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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940618
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189406182
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870« Nichtamtlicher Dell. 188, 18. Juni I8S4. Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum crstcnmalc angekündigt sind. Mllsr, ä. viseipIinLi-sti-aksn iv ä. oestsrr. Ltrskangtalteo. T. T. Meinhold ld Löhne in Dresden. 3720 LedLker, kübrer rri ^Vslläsrrmxeo im krrxebirxe. Nichtamtli Der Schuh des Urheberrechts in den Vereinigten Staaten von Word-Nmerika. IV. (Vgl. Börsenblatt 117. 123. 126.) Herr Galler veranlaßt uns durch seine im Börsenblatt Nr. 123 veröffentlichte »Entgegnung» auf unsere im Börsenblatt Nr. 117 enthaltenen Ausführungen zu einigen weiteren Be merkungen, weil wir es sür nützlich halten, daß durch eingehende Besprechungen über den Wert und die Auslegung des Ueber- einkommens mit den Vereinigten Staaten möglichste Klarheit in die Angelegenheit gebracht wird. Einen Vorwurf wegen der nicht zutreffenden Angabe über die bisher erfolgten Eintragungen deutscher Bücher in Washington wollten und konnten wir bei der Lage der Dinge gegen Herrn Galler nicht erheben. Wir hatten nur den Wunsch, seine Mit teilung zu berichtigen, soweit wir aus eigener Kenntnis hierzu im stände waren, und auf Grund von mancherlei Erfahrungen die Verhandlungen des Reichstags über die vorliegende Frage zu beleuchten Wir sind mit Herrn Galler darin völlig einverstanden, daß die möglichst regelmäßige Benützung der vom Börsen verein geschaffenen »Amtlichen Stelle» in New Aork sür Ein tragungen des Copyright wünschenswert ist. Doch wird die Vermittelung dieser »Amtlichen Stelle- in manchen Fälle» für Verleger, welche mit amerikanischen Firmen besondere Uebereinkommen wegen Herstellung amerikanischer Ausgaben von Verlagsartikeln schließen, entbehrlich, und den betreffenden Ver legern wird wegen dieser Umgehung wohl kein Vorwurf zu machen sein; denn es war jedenfalls nicht die Absicht des Börsen vereins, die Benützung der »Amtlichen Stelle« des Börsenvereins in allen Fällen als eine moralische Pflicht seiner Mitglieder hinzustellen. Nun ergiebt sich allerdings aus dem Umstande, daß im Börsenblatt nur diejenigen Copyright-Eintragungen veröffentlicht werden, welche durch Vermittlung der »Amtlichen Stelle für den deutschen Buch-, Kunst- und Musik-Verlag in New Aork» be wirkt worden sind, der Uebelstand, daß diese Veröffentlichungen keine vollständige Uebersicht gewähren, in welchem Umsange von seiten deutscher Schriftsteller und Verleger der Schutz des Ur heberrechts in Nordamerika thatsächlich in Anspruch genommen wird Es dürste sich deshalb wohl empfehlen, zu erwägen, ob die »Amtliche Stelle« in New Jork nicht seitens des Börsen vereins den Auftrag erhalten könnte, aus den vom Bibliothekar des Kongresses veröffentlichten Listen einen Auszug zu ver anstalten, welcher möglichst alle, aus deutsche Litteratur- Er zeugnisse bezüglichen Eintragungen enthält. Die Anfertigung eines solchen Auszuges würde allerdings in zweifelhaften Fällen einige Schwierigkeiten bereiten, die Veröffentlichung aber doch großes Interesse gewähren und insofern auch zur Verhütung von Mißbräuchen führen können, als dadurch die Autoren und Ver- Hugo V-t», in Hall« «. «. 