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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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13316 Bi>rl«nbl-tt s. d. Lisch!,. »Uchhandu. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 257, 5. November 1910. Der verstorbene Kollege hat dar hohe Alter von zweiund- achtzig Jahren erreicht. Geboren in Luxemburg, erlernte er von 1815 bis 1850 den Buchhandel in seiner Vaterstadt bei Franz Rehm und war danach bis Ende 1860 bei Gebr. Carl und Nicolaus Benziger in Einsiedeln, bei Georg Lercher in Laibach und zuletzt wieder in Luxemburg bei V. Bück als Gehilfe tätig. Am 1. Juli 1861 eröffnete er in Luxemburg eine Buch-, Kunst- und Musikalienhandlung unter der Firma Louis Schamburger. Im Jahre 1875 wurde seine Handlung zur Hofbuchhandlung erhoben. Die Luxemburger Zeitung widmet seinem Andenken folgende ehrende Worte: Der Nestor der Luxemburger Buchhändler, zu dessen Firma früher auch eine Buchdruckerei gehörte, hinterläßt das Andenken eines der bestgeachteten Bürger seiner Vaterstadt- Ein langes, arbeitsreiches Leben hindurch leitete er sein Geschäft mit gediegenster Sachkenntnis und Fachtüchtigkeit. Sein Berus füllte ihn ganz aus, und noch bis in die letzten Monate widmete er ihm seine Tage. Er lebte unter den Jüngeren als das Muster strengster Rechtlichkeit und unwandelbaren Pflicht eifers und alle werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren. * vcstorben: am 31. Oktober im dreiundfünfzigsten Lebensjahre der Buch händler Herr Oscar Schütze in Cöthen, seit 1888 In haber der dortigen angesehenen Firma Otto Schulze's Buchhandlung. Herr Oscar Schütze war aus Cöthen gebürtig. Seine buchhändle- rifche Ausbildung empfing er vorzugsweise in neunjähriger Mit arbeit im Haufe I. Heß in Ellwangen. Am 25. Februar 1888 machte er sich in seiner Vaterstadt Cöthen selbständig durch Übernahme des Sortiments der 1871 dort gegründeten Buchhandlung Otto Schulze, das er unter der Firma »Otto Schulze's Buchhandlung und Antiquariat Oscar Schütze« mit gutem Erfolge geführt hat. Ehre seinem Andenken! Sprechsaal. (Ohne Verantwortung der Redaktion; jedoch unterliegen alle Einsendungen den Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblatts.) Zur Erklärung von 47 Verlegern im Börsenblatt Nr. 228 vom I. Oktober d. I. sehen sich auch die Unterzeichneten Königsberger Handlungen gezwungen, Stellung zu nehmen, und betonen, daß auch sie den Standpunkt jener 47 Veilagshandlungen für höchst beklagens wert und unvereinbar mit den Forderungen unserer Verkauss- ordnung halten, die Verlag und Sortiment in gemeinsamer Arbeit sich selbst geschaffen haben. Als der Börsenvereinsvorstand erkannte, daß die Auffassung einer sich häufenden Anzahl von Verlegermitgliedern über die Auslegung der Paragraphen der Verkaufsordnung, betreffend die Ausnahmebedingungen, zu Mißständen führen mußten, betrat er unserer Meinung nach den sür ihn gegebenen Weg, wenn er von dem Vereinsausschuß ein Gutachten einholte und, um weiterer falscher Auslegung der Verkaufsordnungsparagraphen vorzubeugen, dieses Gutachten allen seinen Mitgliedern im Vereinsorgan bekannt gab. Wir müßten es analog der Verlegererklärung als eine Beeinträchtigung der Rechte des Sortiments ansehen, wenn diese schwerwiegende Frage anders als vorliegend und gar unter Ausschluß der Öffentlichkeit entschieden worden wäre, denn über die grundsätzliche Auslegung unserer eigenen Gesetze orientiert zu werden, hat jedes Mitglied Anspruch. Keine Stimme kann dem Börsenvereinsvorstand in der Frage der sinngemäßen Auslegung der Verkaussordnung maßgeben- der sein, als gerade die des Vereinsausschusses, dem satzungsgemäß die Entscheidung über die Verletzung der Satzungen zusteht, und der besugt ist, über die Regelung des Verkehrs