> Druckschrift« im Sinne von § 2 des Reichspreßgesetzes, zu der ja nicht nur Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sondern auch alle auf andere Art, sei es durch mechamsche oder chemische Mittel be wirkte, zur Verbreitung bestimmte Vervielfältigungen gehören, ohne Rücksicht darauf, ob die mechanische Vervielfältigung eine Druckschrift oder eine bildliche Darstellung oder beides zusammen aufweist. Der beschuldigte Druckerei- und Kunstanstaltsbesitzer be rief sich auf die in Absatz 2 § 6 des Preßgesetzes gegebene Bestimmung, nach der die nur zu Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, wie z. B. Formulare, Preiszettel, Visitenkarten und der gleichen, von der Ordnungsvorschrift des Absatz 1 Z 6 des Preßgesetzes ausdrücklich ausgenommen seien. Aber umsonst I Das Gericht erklärte diese Anschauung im vorliegenden Falle, wo es sich um Bild- und sogenannte Juxkarten handle, für irrig und begründete sein verurteilendes Erkenntnis damit, daß zwischen Postkarten, die lediglich dem Verkehre dienten, und Postkarten, die Bildkarten oder sogenannte Juxkarten seien und daher neben ihrem eigentlichen Zwecke auch noch anderen Zwecken dienten, zu unterscheiden sei. Ge rade die letzere Art von Postkarten bezeichnete das Gericht als nicht unter die Ausnahmevorschrift von Absatz 2 H 6 des Preßgesetzes fallend. Es erscheine vielmehr vom preß- polizeilichen Standpunkt aus geboten, solche illustrierte Post-
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