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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1894
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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der vom Börsenverein eingerichtete» »Amtlichen Stelle« in New Jork, führt in seiner bekannten Ausgabe des Copyright-Gesetzes in einer Anmerkung die betreffenden Paragraphen des Zvll- tarises an. darunter »513. Bücher und Broschüre», welche ausschließlich in anderer Sprache als der englischen gedruckt sind ». s. w.« Danach scheint es uns klar, daß deutsche Verleger, nachdem sie das Copyright erworben haben, ihre deutsche» Originalausgaben völlig ungehindert im portiere» dürsen. In denjenigen Fällen aber, in denen das Copyright nicht auf den Namen des deutschen Verlegers eingetragen ist, wird nach Abschnitt 4964 nur noch erforderlich, daß der eingetragene Eigentümer des Urheberrechts eine schriftliche, von zwei Zeugen bestätigte Zustimmungserklärung zum Import der deulschen Ori ginal. Ausgabe ausstellt. Herr Galler erklärt es für einen »bedauerlichen Irrtum« unsererseits, wenn wir glauben, »daß der Nutzen, den der deutsche Buchhandel aus dem Uebereinkvmmen ziehe, heute schon ein größerer sei, als die gebrachten Opfer, besonders durch die großen Vorteile, welche er dem Kunst- und Musik-Handel ge bracht habe«, bringt aber zum Beweise seiner Behauptung un seren Ausführungen gegenüber nichts weiter vor, als den Hin weis, daß in der Hauptversammlung des Vereins der deutschen Musikalienhändler darüber geklagt wurde, die Urheberrechtsver- hältnisje in Amerika würden nach wie vor durch die dem Geiste eines Schutzvertrags widersprechende Behandlung der Eintrags- sormalitätcn geschädigt. Deshalb sei »auch in diesen Kreisen die Stimmung gegenüber dem llebercinkommen keine rosige«. Auch wir haben in unserem ersten Artikel ausdrücklich ausgesprochen, daß man in Deutschland von den Resultaten des Ueberein- kommens keineswegs entzückt sei, und haben daraus hingewiesen, daß neuerdings in Amerika das Bestreben hervortrete, durch rigorose Auslegung der Copyright-Akte den Nutzen derselben für uns noch mehr zu verringern; trotz alledem aber bleiben wir bei der von uns näher begründeten Meinung, daß der Abschluß des Uebereinkommens als ein Fortschritt gegen den früheren rechtlosen Zustand zu betrachten ist. Im Börsenblatt Nr. 12k hat sich nunmehr auch Herr W. Ruprecht in Göttingen für eine baldige Kündigung des Vertrags ausgesprochen und es bedauert, daß wir uns durch das Ucbereinkommen der einzigen Waffe beraubt hätten, durch die ein besserer Schutz zu erzielen wäre; nur -rücksichtslosester Nachdruck bedeutender amerikanischer Autoren« könnte einigen Eindruck auf die Bankers mache». Demgegenüber möchten wir doch betonen, daß bis zum Jahre 1891 ganz Europa in der Lage war, an den Werken der amerikanischen Autoren den rücksichtslosesten Nachdruck zu üben, und daß trotzdem eben nichts anderes erreicht wurde, als die jetzt bestehende amerikanische Urheberrechtsgesetzgebung. Die Anerkennung des ausländische» Urheberrechts ist in Amerika besonders auch durch die Bemühungen der dortigen Schriftsteller herbeigesührt worden, die infolge des bisher in Amerika ge statteten Nachdrucks ausländischer Bücher und Zeitungen eine bedeutende finanzielle Schädigung hinsichtlich der Honorierung ihrer eigenen Geistcsproduktc zu konstatieren hatten. Nachdem nun aber Großbritannien, Frankreich, Belgien und die Schweiz den Vereinigten Staaten die Gegenseitigkeit im Schutze des Autorrechts eingeräumt haben, würde eine Kündigung des Uebcreinkommens durch das Deutsche Reich in Amerika wohl nur wenige zu einer lebhaften Agitation für den Abschluß eines besonderen, von der amerikanischen Gesetzgebung gänzlich ab weichenden Littcrar Vertrags mit dem Deutschen Reiche bewegen. Auch der »rücksichtsloseste Nachdruck« amerikanischer Autoren durch deutsche Verleger würde an der Sachlage nicht viel ändern. Werke in deutscher Sprache von amerikanischen Autoren kommen für uns kaum in Betracht. Es bliebe also nur der Nachdruck von Büchern in englischer Sprache und die Veröffentlichung deutscher Uebersetzungen derselben. Zum Nachdruck englischer Bücher würden die hierfür in erster Reihe in