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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1898
- Sprache
- Deutsch
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lerischen Veröffentlichung reife Manuskript ist ein Vermögens gegenstand und Vermögenswert so gut wie die patentierte Erfindung und das im Atelier befindliche Gemälde, das auf die Ausstellung oder zum Kunsthändler gebracht werden soll. So lange der Gesetzgeber nichts dagegen zu erinnern Hai. daß dieses im Wege der Zwangsvollstreckung hereingebracht werde, so lange kann er auch keinen Einwand dagegen erheben, wenn der Gläubiger das Manuskript eines Romans oder einer Kunstgeschichte wegnehmen und veräußern läßt. Nun fehlt es nicht an Anregungen, die eine Reform des Exekutionsrechts in diesem Sinne erstreben. Der deutsche Ver ein für Armenpflege und Wohlthätigkeit hat sich ebenso wie der deutsche Juristentag zu Gunsten derselben ausgesprochen und zwar unter Annahme einer Grenze von 200 In verschiedenen amerikanischen Staaten hat die Gesetzgebung diese Forderung bereits verwirklicht; es ist dies in den in den letzten Jahren vielfach erwähnten und behandelten Lxsmp- tioo ll/Lrvs geschehen, deren bezügliche Vorschriften vielfach als Vorbilder der deutschen Gesetzgebung bezeichnet worden sind. Es ist nicht ausgeschlossen, daß im weiteren Verlaufe der Behandlung der Civilprozeßnovelle ein entsprechender Vor schlag von den gesetzgebenden Faktoren angenommen wird. Damit würde die besondere Hervorhebung der Zeitungs manuskripte, soweit deren Wert die betreffende Grenze nicht übersteigt, überflüssig werden; soweit der Wert über die Grenze hinausgeht, wäre dagegen die Pfändbarkeit nicht aus geschlossen. Nach obigen Bemerkungen kann der Ausschluß auch insoweit nicht befürwortet werden, sowohl nicht im Hinblick auf die damit verbundenen Konsequenzen als auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedenken. Zu einer Schädigung legitimer Gläubigerinteressen darf sich auch die wohlwollendste und humanste Gesetzgebung nicht entschließen; mit einem absoluten Pfändungsverbot der Manuskripte ist aber eine solche Schädigung verbunden, wenigstens in den meisten praktischen Fällen, und es dürfte um deswillen der Petition bezüglich dieses Punktes nicht vorbehaltlos zugestimmt werden können. Anders verhält es sich mit dem Wunsche, daß die Bücher des Schriftstellers für pfandfrei erklärt werden Dieser Wunsch hat auf die Berücksichtigung der Gesetzgebung vollauf An spruch. Die Bücher des Schriftstellers sind für ihn zur Fort setzung seiner Berufsthätigkeit ebenso unentbehrlich, wie das Fischgerät für den Fischer, wie die Schleifmaschine für den Messerschleifer, wie Farben, Palette und sonstiges Malgerät für den Maler. Es kann nur fraglich sein, ob die besondere Erwähnung dieser Gegenstände überhaupt notwendig ist, da Z 715 Ziffer 5 in der Form der Novelle bestimmt: »Bei Künstlern, gewerblichen Arbeitern und anderen Personen, welche aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Hebammen, die zur persönlichen Fortsetzung der Berufsthätigkeit unentbehrlichen Gegenstände«. Es dürfte kaum ernstlich bestritten werden können, daß diese Bestimmung auf die Bücher des Schriftstellers ebensowohl Anwendung findet, wie auf die des Rechtsanwalts und Arztes. Wenn für den ersteren ein Kommentar zum bürgerlichen Ge setzbuch, wenn für den Arzt ein Buch über innere Krank heiten unentbehrlich ist, so muß auch dem Redakteur gegen über ein Konversationslexikon, dem nationalökonomischen Schriftsteller ein Handwörterbuch der Staatswissenschaften als unentbehrlich bezeichnet werden. Schwierigkeiten werden in der Praxis nur daraus ent stehen, daß über die Bestimmung des Begriffes »unentbehr lich« die Ansichten sehr differieren werden; der den litterari- schen Verhältnissen fernstehende Richter wird manches Buch als entbehrlich betrachten, von dem der inmitten der litterari- schen Produktion Stehende überzeugt ist, daß es auf die ent gegengesetzte Qualifikation Anspruch hat. So dürfte beispiels weise der Richter geneigt sein, die belletristische, insbesondere die sogenannte schöne Litteratur zu den entbehrlichen Gegen ständen zu rechnen, und doch ist diese für den Roman schriftsteller, den Bühnendichter, für denjenigen, der sich mit der Entwickelung der literarischen Vorgänge beschäftigt, unent behrlich. Deshalb wäre es allerdings sehr wünschenswert, wenn die Novelle die in dieser Hinsicht vorhandene Rechts unsicherheit beseitigte und gleichzeitig der Möglichkeit