Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1913
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- 1913-12-22
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- 22.12.1913
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13940 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 296, 22. Dezember 1913. ausgesprochenen Vcrlagszwecken dienstbar gemacht, neu geboren sind, hat auch die alten Taschenbücher wieder ausleben lassen. Ta schenbuch für Bücherfreunde 1913 nennt L. Staackmann Verlag, Leipzig, das von Rudolf Gretnz herausgegebene schmucke Bändchen (kl. 8". 324 S., Preis kartoniert 1.— ord.). Das Taschenbuch weist zurück auf das letzte Verlagsjahr, es ist ein Sam melwerk ans den neuesten Schriften der Staackmannschen Autoren. Auf ein Kalendarium ist verzichtet; das ganze, ungeteilte Interesse soll sich auf die Dichter konzentrieren, die auch im Bilde, und zwar in frischen Genrebildchen, nicht in Photographierpose, anfmarschieren; von jeder anderen Illustration ist abgesehen. Die einzelnen Beiträge sind so gewählt, daß jeder für sich ein geschlossenes Ganzes und dadurch einen selbständigen Lesestoff bildet. Die Auswahl des Stoffes — Episches, Lyrisches, Dramatisches — ist so getroffen, daß aus jedem einzelnen Ab schnitt die Eigenart des Dichters und seines neuesten Werkes klar hervor tritt. Wir finden ganze Kapitel ans Rudolf Hans Bartschs, Otto Ernsts, Ertls, Gabelentz', Gagerns, Ginzkeys, Greinz', Harts, Heub- ners, Huggenbergcrs, Roseggers, Schönherrs, Strobls letzten Werken, um nur diese Namen zu nennen; im ganzen sind 19 Dichter vertreten. Eine Bibliographie des Gesamtverlags, in dem weibliche Autoren nicht vertreten find, schließt das Taschenbuch. Der Herausgeber Rudolf Greinz hatte vor zwei Jahren im gleichen Verlag einen »Deutschen Literaturspiegel« bearbeitet, der, geschickt zusammengestellt und gut gegliedert, die besten Bücher des Jahres 1911 dem Publikum vor Augen hielt und kurz charakterisierte und nur im Anhang die Neuigkeiten des Staackmannschen Verlags mitteilte, während der kritische Teil unpartei isch aus dem Gesamtbüchermarkte ausgewählt war. Als Herausgeber haben ihn auch diesmal sicher die besten Absichten geleitet. Aber die Art, wie hier L. Staackmann — und neben ihm in ähnlichen Verlags publikationen andere Verleger — für ihre Verlagswerke Propaganda machen, birgt doch auch eine gewisse Gefahr in sich. Die mitgeteilteu Proben sollen doch nur dazu auregeu, sich mit dem Dichter näher be- kanntzumachen. Wenn aber die einzelnen Abschnitte je ein in sich ge schlossenes Ganzes bildeil, also sozusagen selbständige Publikationen sind, steht zu fürchten, daß der moderne Leser, der, ach, so vieles Neue lesen möchte, liest oder »gelesen haben muh«, aber so wenig Zeit hat, sich mit diesen Abschnitten, die ihm die Eigenart der Dichter ver traut machen, begnügt und nicht zum ganzen Werk greift. Der billige 'Preis, die schone Ausstattung machen solche Büchlein ja geradezu zu Geschenkbändchen. Doch wollen wir wünschen, daß der Erfolg, den sich die Verleger von diesen modernen Verlagsalmanachen versprechen, unsere Bedenken zunichte macht. Iva. Kleine Mitteilungen. Die Pliniusbriefe und das Urheberrecht. — Wie wir der Wiener »Zeit« entnehmen, ist nunmehr vom Obersten Gerichtshof das Urteil in einer Urheberrechtssache ergangen, die für die Urheberrechte an der Herausgabe alter Autoren und besonders für die österreichischen Schul bücherverlage von großer Bedeutung ist. Der