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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1903
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- Erscheinungsdatum
- 10.03.1903
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- Deutsch
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1998 Nichtamtlicher Teil. ü)5' 57, 10. März 1905. Nichtamtlicher Teil Vom neuen Verlagsrecht Abdruck schriftstellerischer Arbeiten in Gesamtausgaben, tz 2 Absatz 3 des neuen Verlagsrechtsgesetzes z. Z. ohne praktische Bedeutung. In der Zeitschrift »Der Tag« Nr. 95 vom 26. Februar 1903 veröffentlichte Herr Rechtsanwalt vr. Felix Bondi in Dresden folgenden Rechtsfall, den wir mit Genehmigung des Herrn Einsenders hier abdrucken: Zwei sächsische Gerichte haben kürzlich eine für Schrift steller wie für Verleger gleich interessante Entscheidung ge fällt. Eine bekannte Schriftstellerin hatte vor mehr als zwanzig Jahren verschiedene schriftstellerische Arbeiten dem Verleger A. in Verlag gegeben. Ihre spätem Arbeiten ließ sie beim Verleger B. erscheinen. Bei letzterm wollte sie auch neuerdings eine Gesamtausgabe ihrer Werke herausgeben und in diese ihre bei A. erschienenen Jugendwerke mit aufnehmen. Sie hoffte, daß ihr hierbei K 2 Absatz 3 des Reichsgesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 zur Seite stehen würde, dessen Bestimmung — im Gegensatz zum frühem Rechte — dahin geht, daß der Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe befugt ist, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Werk er schienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind. Das Landgericht Leipzig in erster und das Oberlandes gericht Dresden in zweiter Instanz haben der Schriftstellerin das Recht abgesprochen, ihre bei dem Verleger A. erschienenen Arbeiten in einer Gesamtausgabe ihrer Werke bei dem Ver leger B. erscheinen zu lassen. Beide Entscheidungen verneinen die Anwendbarkeit der angezogenen Gesetzesbestimmung auf ältere Verlagsverträge. Ein Urteil des Reichsgerichts in dieser Frage liegt noch nicht vor. Schon heute aber läßt sich sagen, daß das Ergebnis jener ersterwähnten beiden Urteile weder den Interessen des Schriftstellerstands noch den jenigen Absichten, die zur Aufnahme der angezogenen Be stimmung in das Verlagsrechtsgesetz geführt haben, entspricht. Die fragliche Bestimmung stand nicht in dem ursprünglichen Entwurf des Verlagsgesetzes, wurde vielmehr erst während der Kommissionsverhandlungen auf Betreiben und im Interesse des Schriststellerstands in das Gesetz hineingebracht. Un zweifelhaft bestand hierbei die Absicht, die Wohltat dieses neuen Rechts schon und gerade den jetzt lebenden Schrift stellern, die eine Anzahl von Werken bereits veröffentlicht hatten, zugute kommen zu lassen. Nach den erwähnten Ge richtsurteilen ist infolge wenig glücklicher Fassung des Gesetzes textes dieser Zweck gründlich vereitelt worden, und die ganze neue Bestimmung kommt daher nur denjenigen Schriftstellern zu Hilfe, die erst im Jahr 1902 zu schreiben angefangen haben. Es zeigt dies aufs neue, wie wenig die Gesetze ihren Zweck erfüllen, wenn sie übereilt formuliert werden. Noch in einer anderen Beziehung gibt die Fassung der fraglichen Gesetzesbestimmung zu Bedenken Anlaß. Wie sie vorliegt, und wie sie in den beiden Urteilen ausgelegt wird, enthält sie nur dispositives, nicht zwingendes Recht. Das heißt, der Verleger kann bei Eingehung des Verlagsvertrags mit dem Verfasser vereinbaren, daß sie nicht Anwendung finden solle. Unter diesen Umständen ist die ganze durch jene neue Bestimmung dem