37IS Netten, Dramaturgie der Neuzeit. N. «chmttyal» Nacht, »arl Lchestat in Nr«u»«och. 3722 lUitebsr-vonkmal rn 6aab. «>»»»»»» ranchntti m 2»tp,tg. >723 ltrougbtou, X ltaxillllsr. >1'. Sit. vol. 2991.) A. r«a»p»rr» in «ten. 37w cher Teil. leger aus etwaige Fälle unberechtigter Eintragung aufmerksam gemacht und zur Wahrung ihrer Rechte veranlaßt werden könnten. Auf den Schutz des dramatischen Aufführungsrechtes glaubten wir deshalb besonders Hinweisen zu müssen, weil bei Dramen die Kosten der Herstellung einiger Exemplare in Amerika im Verhältnis zu den sehr bedeutenden Summen, die eventuell als Tantiömen sür Aufführungen bezogen werden können, nicht erheblich sind. Im übrigen aber entsteht für dramatische Autoren durch die Erwerbung des Copyright ja der Vorteil, daß durch diese einmalige Ausgabe sowohl das Aufführungsrecht als auch die Buchausgaben ihres Dramas geschützt werden. Herr Galler schreibt: »Der Hinweis des Herrn —r, daß man sein litterarisches Eigentum auch in anderer Weise sichern könne, hat mit dem neuen Vertrag gar nichts zu thun; das, was er andcutet, hat man früher auch ohne Vertrag schon thun können und gethan.» Wir haben in unseren Ausführungen lediglich auf die verschiedenen Möglichkeiten der Verwertung des jetzt gewährten Schutzes hingewiesen und gezeigt, daß die Eintragung des Copyright sür manche Litteratur-Erzcugnisse auch ohne Kosten sür den deutschen Autor oder Verleger bewirkt werden kann. Dieser Schutz war vor Abschluß der »Uebereinkunst» grundsätzlich nicht zulässig; denn nach den früheren amerikanischen Bestimmungen über die Sicherung des Verlagsrechts waren nur litterarische Erzeugnisse von Bürgern oder Einwohnern der Ver einigten Staaten zum Verlagsschutz berechtigt, und jede, etwa durch Benützung von Kunstgriffen bewirkte Eintragung auslän discher Litteratur-Erzeugnisse war rechtlich ansechtbar. Herr Galler findet unsere Schlußbemerkung über die »ilanukacturing olnuns» neu und überraschend und sagt: »Diese Annahme widerspricht dem Wortlaute der Gesetzesbestim mung so auffällig, daß ich mich enthalten kann, daraus einzu gehen.» Wir sehen uns deshalb genötigt, die Richtigkeit unserer, übrigens auch durch Erfahrungen bewährten Behauptung näher nachzuweisen, nehmen aber für diese keineswegs das Prädikat der Neuheit in Anspruch. Die Copyright-Akte verlangt allerdings, daß von allen Büchern, die durch Eintragung geschützt werden sollen, zwei Exemplare innerhalb der Vereinigten Staaten hergestellt und beim Bibliothekar des Kongresses eingereicht werden müssen, und verbietet in Abschnitt 4956 der »Revidierten Statuten» die Einfuhr von Exemplaren eines so geschützten Buches aus dem Auslande. In demselben Abschnitt ist aber eine Reihe von Ausnahmen von diesem Einfuhrverbot enthalten, u a. die, daß in den Fällen, welche in den ZK 512—516 des Zolltarifes vom 1. Oktober 1899 vorgesehen sind, die Einfuhr geschützter Bücher gestattet ist.*) Herr Rechtsanwalt Goepel, Mitverwalter ') Alinea 2 des Abschnitts 4956 lautet wörtlich: -Es wird hiermit verboten, während der Dauer des Urheberrechtes Exemplare eines so geschützten Buches, Farbendruckes, einer Lithographie oder Photographie oder irgend welcher Ausgaben derselben, welche nicht von Typen gedruckt, oder welche nicht von Platten, Negativen oder lithographischen Steinen erzeugt wurden, di« im Gebiete der Vereinigten Staaten gesetzt, bezw. hergestellt worden sind, einzusühren, ausgenommen in den-
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