Universitätsprofessor vr. Richard Kornelius Kukula in Graz hatte im Jahre 1908 eine Neu- ausgabe der Briefe des jüngeren Plintus veranstaltet und hatte nach unendlich mühsamen Studien einen neuen, abweichenden, richtigen Text gefunden. Im Jahre 1910 hat nun der Gymnasialprofessor I)r. Mauriz Schuster in Wiener-Neustadt eine Schulausgabe der Pliniusbriefe ver anstaltet, in der er 60 Briese aus der 121 Briefe umfassenden Ausgabe der Pliniusbriefe des Professors Kukula fast unverändert abgcdruckt hat und auch 27 Stellen des Kommentars ohne Zitierung des Professors Kukula verwendete. Hierin wurde nun seitens des Professors Kukula ein Eingriff in sein Urheberrecht an den Briefen des jüngeren Plinius erblickt, und auf Klage des Professor Kukula, vertreten durch vr. Loh sing, hatte sich das Landesgericht mit dieser Frage zu beschäftigen. Das Landesgericht hatte Or. Schuster, vertreten durch vr. Benedikt, vom Vergehen gegen das Urheberrecht freigesprochen, weil es annahm, daß die Briefe des Plinius nicht ein Werk des Anklägers, sondern ein Werk des alten Schriftstellers Plinius sind. Hieran könne die Tat sache nichts ändern, daß der Herausgeber der Briefe durch mühsames Studium zur Herstellung eines verbesserten und in der Gelehrtenwelt als richtig anerkannten Textes gelangt ist, da das Werk als solches immer nur ein Eigentum des Plinius ist. Dagegen wurde vr. Schuster der Übertretung des § 52 des Urheberrechtsgesetzes wegen Unterlassung des Zitierungsgebots bezüglich der 27 Stellen des Kommentars ohne Nen nung des Professor Kukula schuldig erkanut uud zu 50 Kroueu Geld strafe verurteilt. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Frage im all gemeinen, wieweit die Urheberrechte bei Nenherausgabe alter Werke für den Herausgeber gehen, hatte Dr. Lohsing gegen den Freispruch wegen Vergehens gegen.das Urhcberrechtsgeseh nach § 51 die Nichtig keitsbeschwerde ergriffen, während vr. M. Stcrnberg vor dem Kas sationshof für Or. Benedikt die Nichtigkeitsbeschwerde wegen des Schuldspruches wegen Übertretung des § 52 des Urheberrechtsgesetzes vertrat. Der Kassationshof hat nunmehr unter dem Vorsitz des SenatS- präsideuten Or. v. Pflügl die Nichtigkeitsbeschwerde des Privatklägers verworfen, dagegen der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten stattge geben uud Or. Schuster auch von der Übertretung des Zitiergebotes freigesprochen. Der Kassationshof hat in dem Urteil ausgesprochen, daß er der Rechtsanschauung des Landgerichts beipflichtet, daß dem Herausgeber der Pliniusbriefe kein Urheberrecht au dem Werke selbst zukomme. Es handle sich um keine Neuschöpfung des Privatklägers. Er hat lediglich die Briefe neu herausgegeben und an gewissen Stellen den verdorbenen Text zu verbessern gesucht. Wenn nun eine solche Verbesserung vielleicht mehr Mühe, Wissen und Scharfsinn erfordert, als manches Originalwcrk im Sinne des Urheberrcchtsgesetzes, so ist dies doch nur zu dem Zweck geschehen, die alten Briefe wieöerherzu- stellen. Die Briefe bleiben auch durch die Zugänglichmachung immer Briefe des Plinius. Der Textausgabe komme nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Eigenschaft eines »Werkes« des Privatklägers nicht zu, so daß der Freispruch begründet war. Dagegen war der Nichtigkeitsbe schwerde des Angeklagten Folge zu geben. Eine Verpflichtung des An geklagten zur Angabe des Urhebers oder der Quelle seiner Zitationen lag nicht vor, da er nach dem Urheberrechtsgesetz keine Verpflichtung hatte und die Außerachtlassung