einer Interpretation der angeführten Vorschrift vorbeugte, die etwa die Unterstellung der Schriftsteller unter ihren Inhalt nicht anerkennen würde. Kleine Mitteilungen. (IV. U.) Aus Rußland. — Die periodische Presse hat in letzter Zeit ungewöhnlich viele Maßregelungen zu erleiden: die Zeitschrift -dlo^ojs 8Io«w- (Das neue Wort) wurde gänzlich ver boten. Die Zeitung -8sibir- erhielt »wegen schädlicher Richtung und Ueberschreitung ihres Programms und der Censurvorschriften- eine zweite und dritte Verwarnung. Der Zeitung -Utro- (Der Morgen) wurde der Einzelverkauf untersagt; infolgedessen erklärte der Herausgeber, daß er auf das Weitererscheinen der Zeitung ver zichten müsse. Der Zeitung -Srasbäs-niu» (Der Bürger) wurde die Annahme von Inseraten verboten. Die in Warschau erscheinende -Sassta llolsLa- wurde auf sechs Monate und die armenische Zei tung -VräsaganL- auf acht Monate suspendiert. — Sechs neue Zeit schriften wurden konzessioniert: Eine -Allgemeine und Encyklopädtsche Rundschau-, -Der Elektrotechniker-, -Xurjsr Loleiei-, -kuäolrop- (Der Erzgräber), -lug- (Der Süden), -Uralische Berg-Rundschau-. — Das Ministerium der Volksaufklärung erteilte dem Universttälsprofessor A. W. Prachow den Auftrag, das Ausland zu bereisen, um seine Forschungen über die -Geschichte der klassischen Kunst- fortzusetzen. — Die Abteilung für russische Sprache und Litteratur der Akademie der Wissenschaften bestätigte den Plan einer Herausgabe wissen schaftlicher Editionen russischer Schriftsteller in chronologischer Reihenfolge mit Biographieen und litterarhistorischen Kommentaren. Man will mit den Schriftstellern des 11. und 12. Jahrhunderts beginnen. — Das Ministerium der Volksaufklärung will zur Erfor schung auf Rußland bezüglicher historischer Denkmäler und Akten 12,000 Rubel anweisen, wenn der Reichsrat diesen Beschluß bestätigt.— Beider orientalischen Fakultät der St.Petersburger Universität soll ein Lehrstuhl fürjapanische Litteratur errichtet werden. — Für die Erteilung der Uwarow-Prämte sind von der Akademie der Wissenschaften folgende Aufgaben gestellt worden: Geschichte der altrussischen Fürstentümer; Die historischen Beziehungen des polnischen Volkes und Reichs zum russischen Volksstamm; Die Geschichte der Seeschiffahrt der slavischen Völker bis zum 12. Jahrhundert; Kommentare zu den Konventionen der Kijewschen Großfürsten mit dem byzantinischen Kaiserreich. — Im Mai d. I. wird der fünfzigjährige Todestag des berühmten Publizisten und Kritikers W. G. Bjelinskij gefeiert. — Der kaiser lichen Obstbau-Gesellschaft wurden zur Herausgabe eines Werkes über die vorjährige internationale Ausstellung und eines Atlas von Früchten, die von wirtschaftlicher Bedeutung sind, 18000 Rubel be willigt. — Die beständige Kommission zur Unterstützung hilfsbedürf tiger Schriftsteller und Journalisten bei der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften konnte im vorigen Jahre von 451Gesuchen261befriedigen; sie erteilte an 6 Personen Pensionen im Gesamtbeträge von 1572 Rubel (im ganzen werden jetzt 16932 Rubel an Pensionäre des Kaisers ver abfolgt); die einmaligen Unterstützungen beliefen sich im vorigen Jahre auf 10 980 Rubel; monatliche Unterstützungen erhielten 96 Personen im Betrage von 21215 Rubel; die Kaiserin spendete einen Jahresbeitrag von 300 Rubel. — Von neu erschienenen Werken sind besonders hervorzuheben: W. A. Koshewnikow, Philosophie des Gefühls und des Glaubens in ihrer Beziehung zur Literatur und zum Rationalismus des XVIII. Jahrhunderts; — A. Tratschewskij, Deutschland am Vorabend der Revolution und seiner Einiguna; — I. N. Bosherjanow, Gras Cancrins Leben, literarische Thätigkeit und zwanzigjährige Leitung des Finanzministeriums; — O. Gulim- bascharow. Der Welthandel im 19. Jahrhundert und Rußlands Anteil daran; — W. A. Gljebowskij, Kaiserin Katharina II. und ihre Regierung; — M. M. Philippow, Philosophie der Wirk lichkeit, Band II; — L. K. Artamonow, Die Unterweisung der Turkmen-Tekinzen durch Skobelew in den Jahren 1880—1881; — K. Drushinin, Untersuchungen über die strategische Thätigkeit der deutschen Kavallerie im Feldzuge von 1870; — P. K. Menj- kows Auszeichnungen in drei Bänden (der erste Band enthält: Die Donau und die Deutschen. Orientalische Frage. 1853—1855); — Martschenko, Peter der Große, Das geistige Element in dessen politischer Thätigkeit; — W. A. Beresnikow, Reise im norwegischen Lappland im Jahre 1894; — Fürst G. Gagarin, Sammlung by- 151*
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