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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1873
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.12.1873
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- Deutsch
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7) die Denunciaten dem Denuncianten die Kosten, einschließlich der durch das Vertriebsverbot entstandenen, bis zum Betrage von N derselben zu erstatten bei Vermeidung des Haudels- gerichtsbrauchs solidarisch verbunden, wogegen >/x derselben zwischen dem Denuncianten und den Denunciaten ausgehoben wird. Von Rechts wegen. Leipzig, den 23. October 1873. Das König!. Handelsgericht im Bezirksgericht daselbst, vr. Hagen. Misrellrn. Aus Berlin, 19. Dec. berichtet die Dtsch. Allg. Ztg.: „Der Ausschuß des Bundesrathes für Handel und Verkehr hat beim Bun desrath beantragt, daß über die Fragen, ob und inwieweit die Werke der bildenden Kunst gegen unbefugte Nachbildung in Erzeug nissen der Industrie, der Fabriken, Handwerke und Manufakturen zu schützen seien, ob den Erzeugnissen der Kunstindustrie ein Schutz ' gegen unbefugte Nachbildung gewährt werden solle, und ob sich die Einführung eines allgemeinen Musterschutzes empfehle, auf Kosten des Reiches eine Enquete stattfinde, und zwar in der Weise, daß die Vorbereitungen dieser Enquete, insbesondere die Auswahl der unter Zuziehung von Commissarien des Reichskanzleramtes über die nach schriftlicher Mittheilung der hauptsächlichsten Fragepunkte mündlich zu vernehmenden Sachverständigen aus dem Stande der Künstler und Industriellen, durch das Reichskanzleramt erfolge." Die Eilballen nach dem Rhein. — Seit einigen Wochen ist in Bezug auf die Eilgutbesörderung von Leipzig nach Westdeutsch land eine Calamität eingctreten, die hier lebhaft an die Kriegszeit erinnert. Bisher gingen unsere Leipziger Eilballen Freitag 10 Uhr 25 M. mit dem Nachtschnellzuge der Thüringer Bahn ab, trafen am andern Morgen 7 Uhr 3 M. in Frankfurt, Westbahnhof, ein, von wo sie mit den nächsten Zügen nach verschiedenen Richtungen hin beför dert wurden, so daß z. B. in Mainz und Wiesbaden um Mittag, in Kreuznach am Nachmittag, in Saarbrücken, Metz, Trier und der Pfalz im Laufe des Sonntags abgeliefert wurde. Diese bevorzugte schnelle Beförderung auf der Thüringischen und Bebra-Hanauer Bahn wurde nun jetzt ohne vorherige Benachrichtigung aufgehoben, und es sagt uns der Beamte der Eilgüterexpedition, auf das Güter tarifbuch in seiner Hand verweisend, „Eilgut hat für je 20 Meilen einen Tag Lieferzeit und der Tag der Aufgabe wird nicht gerechnet" mithin ist es freilich richtig, wenn wir statt früher in 15—24 Stun den jetzt erst in 4—6 Tagen den Eilballen erwarten dürfen. Daß diese neue Beförderungsweise unmittelbar vor der Weihnachtszeit eingetreten ist, daß man nicht die Rücksicht genommen hatte, die Be theiligten vorher zu benachrichtigen, macht sie doppelt empfindlich. Erst jetzt, am 18. Dec., wird uns seitens der Eilgut-Expedition mit- getheilt, daß die Bücherballen nicht mehr mit dem Nachtschnellzuge, sondern mit dem Personenzuge 7 Uhr 30 M. Abends (12 Uhr 34 M. in Frankfurt) oder dem Eilgüterzuge 10 Uhr 40 M. Abends (6 Uhr 30 M. andern Abends in Frankfurt) abgefertigt würden. Eine Be gründung wird officiell nicht gegeben, sie liegt, wenn wir recht unter richtet sind, in der bisherigen, die Sicherheit gefährdenden Ueber- lastung des Nachtschnellzuges, und wenn dies der Fall ist, läßt sich dagegen wenig sagen. Aber — fragen wir — warum werden denn nicht die, selbst mit dem Eilgüterzuge nur 20 Stunden bis Frankfurt brauchenden Ballen von Frankfurt nicht rasch weiter befördert? Denn um von dort nach Wiesbaden, Mainz, Kreuznach u. s. w. zu gelangen — Städte, die von Frankfurt mit einem gewöhnlichen Personcnzuge in 1—4 Stunden zu erreichen sind — brauchen unsere Eilballen jetzt 3—5 Tage! In der Beförderung von Frankfurt aus scheint