Deutschland in Betracht kommenden Firmen ihren Traditionen gemäß wohl wenig geneigt sein Der Markt für derartige Nachdruckausgaben wäre auch ein recht beschränkter, da diese in Großbritannien, Fiankreich, Belgien und der Schweiz konfisziert werden müßte». Es käme also eigentlich nur die unautorisierte ilebersetzung dieser Bücher in Betracht. Nun wolle man bedenken, daß der Schutz, der durch das Ucbereinkommen den amerikanischen Autoren in Bezug auf das Uebersetzungsrecht eingeräumt wurde, ein sehr mäßiger ist, da er nur aus Grund der Bestimmungen des Reichs gesetzes vom 11. Juni 1879, nicht aber nach Maßgabe der bedeutend weilergehenden Bestimmungen der Berner lieberem» kunst gewährt wird, während die Werke deutscher Autoren in Amerika, beiläufig bemerkt, 28 bezw. 42 Jahre lang gegen Ilebersetzung geschützt sind. Es steht den deutschen Verlegern also auch jetzt noch in ziemlich weitem Maße die Möglichkeit offen, nicht autorisierte Uebersetzungen amerikanischer Bücher zu verlegen. Ob aber bei derartigen Unternehmungen viel Seide zu spinnen ist, möchten wir bezweifeln, da der Verleger von Uebersetzungen nicht geschützter Werke täglich der Konkurrenz anderer Verleger gewärtig sein muß. Die Waffe», die uns eine Kündigung des Uebereinkommens verschaffen würde, sind also keine besonders wirksamen. Wir halten deshalb die in unserem ersten Artikel begründete Ansicht ausrecht, daß die Uebereinkunft mit den Vereinigten Staaten im ganzen immerhin Vorteile gebracht hat, während die Opfer dafür thatsächlich nur geringe sind, daß aber eine Verbesserung der Sachlage recht sehr zu wünschen ist. Eine solche wird indessen unseres Erachtens nur durch die gemeinschaftlichen Bestrebungen aller europäischen Staaten, sowie der amerikanischen Interessenten selbst zu erlangen sein. Wir würden einen verhängnisvollen Fehler begehen, wenn wir uns von unseren bisherigen Verbündeten in dieser Sache trennen und durch Kündigung des Uebereinkommens das große Absatzgebiet, das in den Vereinigten Staaten für de» deutschen Buch-, Kunst- und Musikalien-Handel und dessen Autoren vorhanden ist. wieder dem Zustande völliger Rechtlosigkeit preisgeben würden, bevor wir uns in die eben erst geschaffenen neuen Rechts verhältnisse auch nur ordentlich cingelebt haben. — r. Vermischtes. jenigen Fällen, die in de» Paragraphen 512 bis bis des 2. Abschnittes des Gesetzes, betitelt: -Ein Gesetz zur Verminderung der Regierungseinlünne und Ausgleichung der Einsuhrzölle, sowie für andere Zwecke-, genehmigt am 1. Oktober 1890. vorgesehen sind; ferner sind ausgenommen solche Fälle, wo Personen für den eigenen Gebrauch und nicht zum Wiederverkaus, und gegen Entrichtung des Einfuhrzolls, nicht mehr als zwei Exemplare auf einmal importieren; und ferner ausge nommen solche Zeitungen und Zeitschriften, welche mit Bewilligung des Autors das Ganze oder Teile eines Werkes enthalten, das nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschützt ist — und welche hierdurch von dem Verbote der Einfuhr ausgenommen sind; vorbehaltlich nichtsdestoweniger, daß im Falle von Werken in fremden Sprachen, von denen nur die Uebersetzungen in die englische Sprache durch das Urhebergesetz geschützt sind, das Einsuhrverbot sich nur aus die Uebersetzungen beziehen, da gegen aber die Einfuhr dieser Werke in der Ursprache gestattet sein soll.» Vercin der österreichisch-ungarischen Buchhändler. — Die Hauptversammlung des Vereins der österreichisch-ungarischen Buch händler wird am Sonnabend den 23. Juni 1894, vormittags 10 Uhr. im Saale der niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer (Börse) in Wien stattfinden. Aus der Tagesordnung sind folgende Punkte her vorzuheben : 3 Bericht des Komitees zur Gründung einer Alters- und Jnvaliden- Versorgungs-Kasse. Referent Herr F. Deuttcke. 4. Zettschriften-Rabatlsrage. Referent Herr W Müller. L. Anträge der Sektion Mähren und Schlesien durch den Obmann Herrn Carl Winkler a> Zur Schulbücher-Rabattsrage. Die noch widerstrebenden Hand lungen nochmals anzugehen, die 2S°/„ Rabatt endlich durch- gehends gewähren zu wollen. — Wegsall der Emballage- Berechnung und freundlicherer Verkehr untereinander. E>NW>ds-ch-i<istrr Jahroau- bül
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