der Buchhändler mit dem Publikum Anträge sür die Hauptversamm lung einzureichen. Auch war der Vereinsausschuß im Oktober 1S08 vom Vorstand zu einer Beratung der Verkaufsordnung im außer ordentlichen Ausschuß zugezogen, und er hatte sich so an der Gestaltung des Gesetzes in erheblicher Weise beteiligen und für die gesetzmäßige Festlegung der teilweise neu zu schaffenden Rechtsverhältnisse einsetzen können. Wir erwarten unnachsichtige Anwendung aller Maßregeln um die Grundgedanken der in der Hauptversammlung 1910 rechtsgültig beschlossenen Verkaufsordnung zur Anerkennung und Befolgung zu bringen, von denen das Gutachten des Vereins- ausschusjes, dem wir uns in allen Punkten rückhaltlos an- chließen, ganz richtig sagt, daß sie das Interesse des Verlages wahren und die Schädigungen des Sortiments auf das geringste Maß zurücksühren. Wir haben keinen Anlaß zu zweifeln, daß der Börsenvereins vorstand alle Versuche, der Verkaussordnung einen anderen Sinn unterzulegen, als den, der im Gutachten des Vereinsausschuffes als allein beabsichtigt gekennzeichnet ist, wohl zu verhindern wissen wird, glauben aber bei dem Ernst der Situation betonen zu sollen, daß weitere Zugeständnisse des Sortiments, als sie die zeitige Verkaufsordnung bereits in sich schließt, vom Sortiment nicht gemacht werden können, ohne damit eine Handlung vorzu nehmen, die an Selbstmord grenzt. Königsberg, 3. November 19l0. Aderjahn'sche Buchhandlung. Akademische Buchhandlung von Schubert L Seidel Ferd. Beyer's Buchhandlung und Antiquariat. Bon's Buchhandlung. Gräse L Unzer. Herrmann's Buchhandlung. Knopp L Nie. Bruno Meyer L Co. C. Th. Nürmberger'S Buchhandlung. Ferd. Raabe's Nach?., Eugen Heinrich. Riesemann L Lintaler. Bernh. Teichert. Die Erklärung der 47 Verleger. (Börsenblatt Nr. 228 vom I. Oktober d. I.) Im Börsenblatte veröffentlichten 47 Verlagsfirmen in oben angegebener Nummer eine Erklärung, nach der sie das Recht für ich in Anspruch nehmen, grünere Partien ihrer Verlagsmerke zu einem sür Behörden, Institute, Gesellschaften usw. ermäßigten Preise auch bedingungslos liefern zu dürfen. Zu der ausdrück lichen Bemerkung bei jedem Angebot, daß dieser Ausnahmefall nur für sie gilt, dagegen für Unterorgane usw. der festgesetzte Ladenpreis bestehen bleibt, halten sie sich nicht verpflichtet. Wir erheben hiergegen Widerspruch und berufen uns dabei auf die Klarstellung solcher Ausnahmefälle in Abschnitt 2 der Verkaussordnung z 12: »Der Ausnahmefall soll nicht allein durch das Geschäfts interesse des Verlegers, sondern er muß auch von besonderen Umständen veranlaßt sein, die eine Abweichung vom Laden preis berechtigt erscheinen lassen.« Gleichzeitig geben wir zu bedenken, daß, wenn man von uns Sortimentern ein strenges Beachten der Verkaufsordnung ver langt, dieser Abschnitt 2 auch für alle Börsenvereinsmitglieder gilt. Durch eine dann noch allgemeiner werdende Preisverschieden heit derselben Bücher wird der Glaube an einen festen Laden preis im Buchhandel beim Publikum immer mehr schwinden; und der Verleger bringt dann, begünstigt durch ihm gestattete Preisermäßigung, im Wettbewerb mit dem Sortimentsbuch händler diesem immer erdrückendere Verluste an Gewinn und Ansehen bis zum Schwinden seiner Existenzmöglichkeit bei einem Fortbestehen doppelter Verkaufspreise für dieselbe Ware. Wir erheben deshalb Widerspruch und berufen uns aus den Wortlaut der Verkaussordnung, der Kantate 1910 all gemein vom Verlag und Sortiment angenommen wurde. Danzig, 2. November 1910. Georg Boenig. Fr. Brüning, Buchhandlung. H. Schnippe!, i/Fa. Evang. Bereinsbuchhand- lung G. m. b. H. L- G. Homann L F. A. Weber. John L Rosenberg. Or. Bernhard Lehmann'sche Buchhandlung. Gustav Horn, i/Fa. L. Sauniers Buchhandlung.
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