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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1910
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- Deutsch
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- Saxonica
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13258 VSrsiNblLU s. d. DtsHn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 256, 4. November 1910. * Schutz prähistorischer Funde. — Vor einiger Zeit wurde viel über die Notwendigkeit des Schutzes der prähistorischen Funde in Frankreich geschrieben, da die an derartigen Schätzen reichen Gegenden von Ausländern ausgebeutet würden. Mit dieser An gelegenheit hat sich dieser Tage eine Gelehrtenversammlung in Brest, der »OonKrss kol^matkigus äs Lrstagne«, beschäftigt und einen Protest gegen einen von der historischen Abteilung der Verwaltung der Schönen Künste ausgearbeiteten Gesetzentwurf beschlossen. Der Kongreß anerkannte die Notwendigkeit, den Export prähistorischer Funde nach dem Auslande möglichst zu verhindern, aber er kann nicht zugeben, daß der Staat die Hand auf die Freiheit der gelehrten Ausgrabungen lege. Er verlangt, daß die Ausgrabungen in Frankreich und den französischen Kolonien den Franzosen sreistehe und betreffs der Ausländer aus Gegenseitigkeit beruhen sollen. Die Funde sollten nicht in die Staatsmuseen in Paris, sondern in die Museen des Departe ments wandern, wo sie gemacht worden sind, und alle gelehrten Vereine sollten sich gegen mißbräuchliche Zentralisierung des geistigen Gemeinguts ihrer Provinz zusammentun. Vom finnischen Sortimenterverein. — »Vinslm Smtimsnts- doLtmnälarstörsninßwn« hielt am l2. Oktober eine außerordent liche Sitzung ab. Zunächst wurde eine Anzeige wegen Über tretung des Abkommens über Rabattgeben behandelt; da der Übertreter aufs neue versprochen hat, die Bestimmungen einzu halten, begnügte man sich vorläufig hiermit. Die Revision der Kundenrabattsrage wurde eingehend erörtert und der Verein kam zu solgenden Beschlüssen: Rabatt wird nicht bewilligt: I) an Privatkunden; 2) an »Bücherringe«; 3) an wissenschaftliche Einrichtungen und Bibliotheken bei Kauf von Schul- und Kursbüchern, Zeitschriften; 4> an Kolporteure bei Verkauf von Schul- und Kursbüchern. 8. Rabatt kann bewilligt werden: I) an Volksschulen, Volkshochschulen und diesen gleichgestellte Schulen (Verzeichnis darüber, welche hierzu zu rechnen sind, wurde dem Vorstand übergeben), sowie dem Lehrerpersonal an solchen, bei Partiekauf 10 Prozent. 2) an wissenschastliche Einrichtungen und Biblio theken höchstens 10 Prozent, jedoch unter Befolgung der Be stimmung unter ^3 oben. 3) an Wiederverkäufer (Buch- und Papierhändler) nach Gutdünken. 4) an Kolporteure nach Gut dünken, jedoch unter Beachtung von ^4 oben. 5) bei Partie einkäufen an Lehranstalten (auch durch Lehrer oder Schüler) an Orten, wo sich kein anerkannter Sortimenter befindet. 6) an das Publikum in den Fällen und in dem Umsange, wo und wie es Verleger in versandten Rundschreiben anbieten. 0. Übertretung dieser Bestimmungen wird mit einer Buße von 100—1000 sinn, bestraft und der Betrag wird, nachdem durch den Vorstand volle Klarheit über die Tatsache der Über tretung geschaffen ist, vom Verein in seiner nächsten Jahres versammlung festgesetzt. v. Diese Bestimmungen treten in Kraft, nachdem das Ab kommen von den Mitgliedern des Vereins unterzeichnet ist Mit Rücksicht auf Punkt 86 beschloß man, den Finnischen Ver- legerverein zu ersuchen, daß Buchhändlern in jedem Falle ein Mindestrabatt von 20 Prozent über den hinaus, den sie dem Publikum zu gewähren etwa genötigt werden, zugesichert wird. Auch sollen die Verleger um Maßregeln ersucht werden dahin, daß ihre Agenten keine höheren Rabatte als die, worüber sich die Buchhändler geeinigt haben, einräumen. Ferner einigte man sich über folgende Mindestkurs-Berech- nungen für ausländische Schriften'. 