dieser Nichtbestehenden Pflicht ihm nicht als Schuld ungerechnet werden kann. Als Nachdruck ist »das wört liche Zitieren einzelner Stellen« nicht anzusehen, und es besteht auch für solche wörtliche Stellen kein Zitiergebot. Man wird nach unserer Meinung, auch wenn man nicht Partei ist, dieses Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofes mit sehr gemischten Gefühlen aufnehmeu und sich nicht mit einer Rechtsprechung befreunden können, die anerkennt, daß die Herausgabe und Wiederherstellung der Pliniusbriefe durch Prof. Kukula eine Arbeit darstelle, die »vielleicht mehr Mühe, Misten und Scharfsinn erfordert, als manches Originalwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes«, und dieser Arbeit gleichwohl jeden Schutz versagt. Denn wenn dem Gericht auch darin gefolgt werden kann, daß cs sich hier unter allen Umständen um ein Werk des Plinius handelt, so tritt dieses Werk in dem vor liegenden Falle doch erst durch die Arbeit des ersten Herausgebers in der Form in Erscheinung, für die allein der Kläger den Schuh bean sprucht. Es ist daher nicht einzusehen, warum diese Arbeit keinen Schutz genießen soll, wenn sich Prof. Schuster nachgewiesenermaßen ihrer bedient hat. Oder hat der österreichische Oberste Gerichtshof ge glaubt, an formaler Auslcgungskunst in Urheberrechtsstreitigkeiten nicht hinter deutschen Gerichten Zurückbleiben zu dürfen? Permanentes Bureau des Internationalen Verlegerkongresses, Bern. — Am 28. November 1913 hielt das Exekutivkomitee eine Sitzung im Hotel des »Oerels äs la lübrairie« in Paris ab, hauptsächlich um die Durchführung der Beschlüsse und Wünsche der Budapester Tagung zu beraten. Anwesend waren die Herren V. Nanschburg (Budapest), Präsident, W. P. van Stockum jr. (Haag), 1. Vizepräsident, A. Meiner (Leipzig), 2. Vizepräsident, I. Hetze! (Paris), G. S. Williams (London) und N. Fouret (Paris), Ehrenmitglied. Herr E. Bailly-Bailliäre (Ma drid) hatte sich entschuldigen lassen. Als Sekretär fungierte Herr A. Melly, Generalsekretär des Permanenten Bureaus. Außer der Prü fung der obenerwähnten Beschlüsse und Wünsche nahm das Komitee von dem Generalsekretär des Permanenten Bureaus den Bericht über die Tätigkeit desselben seit der Budapester Tagung entgegen. Mehrere Beschlüsse, die den Vereinen der einzelnen Länder noch bekanntgegeben werden, wurden angenommen. Einen weiteren Gegenstand der Tagesordnung bildete der Ver trieb des »Voeadulaire teelurique«, der bereits, ebenso wie der öeS »Internationalen Buchhändler-Adreßbuches«, sehr gute Resultate auf zuweisen hat. Das Komitee hat ferner festgestellt, daß das internationale »Schieösspruchreglement (^rbitra§e international) bei Streitigkeiten zwischen Verlegern verschiedener Länder«, von den meisten Vereinen angenommen worden ist, so daß diese ebenso wie ihre Mitglieder sich dieser Einrichtung bedienen können. Im Laufe der Sitzung teilte der Präsident Herr Nanschburg mit, daß der Beitritt Ungarns zur Berner Union aller Wahrscheinlichkeit nach im Frühjahr 1914 erfolgen werde. Die nächsten Zusammenkünfte des Exekutivkomitees und der Inter nationalen Kommission werden in Leipzig während der »Bugra«, wenn möglich im Monat Mai 1914, stattfinden. Das Komitee gibt daher der Hoffnung Ausdruck, daß im nächsten Jahre zahlreiche Verleger aller Länder, möglichst während der Sitzungen des Exekutivkomitees und der Internationalen Kommission, die Leipziger Ausstellung besuchen werden.
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