der Knoten zu liegen, dessen Lösung unter allen Umständen versucht wer- ? den wird. Die Lösung kann, wenn man guten Willen hat, um so weniger schwierig sein, als sämmtliche oben genannte Städte, wie wohl die meisten größeren Städte Westdeutschlands, in directem GüterverkchrmitLeipzigviaBcbra-Franksurtstchen,eincUmkartirung in Frankfurt also nicht nothwendig, nicht einmal zulässig ist. Wird eine Aenderung der bisherigen Lieferzeit nicht erreicht, so ist für den Westen Deutschlands die Postpacketsragc bereits entschieden, dann .Alles in postalischenZehnpfündern, nichts mehr per Bahn! (Aus einem Brief an die Rcdaction d. Bl.).. . Eben, wo ich im Begriff war, das Manuskript meiner „Beiträge" II. (Aus dem Verkehr einer deutschen Buchhandlung mit den Ge nossen. 2. Aust.) abzuschließen und zur Druckerei zu senden, eröff- nete sich mir eine dem Besitzer selbst völlig unbekannte Quelle neuen Stoffes. Es hat sich nämlich in Leipzig in dem Besitz eines Ihnen bekannten Freundes noch eine Reihe von Autoren- und Buchhändler briefen, sowie Circularen befunden, die erst jetzt wieder ein glücklicher Zufall ans Tageslicht förderte. Sie begreifen, daß ich nun mein Manuskript nochmals vornehme, es verbessere, wo ich verbessern kann, und auch Neues einschalte. Das versprochene sächsische Privi leg wird nun wegfallen, da ich Andres und Besseres zu bieten ver mag über Reich's erste Zeit und, allerdings mit einem großen Sprung über die 30er und 20er Jahre des 18. Jahrhunderts hinweg, über die Periode, da Johann Ludwig Gleditsch die Weidmannsche Buchhandlung leitete. Wenn durch diese erneute Durchsicht des Manuskriptes sich die Ausgabe der Schrift (wie I. Verlag von I. Ricker hier) etwas verzögern sollte, so wird man das zu entschuldigen wissen. Karl Büchner in Gießen. Aus dem Reichs-Postwesen. — Vom 1.Januar 1874 ab, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifs für Packet- und Werthsendungen, beträgt das außer der bisherigen Postvorschußge bühr zu erhebende Porto für Vorschußbricfe (Postkarten, Druck sachen und Waarenproben) ohne Unterschied des Gewichts: auf Ent fernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich 2 Ngr., und auf alle weiteren Entfernungen 4 Ngr. Für unfrankirte Postvorschuß briefe wird ein Portozuschlag von 1 Ngr. erhoben. Diese Tarifbe stimmung kommt zur Anwendung a) im innern Verkehr des Reichs- Postgebiets, d) im Wechselverkehr des Reichs-Postgebiets mit Bayern und Württemberg, o) im Verkehr mit dem Auslande, soweit Vorschußbriefe überhaupt zur Versendung zulässig sind, mithin im Verkehr mit Dänemark, Helgoland, Norwegen, Schweden und der Schweiz. — Nach einer Verfügung des General-Postamts vom lö.Decem- ber sind die nach der Bekanntmachung vom 16. November (Börsen blatt Nr. 273) eingeführten Formulare zu Post-Packetadressen vom 1. Januar 1874 ab für sämmtliche innerhalb des deutschen Reichs-Postgebiets zur Einlieferung kommenden Packete, und zwar sowohl für die gewöhnlichen und recommandirten Packete, als auch für die Packete mit Werthangabe, in Anwendung zu bringen und sollen Beglcitadreffen anderer Art demnächst von den Postanstalten nicht mehr angenommen werden. In Betreff der Benutzung der Post-Packetadressen wird auf die Bekanntmachung vom 16. November verwiesen. Im Besonderen aber wird darauf aufmerksam gemacht, daß das Einlegen offener oder geschlossener Briese in die Packete nur bei den Versendungen innerhalb Deutschlands, sowie nach Oesterreich- Ungarn gestattet, dagegen bei den Palleten nach anderen Ländern nicht zulässig ist. Der Coupon der Post-Packetadressen darf zu brief lichen Mitthcilungen im Verkehr innerhalb Deutschlands, sowie nach Oesterreich-Ungarn, der Schweiz, Norwegen, Schweden, Dänemark und Helgoland verwendet werden; bei Packeten nach anderen Ländern ist nur die Angabe des Namens und Wohnorts des Absenders gestattet. «Sü*
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