Schriftstellerstande gewährte Wohltat eine illusorische, denn vermutlich werden nun zahl reiche Verleger in ihren Verlagsverträgen die Anwendbarkeit jener Bestimmung vertragsmäßig ausschließen. Diese letztere ist demnach in Wahrheit ein Messer ohne Klinge, dem der Stiel fehlt. Nachdruck verboten. G. A. Klopstock als Verleger. Ein Gedenkblatt zu seinem hundertsten Todestage am 14. März d. I. Von l)r. Adolph Kohut. Heutzutage, wo man vielfach sehr geneigt ist, Klopstocks Be deutung für die deutsche literarische Entwicklung und das geistige Leben unsrer Nation überhaupt zu unterschätzen, hat man keine Ahnung davon, welche gewaltige Begeisterung in allen Schichten des deutschen Volkes das religiöse Helden gedicht Klopstocks »Der Messias«, das im Jahr 1773 abge schlossen wurde, erweckt hat. Weit über die Grenzen des Vaterlands hinaus war der Ruhm der Dichtung und ihres Schöpfers erschollen. Übertragungen in fast alle euro päischen Sprachen machten es auch dem Ausland zugänglich, und man kann sagen, daß Klopstock viele Jahre hindurch der volkstümlichste deutsche Dichter seiner Zeit gewesen ist. Die großen moralischen, aber auch buchhändlerischen Er folge, die der Dichter mit seiner genannten, jetzt beinahe ganz vergessenen Dichtung erzielte, gaben diesem den Gedanken ein, sein nächstes Werk keinem Verleger zu verkaufen, sondern es im Selbstverlag erscheinen zu lassen und dadurch einen noch größern Gewinn zu erzielen, als wenn er ein noch so be deutendes Honorar von dem Buchhändler Hemmerde in Halle a/S., dem Verleger seines »Messias«, hätte erhalten können. Das Beispiel Gotthold Ephraim Lessings und andrer Autoren seiner Zeit reizte ihn zur Nachahmung, und da er trotz seines poetischen Genies im Grunde ein nüchtern den kender und praktisch veranlagter Mann war, ging er mit großem Geschick zu Werke. Keine dichterische Schöpfung, sondern eine Prosaschrift, betitelt: »Die deutsche Gelehrten-Republik. Ihre Einrichtung; Ihre Gesetze. Geschichte des letzten Landtags. Erster Teil. 1774«, sollte es sein, die er im Selbstverläge erscheinen lassen wollte und von deren Absatz er sich goldene Berge versprach. Um jedoch das Interesse dafür nicht nur zu wecken, sondern auch lange wach zu halten, hütete er sich in seinen Bekannt machungen, auch nur den Namen und den Charakter der Schrift zu verraten. Er verstand es vielmehr, darüber den Schleier des Geheimnisses und des Mysteriösen zu breiten. Er erließ zuvörderst eine Art »llrowemoria« betreffs eines von ihm demnächst zu veröffentlichenden Subskriptions plans für die zu erwartende Neuigkeit. Dort heißt es unter anderm: »Ich suche zu einer Schrift, die ich nächstens auf Subskription herauszugeben gedenke, einen oder mehrere Collecteurs. Auch wird mir ein Gefallen geschehen, wenn Sie mir in den umliegenden Oertern welche verschaffen. Den Collecteurs in Berlin usw. biete ich folgende Be dingungen: »1. Ich bezahle ihnen für 50 Exemplare und dar unter, die sie subskribiren lassen, 17 Prozent und für alle Exemplare, die über 50 sind, 19 Prozent. »2. Ich übernehme die Kosten der Emballage und der Spedition auch da, wo umgeladen wird. Dagegen sind die Collecteurs verbunden, erstens ihre Briefe — diese müssen außer der Erklärung, daß man die Bedingungen annehme, auch die Adresse der Collecteurs enthalten durch einen bekannten Gelehrten oder einen Kaufmann oder durch jemand, der in einem öffentlichen Amte steht, mit unterschreiben zu lassen. Die Unterschreiber verpflichten sich dadurch gleichwohl nicht zur Bürgschaft für die
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