1 (skandinavische) Krone Fmk. (finnische mark) 1.60 1 Franc -- „ 1.20 1 8K. -- „ 1.50 1 Rm. (Reichsmark) 1. für Bücher, --- „ 1.35 2. für Zeitungen und Zeitschriften, s.) die monatlich oder seltener erscheinen --- Fmk. 1.40 b) alle übrigen (die mit mehr als 12 Nummern jährlich erscheinen) — Fmk. 1.50 c) direkt per Post an Kunden gelieferte (mit Nachberechnung der tatsächlichen Porto kosten und ohne Verpflichtung, eventl. verlorengegangene Nummern kostenfrei zu beschaffen) --- Fmk. 1.25 Ein Brief des Buchhändlers L. Nordberg in Raums wurde verlesen, worin stark darüber geklagt wird, daß die Verleger durch Gründung der »Koulutarpeiden Keskusliike O.-D.« ein eigenes Geschäft neben den Sortimentern etabliert haben; diese Firma habe Agenten auf dem Lande angenommen, und da außerdem die Verleger selbst eigene Agenten dort haben, so sei die wildeste Konkurrenz entstanden. Ähnlich äußerten sich andere, und es wurde ein Ausschuß gewählt, der einen Vorschlag ausarbeiten soll, wie diesem verderblichen Wettbewerb zu begegnen sei. (Nach: »8okkanckkl8ticknin^ kör Unlanck«.) Wer erfand die Abziehbilder? — Vor einem halben Jahr hundert, anno 1860, soll der Leipziger Buchdrucker Kramer die Abziehbilder erfunden haben. Man hat aber ihn und seine Tat schon nach dieser kurzen Spanne Zeit so vergessen, daß sich nicht mehr das geringste über ihn ausfindig machen ließ. Selbst die Nachforschungen der Bibliothek des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler und des Deutschen Buchgewerbemuseums blieben erfolglos. Man nannte Kramers Erfindung damals »Meta- chromatypien«, und verwendete sie alsbald zur Verzierung von Holzwaren. Die Firma Ambrosius, Knauer L Co. in Kirch- hain (N.-L.) teilte mir mit, daß jene Abziehbilder für ihr heutiges wichtigstes Verwendungsgebiet, für die Verzierung von Glas und Porzellan, noch nicht verwendbar waren. Kramer kann also nur der Erfinder der sogenannten kalten Abziehbilder gewesen sein. Die einbrennbaren Abziehbilder kamen nach Angabe der ge nannten Firma vor etwa 30 Jahren aus. Die Fabrikation mit Schnellpressendruck geschieht aber erst seit 1891. In Deurschland nahm Carl Schimpf in Nürnberg 1865 die Fabrikation der kalten Abziehbilder zuerst auf. Wer war nun jener Erfinder Kramer, wie kam er zu seiner Erfindung, und wie wurde sie damals in die Praxis eingeführt? Vielleicht wurde Kramer durch die vielen Versuche jener Zeit angeregt, die man mit dünnen Bildhäutchen in der Photographie machte. (8. hl. 8. in: »Papier-Zeitung«.) Metzer Druck- und BerlagSgesellschaft m. b. H. — Handelsregister Metz. Es wurde heute eingetragen: a) In Band IV Nr. 87 des Gesellschastsregisters die Firma Metzer Druck- und Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Metz. Der Gesellschaftsvertrag ist am 30. Juni 1910 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Zei tungen und Druckschriften jeglicher Art, Gründung von Druckereien und Erwerb der erforderlichen Grundstücke. Das Stammkapital beträgt 60 000 Geschästssührer ist der Buchhalter Eduard Heren in Metz. Ferner wird noch veröffentlicht: Die öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger, soweit sie gesetzlich vor- geschrieben sind. Metz, den 24. Oktober 1910. (gez.) Kaiserliches Amtsgericht. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 268 vom 2. November 1910.) Anglo - American Systematical Company m. b. H. — Handelsregister-Eintrag: Nr. 8424. Anglo-American Syste- matical Company mit beschränkter Haftung mit dem Sitze in Charlottenbürg. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von allen möglichen Verlags- und Buchhandels geschäften, insbesondere Herstellung und Vertrieb, Import und Export von englischen und amerikanischen systematographischen Werken aller Art und von Geschästsformularen, insbesondere Buch führung betreffend. Das Stammkapital beträgt 20 000 Ge schäftsführer ist Bureaubeamter Carl Gralow in Schöne berg. Der Frau Dorothy Challenor-Collard, ge borene Hart-Howard, in Charlottenburg ist Prokura er teilt. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 11. Oktober 1910 abgeschlossen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch mindestens zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen gemein sam vertreten. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: «Der Bureaubeämte Carl Gralow in Schöneberg bringt
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